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Erholungsbeihilfe: Steuerfreier Urlaubszuschuss für Arbeitnehmer und Chefs

Die Erholungsbeihilfe ermöglicht steuer- und sozialversicherungsfreie Urlaubszuschüsse für Arbeitnehmer und Familien. So funktioniert das Modell.
Erholungsbeihilfe: Steuerfreier Urlaubszuschuss für Arbeitnehmer und Chefs

Erholungsbeihilfe: Steuerfreier Urlaubszuschuss für Arbeitnehmer und Chefs

Vie­le Arbeit­ge­ber ken­nen sie kaum, dabei ist sie ein ech­tes steu­er­li­ches Schman­kerl: die Erho­lungs­bei­hil­fe. Dabei zahlt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer und des­sen Fami­lie einen Zuschuss für Erho­lungs­zwe­cke. Die Beson­der­heit liegt dar­in, dass der Arbeit­ge­ber die anfal­len­de Lohn­steu­er pau­schal über­neh­men kann und bei­de Sei­ten so die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sparen.

Wie funktioniert die Erholungsbeihilfe steuerlich?

Rechts­grund­la­ge ist Para­graf 40 Absatz 2 Num­mer 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes. Der Arbeit­ge­ber über­nimmt die Lohn­steu­er pau­schal mit 25 Pro­zent zuzüg­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag und pau­scha­ler Kir­chen­steu­er. Ent­schei­dend ist, dass bestimm­te Höchst­be­trä­ge pro Jahr nicht über­schrit­ten wer­den. Dann ist die Bei­hil­fe nicht nur steu­er­lich pau­scha­liert, son­dern auch voll­stän­dig sozialversicherungsfrei:

  • Arbeit­neh­mer selbst: 156 Euro
  • Ehe­gat­te: 104 Euro
  • Je Kind: 52 Euro

Ein ver­hei­ra­te­ter Arbeit­neh­mer mit zwei Kin­dern kann also ins­ge­samt 364 Euro steu­er­be­güns­tigt erhalten.

Was gilt als Erholungszweck?

Das Gesetz defi­niert den Begriff nicht abschlie­ßend. Gemeint sind nicht nur klas­si­sche Urlaubs­rei­sen, son­dern bei­spiels­wei­se auch der Besuch eines Frei­zeit­parks oder eines Spaß­ba­des. Ob der Urlaub zu Hau­se oder anders­wo ver­bracht wird, spielt dabei kei­ne Rol­le. Das hat die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Mag­de­burg in einer Ver­fü­gung vom 29. April 2010 klar­ge­stellt (Az. S 2371 , 4 , St 225).

Nachweis gegenüber dem Finanzamt

Damit das Finanz­amt die Pau­scha­lie­rung bei einer Betriebs­prü­fung aner­kennt, muss der Arbeit­ge­ber nach­wei­sen kön­nen, dass die Bei­hil­fe tat­säch­lich für Erho­lung ver­wen­det wur­de. Am ein­fachs­ten gelingt das, wenn die Zah­lung inner­halb von drei Mona­ten vor oder nach dem Urlaub erfolgt. Dann genügt die­se zeit­li­che Nähe als Indiz. In allen ande­ren Fäl­len reicht eine kur­ze schrift­li­che Erklä­rung des Arbeit­neh­mers, in der er bestä­tigt, die Bei­hil­fe im Zusam­men­hang mit sei­nem Urlaub in einem bestimm­ten Zeit­raum zu ver­wen­den. Rech­nun­gen über Hotel oder Feri­en­woh­nung muss das Finanz­amt dage­gen grund­sätz­lich nicht ver­lan­gen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aller­dings ent­schie­den, dass eine blo­ße Ver­mu­tung über die Ver­wen­dung nicht aus­reicht (BFH, Urteil vom 19. Sep­tem­ber 2012, Az. VI R 55/11).

Gestaltungsspielräume für clevere Arbeitgeber

Die Höchst­be­trä­ge gel­ten je Arbeit­neh­mer und je Arbeits­ver­hält­nis. Wer also meh­re­re Arbeits­ver­hält­nis­se hat, kann von jedem Arbeit­ge­ber eine Erho­lungs­bei­hil­fe erhal­ten. Arbei­ten bei­de Ehe­gat­ten beim sel­ben Arbeit­ge­ber, kann jeder von ihnen eine eige­ne Bei­hil­fe bezie­hen, inklu­si­ve des Zuschlags für den jeweils ande­ren Ehe­gat­ten und die gemein­sa­men Kin­der. Bei einem Ehe­paar mit drei Kin­dern und gemein­sa­mer Beschäf­ti­gung sum­miert sich die steu­er­freie Bei­hil­fe auf bis zu 832 Euro insgesamt.

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH kön­nen von die­sem Modell eben­falls pro­fi­tie­ren, wenn auch der Ehe­gat­te im Unter­neh­men ange­stellt ist.

Ein wei­te­rer Hin­weis für die Pra­xis: Die Bei­hil­fe steht nicht nur für Kin­der zu, die in den elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­len des jewei­li­gen Arbeit­neh­mers ein­ge­tra­gen sind. Auch Stief­kin­der oder Kin­der des Ehe­gat­ten kön­nen berück­sich­tigt wer­den, wenn ent­spre­chen­de Nach­wei­se beim Lohn­kon­to hin­ter­legt werden.

Wer die­se Mög­lich­kei­ten nut­zen oder prü­fen möch­te, ob sie im eige­nen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis umsetz­bar sind, soll­te sich steu­er­recht­lich bera­ten las­sen. Die kon­kre­ten Vor­aus­set­zun­gen und die kor­rek­te Abwick­lung über die Lohn­buch­hal­tung sind ent­schei­dend dafür, dass die Pau­scha­lie­rung im Ernst­fall auch einer Betriebs­prü­fung standhält.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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