Wer Unternehmensanteile verschenkt oder vererbt, hofft auf die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen. Doch nicht alles, was zu einem Unternehmen gehört, profitiert davon. Sogenanntes Verwaltungsvermögen ist von der Verschonung ausgeschlossen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun in einem bemerkenswerten Urteil klargestellt, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einer Kapitalgesellschaft nicht als Verwaltungsvermögen einzustufen sind.
Worum geht es beim Verwaltungsvermögen?
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht in § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor, dass bestimmte Wirtschaftsgüter als Verwaltungsvermögen gelten und damit die steuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen nicht erhalten. Typisches Beispiel sind an Dritte vermietete oder verpachtete Grundstücke. Allerdings enthält das Gesetz Rückausnahmen, also Fälle, in denen trotz Überlassung an Dritte kein Verwaltungsvermögen vorliegt. Eine dieser Rückausnahmen betrifft Grundstücke, die zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden.
Der Fall: Ackerflächen in den USA, Schenkung in Deutschland
Im konkreten Fall wurden Anteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG schenkweise übertragen. Diese Gesellschaft war an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft (Inc.) beteiligt, die Ackerflächen samt Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln an lokale Landwirte verpachtete. Die Farmer bewirtschafteten die Flächen eigenständig und zahlten entweder eine feste Vergütung oder einen Anteil am Ernteerlös. Bestimmte Kosten, etwa für Bewässerungsanlagen, übernahm die Kapitalgesellschaft selbst.
Das Finanzamt stufte die Ackerflächen als Verwaltungsvermögen ein und erhöhte den steuerpflichtigen Wert der Schenkung erheblich. Begründung: Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen greife nur eine bestimmte Rückausnahme, die Rückausnahme für landwirtschaftliche Nutzung scheide hingegen aus.
Das Gericht widerspricht dem Finanzamt
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. In seinem Urteil vom 2. Juni 2026 (Aktenzeichen 4 K 384/24 F) stellte das Gericht klar, dass die Rückausnahme für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen auch dann gilt, wenn es sich um Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft handelt. Der Gesetzestext selbst enthält keine Einschränkung danach, welche Art von Vermögen oder welche Rechtsform betroffen ist.
Außerdem betonten die Richter, dass die verschiedenen Rückausnahmen des Gesetzes nebeneinander stehen und sich nicht gegenseitig ausschließen. Ob eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegt, sei für die landwirtschaftliche Rückausnahme schlicht ohne Bedeutung, weil beide Regelungen unterschiedliche Förderzwecke verfolgen. Der Gesetzgeber habe mit der Rückausnahme für Landwirtschaft ausdrücklich die Förderung landwirtschaftlicher Tätigkeiten beabsichtigt, unabhängig davon, ob diese durch eine Einzelperson oder durch eine Kapitalgesellschaft erfolgt.
Was bedeutet das für Unternehmen und Erben?
Das Urteil ist vor allem für Unternehmen relevant, zu deren Vermögen landwirtschaftliche Flächen gehören, die an Dritte zur Bewirtschaftung überlassen werden. In solchen Konstellationen kann die steuerliche Begünstigung bei Schenkung oder Erbschaft erhalten bleiben, wenn die Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Rückausnahme erfüllt sind. Dabei kommt es nach dieser Entscheidung nicht darauf an, ob das Grundstück im Rahmen einer umfassenden Betriebsverpachtung überlassen wird oder zu einer Kapitalgesellschaft gehört.
Da die Abgrenzung zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und steuerpflichtigem Verwaltungsvermögen komplex ist und erhebliche steuerliche Konsequenzen haben kann, empfiehlt sich im Einzelfall eine gründliche steuerrechtliche Beratung.
Quelle: Haufe: Steuer
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