
BGH: Arbeitnehmer im Gemeinschaftsbetrieb werden für Drittelbeteiligung nicht zusammengezählt
BGH klärt: Für die 500-Arbeitnehmer-Schwelle im Drittelbeteiligungsgesetz zählen nur eigene Mitarbeiter.
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BGH klärt: Für die 500-Arbeitnehmer-Schwelle im Drittelbeteiligungsgesetz zählen nur eigene Mitarbeiter.

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