Wann müssen Unternehmen ihren Arbeitnehmern ein Mitspracherecht im Aufsichtsrat einräumen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Beschlüssen vom 23. Juni 2026 beantwortet und dabei eine praxisrelevante Grenze gezogen. Die Aktenzeichen lauten II ZB 11/25 und II ZB 12/25.
Worum geht es beim Drittelbeteiligungsgesetz?
Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) verpflichtet Aktiengesellschaften mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern dazu, ein Drittel der Aufsichtsratssitze mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen. Entscheidend ist also, ob eine Gesellschaft diese Schwelle von 500 Beschäftigten erreicht. Genau darum ging es in beiden Verfahren.
Der Sachverhalt: Konzern mit mehreren kleinen Gesellschaften
Im Mittelpunkt stand ein Konzern mit mehreren Tochtergesellschaften. Keine der betroffenen Muttergesellschaften beschäftigte für sich genommen mehr als 500 Mitarbeiter. Die Betriebsräte argumentierten, die Gesellschaften betrieben gemeinsam einen sogenannten Gemeinschaftsbetrieb und deshalb müssten alle dort tätigen Arbeitnehmer zusammengerechnet werden. Dann wäre der Schwellenwert überschritten und die Unternehmen wären zur Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat verpflichtet.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Maßgeblich für den Schwellenwert ist ausschließlich die Zahl der eigenen Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft, nicht die gemeinsame Belegschaft eines Gemeinschaftsbetriebs. Das ergibt sich laut BGH direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes: Anknüpfungspunkt ist die Aktiengesellschaft selbst, nicht der Betrieb als solcher.
Dazu kommt ein systematisches Argument: Das Betriebsverfassungsgesetz enthält für die Errichtung eines Betriebsrats ausdrücklich eine Regelung zur wechselseitigen Zurechnung von Arbeitnehmern im Gemeinschaftsbetrieb. Eine vergleichbare Vorschrift hat der Gesetzgeber im Drittelbeteiligungsgesetz bewusst nicht aufgenommen. Diese unterschiedliche Behandlung zeige, dass der Gesetzgeber bei der Unternehmensmitbestimmung einen engeren Maßstab anlegen wollte.
Auch die Konzernzurechnungsregel des DrittelbG greift hier nicht. Sie erlaubt eine Zurechnung von Arbeitnehmern aus Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zwar unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei einem Beherrschungsvertrag. Diese Ausnahme ist jedoch im Gesetz eng gefasst und kann nicht auf Gemeinschaftsbetriebe ausgeweitet werden.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für Unternehmensgruppen, die gemeinsame Betriebsstätten oder gemeinschaftliche Betriebe führen, ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Es reicht nicht aus, dass mehrere Gesellschaften faktisch zusammenarbeiten oder denselben Betrieb nutzen, um die Mitbestimmungspflicht auszulösen. Geprüft wird immer die Belegschaft der einzelnen Gesellschaft.
Wer im Konzernumfeld Fragen zur Unternehmensverfassung, zur Gestaltung von Aufsichtsräten oder zur Mitbestimmungspflicht klären möchte, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Gerade bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) und der Frage nach Vereinbarungen zur Arbeitnehmerbeteiligung können Weichenstellungen erhebliche Folgen haben.
Quelle: BGH-Pressemitteilungen
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