Wer im Homeoffice arbeitet und in der Mittagspause einen Unfall erleidet, ist nicht automatisch gesetzlich unfallversichert. Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Urteilen aus dem Jahr 2026 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Weg zum Mittagessen als versicherter Arbeitsunfall gilt.
Die zwei Fälle im Überblick
Im ersten Fall arbeitete eine Vollzeitbeschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers von zuhause aus. Auf dem Weg zu einem Imbiss, um sich ihr Mittagessen zu holen, stürzte sie auf dem Bürgersteig und brach sich den Oberarm. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Im zweiten Fall war ein Arbeitnehmer mit flexiblen Arbeitszeiten und freier Wahl des Arbeitsorts tätig. An dem Unfalltag arbeitete er auf der Terrasse eines Kollegen. Als er von einem Imbiss zurückkehrte und die Treppe zur Terrasse hinunterging, riss er sich das Kreuzband. Auch hier verweigerte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung.
Was das Gericht entschied
Das Hessische Landessozialgericht erkannte im ersten Fall einen versicherten Arbeitsunfall an, im zweiten nicht. Entscheidend sind nach den Urteilen zwei Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen.
- Handlungstendenz: Der Weg muss dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit dienen, also dazu beitragen, die Arbeit danach fortsetzen zu können.
- Betriebsbedingtheit: Der Weg muss zurückgelegt werden, weil die Person betrieblich eingebunden ist und sich an einem bestimmten Ort aufhalten muss.
Im ersten Fall war die Klägerin durch feste Termine vor und nach der Mittagspause in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden. Sie hatte sich bei Kollegen für die Mittagspause abgemeldet und den Tag als Homeoffice-Tag angemeldet. Das Gericht sah daher eine ausreichende betriebliche Verknüpfung.
Im zweiten Fall fehlte genau das. Der Kläger konnte seine Arbeit frei gestalten, hatte keine Termine und keine Pausenvorgaben. Außerdem waren von den vereinbarten sechs Stunden bereits viereinhalb geleistet worden. Das Essen diene damit nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft für die restliche Arbeitszeit, befand das Gericht.
Wichtige Grenze: die Außentür
Für alle, die im Homeoffice arbeiten, gilt eine wichtige Grenzlinie. Das Gericht bestätigte, dass die Außentür des Wohnhauses die Grenze zwischen dem versicherten Betriebsbereich und dem privaten Bereich bildet. Wer das Haus verlässt, befindet sich auf einem Arbeitsweg, für den Versicherungsschutz bestehen kann. Der Unfall innerhalb des Hauses auf dem Weg zur Terrasse im zweiten Fall war dagegen kein versicherter Betriebsweg.
Was bedeutet das für Beschäftigte im Homeoffice?
Die Entscheidungen zeigen, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Homeoffice durchaus greifen kann, aber nicht selbstverständlich ist. Wer fest in betriebliche Abläufe eingebunden ist, also Termine hat und sich bei Kollegen ab- und anmelden muss, steht eher unter Versicherungsschutz als jemand, der völlig frei und flexibel arbeitet.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Revisionen sind beim Bundessozialgericht unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R anhängig. Betroffene sollten im Zweifelsfall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Hessisches LSG, Urteile vom 25. Juni 2026, Az. L 3 U 189/24, und vom 19. Mai 2026, Az. L 3 U 176/25
Quelle: Haufe: Recht
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