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Rentenbesteuerung 2025: 72 Prozent der Rentenleistungen einkommensteuerpflichtig

72 % der Rentenleistungen 2025 waren steuerpflichtig. Was Rentner wissen müssen und wann eine Steuererklärung nötig wird.
Rentenbesteuerung 2025: 72 Prozent der Rentenleistungen einkommensteuerpflichtig

Rentenbesteuerung 2025: 72 Prozent der Rentenleistungen einkommensteuerpflichtig

Wer in Deutsch­land eine Ren­te bezieht, muss sich mit einem The­ma aus­ein­an­der­set­zen, das vie­le unter­schät­zen: der Ein­kom­men­steu­er­pflicht auf Ren­ten­ein­künf­te. Das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt (Desta­tis) hat nun Zah­len für das Jahr 2025 ver­öf­fent­licht, die zei­gen, wie weit die steu­er­li­che Belas­tung von Rent­nern bereits fort­ge­schrit­ten ist.

Zahlen im Überblick

Im Jahr 2025 bezo­gen in Deutsch­land rund 22,5 Mil­lio­nen Per­so­nen Leis­tun­gen aus der gesetz­li­chen, pri­va­ten oder betrieb­li­chen Ren­te. Die Gesamt­sum­me die­ser Zah­lun­gen lag bei etwa 423 Mil­li­ar­den Euro. Gegen­über dem Vor­jahr stieg die Zahl der Ren­ten­emp­fän­ger um rund 168.000 Per­so­nen, die aus­ge­zahl­ten Beträ­ge wuch­sen um 5,1 Prozent.

Von die­sen 423 Mil­li­ar­den Euro gal­ten 72 Pro­zent, also rund 304 Mil­li­ar­den Euro, als ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te. Seit dem Jahr 2015 ist der durch­schnitt­li­che Besteue­rungs­an­teil damit um 16,4 Pro­zent­punk­te gestiegen.

Warum steigt der Besteuerungsanteil jedes Jahr?

Der Grund liegt im soge­nann­ten Alters­ein­künf­te­ge­setz, das 2005 in Kraft trat. Seit­dem wird schritt­wei­se von einer vor­ge­la­ger­ten auf eine nach­ge­la­ger­te Besteue­rung umge­stellt. Das bedeu­tet ver­ein­facht: Frü­her wur­den Ren­ten­bei­trä­ge aus bereits ver­steu­er­tem Ein­kom­men gezahlt, dafür blie­ben die Ren­ten­aus­zah­lun­gen weit­ge­hend steu­er­frei. Heu­te wer­den die Bei­trä­ge zuneh­mend steu­er­frei gestellt, dafür aber die spä­te­ren Ren­ten­leis­tun­gen besteuert.

Wel­cher Anteil der eige­nen Ren­te steu­er­pflich­tig ist, hängt dabei maß­geb­lich vom Jahr des Ren­ten­be­ginns ab. Je spä­ter jemand in Ren­te gegan­gen ist, des­to höher fällt der steu­er­pflich­ti­ge Anteil aus. Hin­zu kommt, dass all­ge­mei­ne Ren­ten­er­hö­hun­gen voll­stän­dig steu­er­pflich­tig sind. Das kann dazu füh­ren, dass Rent­ner im Lau­fe der Zeit in die Steu­er­pflicht hin­ein­wach­sen, obwohl sich ihre Lebens­si­tua­ti­on kaum ver­än­dert hat.

Ursprüng­lich soll­te die Über­gangs­pha­se bis 2040 abge­schlos­sen sein. Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz vom 27. März 2024 hat die­sen Zeit­raum jedoch auf das Jahr 2058 ver­län­gert. Erst ab dann sind neu begin­nen­de gesetz­li­che Ren­ten voll­stän­dig einkommensteuerpflichtig.

Nicht jeder Rentner zahlt tatsächlich Steuern

Ein hoher steu­er­pflich­ti­ger Anteil bedeu­tet nicht auto­ma­tisch, dass tat­säch­lich Steu­ern gezahlt wer­den müs­sen. Lie­gen die steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te nach Abzug von Wer­bungs­kos­ten und Son­der­aus­ga­ben unter­halb des Grund­frei­be­trags, fällt kei­ne Steu­er an. Wer aus­schließ­lich von einer klei­nen Ren­te lebt, bleibt häu­fig steuerfrei.

Die aktu­ells­ten Daten dar­über, wie vie­le Rent­ner tat­säch­lich Ein­kom­men­steu­er zah­len, stam­men aus dem Jahr 2022. Damals waren es rund 42 Pro­zent aller Ren­ten­be­zie­hen­den, also etwa 9,34 Mil­lio­nen Per­so­nen. Bei 80 Pro­zent die­ser Steu­er­pflich­ti­gen kamen neben der Ren­te noch wei­te­re Ein­künf­te hin­zu, zum Bei­spiel Ver­sor­gungs­be­zü­ge, Arbeits­ent­gelt oder Miet­ein­nah­men. Bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­paa­ren kön­nen auch die Ein­künf­te des Part­ners die Steu­er­last beeinflussen.

Was bedeutet das für Rentner in der Praxis?

Wer eine Ren­te bezieht und zusätz­li­che Ein­nah­men hat, soll­te prü­fen las­sen, ob eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben ist. Beson­ders wenn die Ren­ten­hö­he in den letz­ten Jah­ren durch Anpas­sun­gen gestie­gen ist, kann es sein, dass die Steu­er­pflicht erst­mals greift. Für eine ver­läss­li­che Ein­schät­zung der eige­nen Situa­ti­on emp­fiehlt sich die Bera­tung durch einen Steu­er­be­ra­ter oder eine Fach­an­wäl­tin für Steuerrecht.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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