Aktiengesellschaften sind längst nicht mehr nur etwas für börsennotierte Konzerne. Gerade in Familienunternehmen wird die Rechtsform der AG bewusst gewählt. Ein praktisches Thema taucht dabei immer wieder auf: die Übertragung von Aktien, die gar nicht als Urkunde existieren. Was zunächst abstrakt klingt, hat konkrete rechtliche Fallstricke.
Was sind unverbriefte Aktien?
Traditionell verkörpert eine Aktie das Mitgliedschaftsrecht in einer physischen Urkunde. Seit 1966 können Aktiengesellschaften in ihrer Satzung jedoch festlegen, dass keine solchen Urkunden ausgestellt werden. In der Praxis ist das bei nicht börsennotierten Gesellschaften der Normalfall. Die Kostenersparnis liegt auf der Hand: keine Druckkosten, keine Verwahrung, kein aufwendiges Kraftloserklärungsverfahren bei Verlust.
Doch ohne Urkunde lässt sich die Aktie auch nicht durch einfache Übergabe übertragen. Stattdessen ist zwingend eine Abtretung des Mitgliedschaftsrechts nach den Paragraphen 398 und 413 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich.
Der Bestimmtheitsgrundsatz als entscheidende Hürde
Die Abtretung ist formfrei, kann also theoretisch sogar mündlich erfolgen. Das entscheidende Problem liegt woanders: Das Sachenrecht verlangt, dass eindeutig erkennbar ist, welche Aktien übertragen werden sollen. Dieser sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz klingt simpel, führt in der Praxis aber regelmäßig zu Fehlern.
Fehlt eine ausreichende Individualisierung, ist die Übertragung unwirksam. Im schlimmsten Fall bleibt der bisherige Aktionär rechtlich Inhaber, obwohl wirtschaftlich bereits eine andere Person die Aktien übernommen hat.
Wann reicht welche Beschreibung?
Für die Individualisierung stehen verschiedene Merkmale zur Verfügung:
- Aktiennummern bieten die größte Rechtssicherheit, sind bei AGs aber anders als bei der GmbH nicht gesetzlich vorgeschrieben.
- Herkunft der Aktien, also ob sie aus der Gründung oder einer Kapitalerhöhung stammen, kann zur Unterscheidung dienen.
- Aktiengattung (zum Beispiel Vorzugsaktien), Nennbetrag oder Belastungen wie ein Nießbrauch sind weitere Merkmale.
Sind alle Aktien eines Aktionärs vollständig identisch und lassen sie sich nach keinem der genannten Merkmale unterscheiden, genügt nach überwiegender Auffassung die Angabe von Gesellschaft, Veräußerer und Stückzahl. Dies entspricht der Handhabung bei verbrieften Aktien in Globalurkunden oder Girosammelverwahrung, bei denen die Stückzahl ebenfalls als ausreichend gilt.
Besonderheiten bei Namens- und vinkulierten Aktien
Bei Namensaktien ist die Eintragung im Aktienregister nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung, wohl aber notwendig, um Rechte gegenüber der Gesellschaft geltend machen zu können. Wer also Aktien erwirbt, sollte auf die zeitnahe Eintragung achten.
Noch strenger sind die Anforderungen bei sogenannten vinkulierten Namensaktien. Hier sieht die Satzung einen Zustimmungsvorbehalt der Gesellschaft vor. Ohne diese Zustimmung ist die Übertragung unwirksam oder bleibt zumindest schwebend unwirksam, bis die Gesellschaft zustimmt.
Was bedeutet das für Familien-AGs?
Gerade bei der Unternehmensnachfolge oder Schenkungen innerhalb der Familie werden Fehler bei der Vertragsgestaltung häufig erst Jahre später entdeckt, zum Beispiel bei einem Erbfall oder Streit zwischen Gesellschaftern. Wer Aktien in einer Familien-AG überträgt, sollte den Abtretungsvertrag schriftlich abfassen und die Aktien so genau wie möglich beschreiben. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, bevor der Vertrag unterzeichnet wird.
Quelle: Haufe: Recht
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