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Formfehler bei Kündigung: Zweiwochenfrist und Personalratsanhörung entscheiden über Wirksamkeit

Zwei Kündigungen, beide unwirksam: Das Arbeitsgericht Berlin zeigt, warum Formfehler Kündigungen zu Fall bringen können.
Formfehler bei Kündigung: Zweiwochenfrist und Personalratsanhörung entscheiden über Wirksamkeit

Formfehler bei Kündigung: Zweiwochenfrist und Personalratsanhörung entscheiden über Wirksamkeit

Wer kün­digt, muss nicht nur inhalt­lich gute Grün­de haben. Die Kün­di­gung muss auch for­mell kor­rekt aus­ge­spro­chen wer­den. Das zeigt ein aktu­el­les Urteil des Arbeits­ge­richts Ber­lin, das gleich zwei Kün­di­gun­gen des­sel­ben Arbeit­ge­bers für unwirk­sam erklärt hat, obwohl die vor­ge­wor­fe­nen Pflicht­ver­stö­ße offen­bar erheb­lich waren.

Was war passiert?

Die Betrof­fe­ne war seit 2017 als Abtei­lungs­lei­te­rin und Port­fo­lio­ma­na­ge­rin beim Ver­sor­gungs­werk der Ber­li­ner Zahn­ärz­te­kam­mer (VZB) beschäf­tigt. Zu ihren Auf­ga­ben gehör­te die Vor­be­rei­tung von Anla­ge­ent­schei­dun­gen. Das VZB wirft ihr vor, über eine eige­ne Gesell­schaft mit­tel­bar Antei­le an einer Treu­hand­ge­sell­schaft erwor­ben zu haben, die selbst im Geschäfts­be­reich des VZB tätig war. Dar­in sah der Arbeit­ge­ber einen Ver­stoß gegen arbeits­ver­trag­li­che Loya­li­täts­pflich­ten und einen Interessenkonflikt.

Das VZB kün­dig­te das Arbeits­ver­hält­nis zunächst Mit­te Sep­tem­ber 2025 frist­los, hilfs­wei­se ordent­lich zum Ende März 2026. Im Novem­ber 2025 folg­te eine wei­te­re Kündigung.

Warum scheiterten die Kündigungen?

Das Arbeits­ge­richt Ber­lin erklär­te bei­de Kün­di­gun­gen für unwirk­sam, und zwar aus unter­schied­li­chen for­mel­len Gründen.

  • Außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kün­di­gung: Bei einer frist­lo­sen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund gilt eine star­re Zwei­wo­chen­frist. Der Arbeit­ge­ber muss inner­halb von zwei Wochen nach Bekannt­wer­den des Kün­di­gungs­grun­des han­deln. Das VZB hat­te die­se Frist ver­säumt. Das Gericht sah die Kün­di­gung des­halb als unwirk­sam an, unab­hän­gig davon, ob der Vor­wurf inhalt­lich berech­tigt gewe­sen wäre.
  • Ordent­li­che Kün­di­gung: Hier schei­ter­te das VZB an der vor­ge­schrie­be­nen Per­so­nal­rats­an­hö­rung. Der Arbeit­ge­ber hat­te dem Per­so­nal­rat zwar ein Anhö­rungs­schrei­ben über­mit­telt, die Kün­di­gung aber aus­ge­spro­chen, bevor die zwei­wö­chi­ge Äuße­rungs­frist des Per­so­nal­rats abge­lau­fen war. Wer den Per­so­nal­rat nicht ord­nungs­ge­mäß betei­ligt, ris­kiert damit die Unwirk­sam­keit der gesam­ten Kündigung.

Kein Weiterbeschäftigungsanspruch trotz unwirksamer Kündigung

Inter­es­sant ist, dass das Gericht zwar bei­de Kün­di­gun­gen für for­mell feh­ler­haft hielt, der Port­fo­lio­ma­na­ge­rin aber den­noch kei­ne vor­läu­fi­ge Wei­ter­be­schäf­ti­gung zusprach. Die Schwe­re der vor­ge­wor­fe­nen Pflicht­ver­let­zun­gen mache es dem VZB unzu­mut­bar, sie bis zum Ende des Rechts­streits wei­ter­zu­be­schäf­ti­gen. For­mel­le Feh­ler schüt­zen also nicht in jedem Fall vor den prak­ti­schen Fol­gen einer Kündigung.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Das Urteil ver­deut­licht ein zen­tra­les Pro­blem in der Pra­xis: Selbst wenn ein Arbeit­ge­ber inhalt­lich berech­tigt wäre zu kün­di­gen, kann die Kün­di­gung an Ver­fah­rens­feh­lern schei­tern. Die Zwei­wo­chen­frist bei außer­or­dent­li­chen Kün­di­gun­gen läuft ab dem Zeit­punkt, zu dem der Arbeit­ge­ber aus­rei­chend gesi­cher­te Kennt­nis vom Kün­di­gungs­grund hat. Und die Betei­li­gung des Betriebs- oder Per­so­nal­rats muss voll­stän­dig und frist­ge­recht erfol­gen, bevor die Kün­di­gung aus­ge­spro­chen wird.

Für Arbeit­neh­mer zeigt das Urteil, dass sich eine genaue Prü­fung der For­ma­li­en lohnt. Form­feh­ler kön­nen zur Unwirk­sam­keit füh­ren, auch wenn der mate­ri­el­le Vor­wurf schwer­wie­gend ist.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Bei­de Sei­ten kön­nen Beru­fung zum Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg ein­le­gen. (Arbeits­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 26. Juni 2026, Az. 22 Ca 13829/25)

Bei Fra­gen rund um Kün­di­gung, Fris­ten und Betei­li­gungs­rech­te emp­fiehlt sich eine arbeits­recht­li­che Bera­tung im Einzelfall.

Quel­le: Hau­fe: Personal

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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