Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit einem Erlass vom 14. April 2026 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind oder zumindest dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Für Unternehmer in dieser Branche ist das Thema praktisch hochrelevant, denn die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig.
Steuerbefreiung nur bei medizinisch notwendiger Spezialausstattung
Grundsätzlich gilt: Beförderungen kranker oder verletzter Personen mit speziell ausgestatteten Fahrzeugen können nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG) vollständig von der Umsatzsteuer befreit sein. Der entscheidende Knackpunkt ist dabei die medizinische Notwendigkeit der besonderen Fahrzeugausstattung. Kann ein Patient problemlos auch mit einem gewöhnlichen Taxi oder Mietwagen befördert werden, greift die Steuerbefreiung selbst dann nicht, wenn ein Spezialfahrzeug eingesetzt wird.
Als Nachweis verlangt die Finanzverwaltung eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass eine Beförderung mit einem herkömmlichen Fahrzeug nicht möglich ist. Ohne dieses Dokument riskieren Unternehmer, dass das Finanzamt die Steuerbefreiung versagt.
Ermäßigter Steuersatz bei Taxifahrten bis 50 Kilometer
Greift die Steuerbefreiung nicht, kommt für Taxibeförderungen bis zu einer Streckenlänge von 50 Kilometern der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent in Betracht (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG). Ob Hin- und Rückfahrt dabei als eine einzige oder als zwei getrennte Beförderungsleistungen zu werten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 31. Mai 2007 (Aktenzeichen V R 18/05) entschieden, dass Hin- und Rückfahrt eines Taxigastes grundsätzlich als zwei getrennte Leistungen gelten. Das gilt unabhängig davon, ob das Taxi auf den Fahrgast wartet oder für die Rückfahrt neu beauftragt wird.
Anders liegt der Fall bei Krankenfahrten zum Krankenhaus: Wartet der Fahrer dort vereinbarungsgemäß auf den Patienten, hat der BFH in einem Beschluss vom 24. Oktober 1990 (Aktenzeichen V B 60/89) eine einheitliche Beförderungsleistung angenommen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat diese Linie auch für Dialysefahrten bestätigt (Urteil vom 25. September 2001, Aktenzeichen 2 K 137/99).
Mietwagenunternehmer: Sonderregel bei Krankenfahrten
Mietwagen sind im Grundsatz nicht nach der genannten Vorschrift begünstigt. Es gibt jedoch eine Ausnahme speziell für Krankenfahrten: Wenn der Mietwagenunternehmer eine Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse abgeschlossen hat, die inhaltlich gleichartig zu einer entsprechenden Vereinbarung für Taxiunternehmer im selben räumlichen Gebiet ist, kann ebenfalls der ermäßigte Steuersatz gelten.
Um den Nachweis dieser Gleichartigkeit zu erleichtern, unterstellt die Finanzverwaltung sie in Fällen, in denen ein praktischer Nachweis nicht möglich ist. Liegt hingegen nur eine Vereinbarung speziell für Mietwagenunternehmer vor, muss der Unternehmer selbst belegen, dass im selben Gebiet eine vergleichbare Vereinbarung auch für Taxiunternehmer existiert. Fehlt dieser Nachweis, gilt der volle Regelsteuersatz.
Was bedeutet das für Unternehmer in der Praxis?
Taxi- und Mietwagenunternehmer, die regelmäßig Krankenfahrten durchführen, sollten ihre Vertragsunterlagen mit Krankenkassen sowie die ärztlichen Bescheinigungen ihrer Patienten sorgfältig aufbewahren. Die umsatzsteuerliche Einordnung einzelner Fahrten kann sich je nach Vereinbarung und medizinischer Ausgangslage unterscheiden. Im Zweifel empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Steuerberater, um unliebsame Nachforderungen bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden.
Quelle: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 14. April 2026, Aktenzeichen S 7244–00000-2026/001
Quelle: Haufe: Steuer
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