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BGH zur Mietpreisbremse: Auskunftspflichtverletzung beim Vormieter schadet Nachfolgemietern nicht

BGH: Verletzt ein Vermieter im Vormietverhältnis eine Auskunftspflicht, darf der Nachfolgemieter daraus keine Ansprüche ableiten.
BGH zur Mietpreisbremse: Auskunftspflichtverletzung beim Vormieter schadet Nachfolgemietern nicht

BGH zur Mietpreisbremse: Auskunftspflichtverletzung beim Vormieter schadet Nachfolgemietern nicht

Wer eine Woh­nung in einem Gebiet mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt mie­tet, kann sich auf die soge­nann­te Miet­preis­brem­se beru­fen. Die­se begrenzt die zuläs­si­ge Mie­te bei Neu­ver­mie­tung auf höchs­tens zehn Pro­zent über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te. Aus­nah­men gel­ten unter ande­rem dann, wenn der Vor­mie­ter bereits eine höhe­re Mie­te bezahlt hat. Doch was gilt, wenn der Ver­mie­ter im frü­he­ren Miet­ver­hält­nis eine gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Aus­kunfts­pflicht ver­letzt hat? Der Bun­des­ge­richts­hof hat die­se Fra­ge nun ein­deu­tig beantwortet.

Worum ging es im Fall?

In Ber­lin ver­lang­te eine Inkas­so­ge­sell­schaft, die Ansprü­che von Mie­tern über­nom­men hat­te, Rück­zah­lung über­zahl­ter Mie­te von einer Ver­mie­te­rin. Die ver­ein­bar­te Net­to­kalt­mie­te von 11,39 Euro pro Qua­drat­me­ter über­stieg die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te um mehr als zehn Pro­zent. Die Ver­mie­te­rin berief sich dar­auf, dass bereits der Vor­mie­ter genau die­se Mie­te gezahlt hat­te, was nach der soge­nann­ten Vor­mie­ten­re­ge­lung des § 556e Abs. 1 BGB grund­sätz­lich zuläs­sig ist.

Der Haken: Im Vor­miet­ver­hält­nis hat­te die Ver­mie­te­rin den dama­li­gen Mie­ter nicht dar­über infor­miert, dass sie die Woh­nung zuvor moder­ni­siert hat­te. Die­se Aus­kunft hät­te sie nach § 556g Abs. 1a BGB vor Abschluss des Miet­ver­trags unauf­ge­for­dert ertei­len müs­sen. Die Inkas­so­ge­sell­schaft argu­men­tier­te des­halb, die höhe­re Mie­te sei gegen­über dem Vor­mie­ter gar nicht wirk­sam geschul­det gewe­sen. Als maß­geb­li­che Vor­mie­te müs­se daher nur die nach der Miet­preis­brem­se zuläs­si­ge, nied­ri­ge­re Mie­te gelten.

Die Entscheidung des BGH

Der Bun­des­ge­richts­hof folg­te die­ser Argu­men­ta­ti­on nicht. Das Gericht stell­te klar: Für die Fra­ge, wel­che Mie­te im Sin­ne der Vor­mie­ten­re­ge­lung als geschul­det gilt, kommt es allein dar­auf an, ob der gel­tend gemach­te Aus­nah­me­tat­be­stand tat­säch­lich vor­lag, also ob die Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men wirk­lich durch­ge­führt wur­den. Ob der Ver­mie­ter sei­ne Aus­kunfts­pflicht gegen­über dem frü­he­ren Mie­ter ein­ge­hal­ten hat, ist für das neue Miet­ver­hält­nis ohne Bedeutung.

Zur Begrün­dung ver­wies der BGH auf die Geset­zes­sys­te­ma­tik. Das Gesetz sieht für die Ver­let­zung der Aus­kunfts­pflicht eine eige­ne, zeit­lich begrenz­te Sank­ti­on vor: Der Ver­mie­ter kann sich dem betrof­fe­nen Mie­ter gegen­über vor­über­ge­hend nicht auf den Aus­nah­me­tat­be­stand beru­fen. Eine dar­über hin­aus­ge­hen­de Teil­un­wirk­sam­keit der Miet­ver­ein­ba­rung ist gesetz­lich gera­de nicht vor­ge­se­hen. Die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Mie­te bleibt also wirk­sam, auch wenn sie zeit­wei­se nicht durch­ge­setzt wer­den konnte.

Außer­dem beton­te das Gericht, dass die Aus­kunfts­pflicht aus­schließ­lich den jewei­li­gen Mie­ter schüt­zen soll, der den Ver­trag abschließt. Spä­te­re Mie­ter wer­den durch eine Pflicht­ver­let­zung im frü­he­ren Miet­ver­hält­nis nicht berührt. Wür­de man die Ver­let­zung auf das Folg­mi­et­ver­hält­nis durch­schla­gen las­sen, müss­te der Ver­mie­ter die Mie­te end­gül­tig absen­ken, obwohl das Gesetz ihm aus­drück­lich erlaubt, eine ver­säum­te Aus­kunft nach­zu­ho­len und damit die Sank­ti­on zu beenden.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil stärkt die Posi­ti­on von Ver­mie­tern, die sich auf eine höhe­re Vor­mie­te beru­fen. Neue Mie­ter kön­nen nicht damit argu­men­tie­ren, der Ver­mie­ter habe im frü­he­ren Miet­ver­hält­nis sei­ne Aus­kunfts­pflich­ten ver­nach­läs­sigt. Ent­schei­dend bleibt, ob die Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men tat­säch­lich statt­ge­fun­den haben.

Da das Land­ge­richt hier­zu noch kei­ne Fest­stel­lun­gen getrof­fen hat­te, ver­wies der BGH den Fall zur wei­te­ren Auf­klä­rung zurück. Ob die ver­ein­bar­te Mie­te letzt­lich zuläs­sig war, muss also erst noch geprüft werden.

Wer als Mie­ter oder Ver­mie­ter Fra­gen zur Miet­preis­brem­se, zur Vor­mie­te oder zu Aus­kunfts­pflich­ten hat, soll­te sich anwalt­lich bera­ten las­sen, da die recht­li­chen Zusam­men­hän­ge kom­plex sind und stets auf den Ein­zel­fall ankommen.

BGH, Urteil vom 1. Juli 2026, Akten­zei­chen VIII ZR 125/23

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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