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Homeoffice und Mittagspause: Wann gilt der Unfallversicherungsschutz?

Homeoffice und Mittagspause: Das Hessische LSG klärt, wann der Weg zum Essen als Arbeitsunfall gilt.
Homeoffice und Mittagspause: Wann gilt der Unfallversicherungsschutz?

Homeoffice und Mittagspause: Wann gilt der Unfallversicherungsschutz?

Wer im Home­of­fice arbei­tet und in der Mit­tags­pau­se einen Unfall erlei­det, ist nicht auto­ma­tisch gesetz­lich unfall­ver­si­chert. Das Hes­si­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt hat in zwei Urtei­len aus dem Jahr 2026 klar­ge­stellt, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Weg zum Mit­tag­essen als ver­si­cher­ter Arbeits­un­fall gilt.

Die zwei Fälle im Überblick

Im ers­ten Fall arbei­te­te eine Voll­zeit­be­schäf­tig­te wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie auf Wunsch ihres Arbeit­ge­bers von zuhau­se aus. Auf dem Weg zu einem Imbiss, um sich ihr Mit­tag­essen zu holen, stürz­te sie auf dem Bür­ger­steig und brach sich den Ober­arm. Die zustän­di­ge Berufs­ge­nos­sen­schaft lehn­te eine Aner­ken­nung als Arbeits­un­fall ab.

Im zwei­ten Fall war ein Arbeit­neh­mer mit fle­xi­blen Arbeits­zei­ten und frei­er Wahl des Arbeits­orts tätig. An dem Unfall­tag arbei­te­te er auf der Ter­ras­se eines Kol­le­gen. Als er von einem Imbiss zurück­kehr­te und die Trep­pe zur Ter­ras­se hin­un­ter­ging, riss er sich das Kreuz­band. Auch hier ver­wei­ger­te die Berufs­ge­nos­sen­schaft die Anerkennung.

Was das Gericht entschied

Das Hes­si­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt erkann­te im ers­ten Fall einen ver­si­cher­ten Arbeits­un­fall an, im zwei­ten nicht. Ent­schei­dend sind nach den Urtei­len zwei Vor­aus­set­zun­gen, die gleich­zei­tig erfüllt sein müssen.

  • Hand­lungs­ten­denz: Der Weg muss dem Erhalt der Arbeits­fä­hig­keit die­nen, also dazu bei­tra­gen, die Arbeit danach fort­set­zen zu können.
  • Betriebs­be­dingt­heit: Der Weg muss zurück­ge­legt wer­den, weil die Per­son betrieb­lich ein­ge­bun­den ist und sich an einem bestimm­ten Ort auf­hal­ten muss.

Im ers­ten Fall war die Klä­ge­rin durch fes­te Ter­mi­ne vor und nach der Mit­tags­pau­se in die betrieb­li­che Ablauf­or­ga­ni­sa­ti­on ein­ge­bun­den. Sie hat­te sich bei Kol­le­gen für die Mit­tags­pau­se abge­mel­det und den Tag als Home­of­fice-Tag ange­mel­det. Das Gericht sah daher eine aus­rei­chen­de betrieb­li­che Verknüpfung.

Im zwei­ten Fall fehl­te genau das. Der Klä­ger konn­te sei­ne Arbeit frei gestal­ten, hat­te kei­ne Ter­mi­ne und kei­ne Pau­sen­vor­ga­ben. Außer­dem waren von den ver­ein­bar­ten sechs Stun­den bereits vier­ein­halb geleis­tet wor­den. Das Essen die­ne damit nicht mehr dem Erhalt der Arbeits­kraft für die rest­li­che Arbeits­zeit, befand das Gericht.

Wichtige Grenze: die Außentür

Für alle, die im Home­of­fice arbei­ten, gilt eine wich­ti­ge Grenz­li­nie. Das Gericht bestä­tig­te, dass die Außen­tür des Wohn­hau­ses die Gren­ze zwi­schen dem ver­si­cher­ten Betriebs­be­reich und dem pri­va­ten Bereich bil­det. Wer das Haus ver­lässt, befin­det sich auf einem Arbeits­weg, für den Ver­si­che­rungs­schutz bestehen kann. Der Unfall inner­halb des Hau­ses auf dem Weg zur Ter­ras­se im zwei­ten Fall war dage­gen kein ver­si­cher­ter Betriebsweg.

Was bedeutet das für Beschäftigte im Homeoffice?

Die Ent­schei­dun­gen zei­gen, dass der gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rungs­schutz im Home­of­fice durch­aus grei­fen kann, aber nicht selbst­ver­ständ­lich ist. Wer fest in betrieb­li­che Abläu­fe ein­ge­bun­den ist, also Ter­mi­ne hat und sich bei Kol­le­gen ab- und anmel­den muss, steht eher unter Ver­si­che­rungs­schutz als jemand, der völ­lig frei und fle­xi­bel arbeitet.

Bei­de Urtei­le sind noch nicht rechts­kräf­tig. Revi­sio­nen sind beim Bun­des­so­zi­al­ge­richt unter den Akten­zei­chen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R anhän­gig. Betrof­fe­ne soll­ten im Zwei­fels­fall recht­li­che Bera­tung in Anspruch nehmen.

Hes­si­sches LSG, Urtei­le vom 25. Juni 2026, Az. L 3 U 189/24, und vom 19. Mai 2026, Az. L 3 U 176/25

Quel­le: Hau­fe: Recht

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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