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BGH: Arbeitnehmer im Gemeinschaftsbetrieb werden für Drittelbeteiligung nicht zusammengezählt

BGH: Arbeitnehmer im Gemeinschaftsbetrieb werden für Drittelbeteiligung nicht zusammengezählt

Wann müs­sen Unter­neh­men ihren Arbeit­neh­mern ein Mit­spra­che­recht im Auf­sichts­rat ein­räu­men? Die­se Fra­ge hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) mit zwei Beschlüs­sen vom 23. Juni 2026 beant­wor­tet und dabei eine pra­xis­re­le­van­te Gren­ze gezo­gen. Die Akten­zei­chen lau­ten II ZB 11/25 und II ZB 12/25.

Worum geht es beim Drittelbeteiligungsgesetz?

Das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz (Drit­telbG) ver­pflich­tet Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit in der Regel mehr als 500 Arbeit­neh­mern dazu, ein Drit­tel der Auf­sichts­rats­sit­ze mit Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern zu beset­zen. Ent­schei­dend ist also, ob eine Gesell­schaft die­se Schwel­le von 500 Beschäf­tig­ten erreicht. Genau dar­um ging es in bei­den Verfahren.

Der Sachverhalt: Konzern mit mehreren kleinen Gesellschaften

Im Mit­tel­punkt stand ein Kon­zern mit meh­re­ren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten. Kei­ne der betrof­fe­nen Mut­ter­ge­sell­schaf­ten beschäf­tig­te für sich genom­men mehr als 500 Mit­ar­bei­ter. Die Betriebs­rä­te argu­men­tier­ten, die Gesell­schaf­ten betrie­ben gemein­sam einen soge­nann­ten Gemein­schafts­be­trieb und des­halb müss­ten alle dort täti­gen Arbeit­neh­mer zusam­men­ge­rech­net wer­den. Dann wäre der Schwel­len­wert über­schrit­ten und die Unter­neh­men wären zur Arbeit­neh­mer­be­tei­li­gung im Auf­sichts­rat verpflichtet.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH folg­te die­ser Argu­men­ta­ti­on nicht. Maß­geb­lich für den Schwel­len­wert ist aus­schließ­lich die Zahl der eige­nen Arbeit­neh­mer der jewei­li­gen Gesell­schaft, nicht die gemein­sa­me Beleg­schaft eines Gemein­schafts­be­triebs. Das ergibt sich laut BGH direkt aus dem Wort­laut des Geset­zes: Anknüp­fungs­punkt ist die Akti­en­ge­sell­schaft selbst, nicht der Betrieb als solcher.

Dazu kommt ein sys­te­ma­ti­sches Argu­ment: Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz ent­hält für die Errich­tung eines Betriebs­rats aus­drück­lich eine Rege­lung zur wech­sel­sei­ti­gen Zurech­nung von Arbeit­neh­mern im Gemein­schafts­be­trieb. Eine ver­gleich­ba­re Vor­schrift hat der Gesetz­ge­ber im Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz bewusst nicht auf­ge­nom­men. Die­se unter­schied­li­che Behand­lung zei­ge, dass der Gesetz­ge­ber bei der Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung einen enge­ren Maß­stab anle­gen wollte.

Auch die Kon­zern­zu­rech­nungs­re­gel des Drit­telbG greift hier nicht. Sie erlaubt eine Zurech­nung von Arbeit­neh­mern aus Toch­ter­ge­sell­schaf­ten an die Mut­ter­ge­sell­schaft zwar unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen, etwa bei einem Beherr­schungs­ver­trag. Die­se Aus­nah­me ist jedoch im Gesetz eng gefasst und kann nicht auf Gemein­schafts­be­trie­be aus­ge­wei­tet werden.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für Unter­neh­mens­grup­pen, die gemein­sa­me Betriebs­stät­ten oder gemein­schaft­li­che Betrie­be füh­ren, ist die Ent­schei­dung von erheb­li­cher Bedeu­tung. Es reicht nicht aus, dass meh­re­re Gesell­schaf­ten fak­tisch zusam­men­ar­bei­ten oder den­sel­ben Betrieb nut­zen, um die Mit­be­stim­mungs­pflicht aus­zu­lö­sen. Geprüft wird immer die Beleg­schaft der ein­zel­nen Gesellschaft.

Wer im Kon­zern­um­feld Fra­gen zur Unter­neh­mens­ver­fas­sung, zur Gestal­tung von Auf­sichts­rä­ten oder zur Mit­be­stim­mungs­pflicht klä­ren möch­te, soll­te sich anwalt­lich bera­ten las­sen. Gera­de bei der Grün­dung einer Euro­päi­schen Gesell­schaft (SE) und der Fra­ge nach Ver­ein­ba­run­gen zur Arbeit­neh­mer­be­tei­li­gung kön­nen Wei­chen­stel­lun­gen erheb­li­che Fol­gen haben.

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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