Wer als Arbeitgeber in die Gesundheit seiner Mitarbeitenden investiert, kann dabei unter bestimmten Voraussetzungen Steuern und Sozialabgaben sparen. Das Gesetz erlaubt einen jährlichen Freibetrag von 600 Euro pro Arbeitnehmer für bestimmte Präventionsmaßnahmen. Doch nicht jede Gesundheitsleistung fällt darunter, und die Abgrenzung hat in der Praxis durchaus Tücken.
Grundvoraussetzung: Zusätzlichkeit
Damit eine Leistung steuer- und beitragsfrei bleibt, muss sie nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung, also das Umwidmen von bereits vereinbartem Lohn in Gesundheitsleistungen, scheidet aus. Der Freibetrag gilt pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Mehrfachbeschäftigung kann er bei jedem Arbeitgeber separat beansprucht werden. Wird der Betrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig.
Welche Leistungen sind begünstigt?
Der Freibetrag erfasst zwei Hauptgruppen:
- Zertifizierte Präventionskurse: Kurse, die von der Zentrale Prüfstelle Prävention oder einer gesetzlichen Krankenkasse zertifiziert wurden. Das Prüfsiegel wird für die Handlungsfelder Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung sowie Suchtmittelkonsum vergeben.
- Betriebliche Gesundheitsförderung ohne Zertifizierung: Verhaltensbezogene Maßnahmen, die Teil eines strukturierten betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind, zum Beispiel Angebote zur Stressbewältigung, bewegungsförderliche Pausen oder ernährungsbezogene Kurse.
Wichtig: Klassisches Fitnessstudio oder Massage sind nicht begünstigt. Auch wer seinen Mitarbeitenden einen Zuschuss zu einem zertifizierten Kurs zahlt, den diese selbst besuchen, kann dies unter den Freibetrag fallen lassen, sofern Zertifikat und Teilnahmebescheinigung ordentlich dokumentiert werden.
BFH-Urteil: Unterkunft und Verpflegung nicht steuerfrei
Eine wichtige Einschränkung hat der Bundesfinanzhof klargestellt. In seinem Urteil vom 23. November 2023 (Aktenzeichen VI R 24/21) entschied das Gericht, dass Übernachtungs- und Verpflegungskosten, die im Zusammenhang mit einem Präventionskurs anfallen, nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Arbeitgeberin ihren Beschäftigten mehrtägige Gesundheitstage mit Hotelunterbringung angeboten, die Nordic Walking, Rückenschule und Ernährungskurse umfassten. Das Finanzamt erkannte die Hotelkosten nicht als steuerfrei an, der BFH bestätigte diese Sichtweise. Unterkunft und Verpflegung verbessern den Gesundheitszustand nicht unmittelbar und gehören deshalb nicht zu den begünstigten Präventionsleistungen. Besonders zu beachten: Wenn Veranstalter die Gesamtkosten für Kurs, Hotel und Mahlzeiten in einer einzigen Pauschale in Rechnung stellen, ist auch eine Aufteilung per Schätzung nach Ansicht des BFH unzulässig.
Dokumentation ist entscheidend
Arbeitgeber sind gut beraten, alle relevanten Unterlagen sorgfältig zu den Lohnkonten zu nehmen. Dazu zählen das Zertifikat des Kurses, die Teilnahmebescheinigung des Arbeitnehmers, gegebenenfalls ein Förderantrag sowie bei innerbetrieblichen Kursen eine schriftliche Erklärung des Kursleiters zu Kurskonzept und Qualifikation.
Wer betriebliche Gesundheitsförderung steueroptimiert einsetzen möchte, sollte die genaue Ausgestaltung vorab prüfen lassen. Die Grenzen zwischen begünstigten und nicht begünstigten Leistungen sind eng gezogen, und Fehler bei der Umsetzung können zu ungewollten Nachzahlungen bei der Lohnsteuer führen.
Quelle: Haufe: Personal
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