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Betriebliche Gesundheitsförderung: Was Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei leisten können

600 Euro Freibetrag pro Mitarbeiter für Gesundheitsförderung – aber Unterkunft und Verpflegung sind laut BFH nicht steuerfrei.
Betriebliche Gesundheitsförderung: Was Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei leisten können

Betriebliche Gesundheitsförderung: Was Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei leisten können

Wer als Arbeit­ge­ber in die Gesund­heit sei­ner Mit­ar­bei­ten­den inves­tiert, kann dabei unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben spa­ren. Das Gesetz erlaubt einen jähr­li­chen Frei­be­trag von 600 Euro pro Arbeit­neh­mer für bestimm­te Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men. Doch nicht jede Gesund­heits­leis­tung fällt dar­un­ter, und die Abgren­zung hat in der Pra­xis durch­aus Tücken.

Grundvoraussetzung: Zusätzlichkeit

Damit eine Leis­tung steu­er- und bei­trags­frei bleibt, muss sie nach § 3 Nr. 34 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz zusätz­lich zum regu­lä­ren Arbeits­lohn gewährt wer­den. Eine Ent­gelt­um­wand­lung, also das Umwid­men von bereits ver­ein­bar­tem Lohn in Gesund­heits­leis­tun­gen, schei­det aus. Der Frei­be­trag gilt pro Kalen­der­jahr und pro Arbeit­neh­mer. Bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel oder einer Mehr­fach­be­schäf­ti­gung kann er bei jedem Arbeit­ge­ber sepa­rat bean­sprucht wer­den. Wird der Betrag über­schrit­ten, ist nur der über­stei­gen­de Teil steu­er- und beitragspflichtig.

Welche Leistungen sind begünstigt?

Der Frei­be­trag erfasst zwei Hauptgruppen:

  • Zer­ti­fi­zier­te Prä­ven­ti­ons­kur­se: Kur­se, die von der Zen­tra­le Prüf­stel­le Prä­ven­ti­on oder einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se zer­ti­fi­ziert wur­den. Das Prüf­sie­gel wird für die Hand­lungs­fel­der Bewe­gung, Ernäh­rung, Stress­be­wäl­ti­gung sowie Sucht­mit­tel­kon­sum vergeben.
  • Betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung ohne Zer­ti­fi­zie­rung: Ver­hal­tens­be­zo­ge­ne Maß­nah­men, die Teil eines struk­tu­rier­ten betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rungs­pro­zes­ses sind, zum Bei­spiel Ange­bo­te zur Stress­be­wäl­ti­gung, bewe­gungs­för­der­li­che Pau­sen oder ernäh­rungs­be­zo­ge­ne Kurse.

Wich­tig: Klas­si­sches Fit­ness­stu­dio oder Mas­sa­ge sind nicht begüns­tigt. Auch wer sei­nen Mit­ar­bei­ten­den einen Zuschuss zu einem zer­ti­fi­zier­ten Kurs zahlt, den die­se selbst besu­chen, kann dies unter den Frei­be­trag fal­len las­sen, sofern Zer­ti­fi­kat und Teil­nah­me­be­schei­ni­gung ordent­lich doku­men­tiert werden.

BFH-Urteil: Unterkunft und Verpflegung nicht steuerfrei

Eine wich­ti­ge Ein­schrän­kung hat der Bun­des­fi­nanz­hof klar­ge­stellt. In sei­nem Urteil vom 23. Novem­ber 2023 (Akten­zei­chen VI R 24/21) ent­schied das Gericht, dass Über­nach­tungs- und Ver­pfle­gungs­kos­ten, die im Zusam­men­hang mit einem Prä­ven­ti­ons­kurs anfal­len, nicht unter die Steu­er­be­frei­ung fal­len. Im zugrun­de­lie­gen­den Fall hat­te eine Arbeit­ge­be­rin ihren Beschäf­tig­ten mehr­tä­gi­ge Gesund­heits­ta­ge mit Hotel­un­ter­brin­gung ange­bo­ten, die Nor­dic Wal­king, Rücken­schu­le und Ernäh­rungs­kur­se umfass­ten. Das Finanz­amt erkann­te die Hotel­kos­ten nicht als steu­er­frei an, der BFH bestä­tig­te die­se Sicht­wei­se. Unter­kunft und Ver­pfle­gung ver­bes­sern den Gesund­heits­zu­stand nicht unmit­tel­bar und gehö­ren des­halb nicht zu den begüns­tig­ten Prä­ven­ti­ons­leis­tun­gen. Beson­ders zu beach­ten: Wenn Ver­an­stal­ter die Gesamt­kos­ten für Kurs, Hotel und Mahl­zei­ten in einer ein­zi­gen Pau­scha­le in Rech­nung stel­len, ist auch eine Auf­tei­lung per Schät­zung nach Ansicht des BFH unzulässig.

Dokumentation ist entscheidend

Arbeit­ge­ber sind gut bera­ten, alle rele­van­ten Unter­la­gen sorg­fäl­tig zu den Lohn­kon­ten zu neh­men. Dazu zäh­len das Zer­ti­fi­kat des Kur­ses, die Teil­nah­me­be­schei­ni­gung des Arbeit­neh­mers, gege­be­nen­falls ein För­der­an­trag sowie bei inner­be­trieb­li­chen Kur­sen eine schrift­li­che Erklä­rung des Kurs­lei­ters zu Kurs­kon­zept und Qualifikation.

Wer betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung steu­er­op­ti­miert ein­set­zen möch­te, soll­te die genaue Aus­ge­stal­tung vor­ab prü­fen las­sen. Die Gren­zen zwi­schen begüns­tig­ten und nicht begüns­tig­ten Leis­tun­gen sind eng gezo­gen, und Feh­ler bei der Umset­zung kön­nen zu unge­woll­ten Nach­zah­lun­gen bei der Lohn­steu­er führen.

Quel­le: Hau­fe: Personal

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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