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Unverbriefte Aktien in der Familien-AG: So klappt die Übertragung sicher

Unverbriefte Aktien in der Familien-AG: So klappt die Übertragung sicher

Akti­en­ge­sell­schaf­ten sind längst nicht mehr nur etwas für bör­sen­no­tier­te Kon­zer­ne. Gera­de in Fami­li­en­un­ter­neh­men wird die Rechts­form der AG bewusst gewählt. Ein prak­ti­sches The­ma taucht dabei immer wie­der auf: die Über­tra­gung von Akti­en, die gar nicht als Urkun­de exis­tie­ren. Was zunächst abs­trakt klingt, hat kon­kre­te recht­li­che Fallstricke.

Was sind unverbriefte Aktien?

Tra­di­tio­nell ver­kör­pert eine Aktie das Mit­glied­schafts­recht in einer phy­si­schen Urkun­de. Seit 1966 kön­nen Akti­en­ge­sell­schaf­ten in ihrer Sat­zung jedoch fest­le­gen, dass kei­ne sol­chen Urkun­den aus­ge­stellt wer­den. In der Pra­xis ist das bei nicht bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten der Nor­mal­fall. Die Kos­ten­er­spar­nis liegt auf der Hand: kei­ne Druck­kos­ten, kei­ne Ver­wah­rung, kein auf­wen­di­ges Kraft­los­erklä­rungs­ver­fah­ren bei Verlust.

Doch ohne Urkun­de lässt sich die Aktie auch nicht durch ein­fa­che Über­ga­be über­tra­gen. Statt­des­sen ist zwin­gend eine Abtre­tung des Mit­glied­schafts­rechts nach den Para­gra­phen 398 und 413 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs erforderlich.

Der Bestimmtheitsgrundsatz als entscheidende Hürde

Die Abtre­tung ist form­frei, kann also theo­re­tisch sogar münd­lich erfol­gen. Das ent­schei­den­de Pro­blem liegt woan­ders: Das Sachen­recht ver­langt, dass ein­deu­tig erkenn­bar ist, wel­che Akti­en über­tra­gen wer­den sol­len. Die­ser soge­nann­te Bestimmt­heits­grund­satz klingt sim­pel, führt in der Pra­xis aber regel­mä­ßig zu Fehlern.

Fehlt eine aus­rei­chen­de Indi­vi­dua­li­sie­rung, ist die Über­tra­gung unwirk­sam. Im schlimms­ten Fall bleibt der bis­he­ri­ge Aktio­när recht­lich Inha­ber, obwohl wirt­schaft­lich bereits eine ande­re Per­son die Akti­en über­nom­men hat.

Wann reicht welche Beschreibung?

Für die Indi­vi­dua­li­sie­rung ste­hen ver­schie­de­ne Merk­ma­le zur Verfügung:

  • Akti­en­num­mern bie­ten die größ­te Rechts­si­cher­heit, sind bei AGs aber anders als bei der GmbH nicht gesetz­lich vorgeschrieben.
  • Her­kunft der Akti­en, also ob sie aus der Grün­dung oder einer Kapi­tal­erhö­hung stam­men, kann zur Unter­schei­dung dienen.
  • Akti­en­gat­tung (zum Bei­spiel Vor­zugs­ak­ti­en), Nenn­be­trag oder Belas­tun­gen wie ein Nieß­brauch sind wei­te­re Merkmale.

Sind alle Akti­en eines Aktio­närs voll­stän­dig iden­tisch und las­sen sie sich nach kei­nem der genann­ten Merk­ma­le unter­schei­den, genügt nach über­wie­gen­der Auf­fas­sung die Anga­be von Gesell­schaft, Ver­äu­ße­rer und Stück­zahl. Dies ent­spricht der Hand­ha­bung bei ver­brief­ten Akti­en in Glo­bal­ur­kun­den oder Giro­sam­mel­ver­wah­rung, bei denen die Stück­zahl eben­falls als aus­rei­chend gilt.

Besonderheiten bei Namens- und vinkulierten Aktien

Bei Namens­ak­ti­en ist die Ein­tra­gung im Akti­en­re­gis­ter nicht Vor­aus­set­zung für die Wirk­sam­keit der Über­tra­gung, wohl aber not­wen­dig, um Rech­te gegen­über der Gesell­schaft gel­tend machen zu kön­nen. Wer also Akti­en erwirbt, soll­te auf die zeit­na­he Ein­tra­gung achten.

Noch stren­ger sind die Anfor­de­run­gen bei soge­nann­ten vin­ku­lier­ten Namens­ak­ti­en. Hier sieht die Sat­zung einen Zustim­mungs­vor­be­halt der Gesell­schaft vor. Ohne die­se Zustim­mung ist die Über­tra­gung unwirk­sam oder bleibt zumin­dest schwe­bend unwirk­sam, bis die Gesell­schaft zustimmt.

Was bedeutet das für Familien-AGs?

Gera­de bei der Unter­neh­mens­nach­fol­ge oder Schen­kun­gen inner­halb der Fami­lie wer­den Feh­ler bei der Ver­trags­ge­stal­tung häu­fig erst Jah­re spä­ter ent­deckt, zum Bei­spiel bei einem Erb­fall oder Streit zwi­schen Gesell­schaf­tern. Wer Akti­en in einer Fami­li­en-AG über­trägt, soll­te den Abtre­tungs­ver­trag schrift­lich abfas­sen und die Akti­en so genau wie mög­lich beschrei­ben. Im Zwei­fel emp­fiehlt sich eine recht­li­che Bera­tung, bevor der Ver­trag unter­zeich­net wird.

Quel­le: Hau­fe: Recht

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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