Wer als Unternehmer Rechtsanwälte oder Berater beauftragt, um Schadensersatz durchzusetzen, kann die dafür gezahlte Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Mai 2026 entschieden und damit eine für die Praxis wichtige Klarstellung getroffen (Az. V R 15/24, veröffentlicht am 30. Juli 2026).
Worum ging es im Fall?
Eine GmbH hatte einen Betreibervertrag geschlossen, um ein bestimmtes Projekt zu entwickeln und zu betreiben. Bevor die Gesellschaft auch nur einen einzigen steuerpflichtigen Umsatz erzielen konnte, kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Die GmbH klagte erfolgreich auf Schadensersatz und ließ sich dabei von externen Beratern unterstützen. Die Rechnungen dieser Berater enthielten Umsatzsteuer, die die GmbH als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machte.
Das Finanzamt verweigerte den Abzug. Es argumentierte, die Beratungsleistungen hätten keinen ausreichend direkten Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, da dieses faktisch nie aktiv geworden sei. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der GmbH recht, das Finanzamt legte Revision ein.
Was entschied der BFH?
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte den Vorsteuerabzug. Entscheidend war dabei folgende Überlegung: Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht bereits dann, wenn ein Unternehmer die nachweisliche Absicht hat, steuerpflichtige Umsätze zu erbringen. Dieser Anspruch bleibt auch bestehen, wenn die geplante Tätigkeit später aus Gründen scheitert, die der Unternehmer nicht selbst zu verantworten hat.
Die Kosten für die Beratung zur Durchsetzung des Schadensersatzes sind nach Ansicht des BFH als allgemeine Aufwendungen des Unternehmens anzusehen. Sie hängen unmittelbar mit der ursprünglich geplanten und zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit zusammen, weil der Schadensersatzanspruch seinen Ursprung genau in dieser Tätigkeit hat.
Dabei gilt der Grundsatz: Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung durchzusetzen, die ihren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit hat, kann aus dieser Leistung die Vorsteuer abziehen. Das gilt selbst dann, wenn die geplante Tätigkeit nie wirklich ausgeübt wurde.
Hintergrund: Die gescheiterte Pkw-Maut
Wer genau hinschaut, erkennt im Sachverhalt einen prominenten Fall: Es geht um die Aufarbeitung der gescheiterten deutschen Pkw-Maut. Nachdem der Europäische Gerichtshof die Mautpläne für rechtswidrig erklärt hatte, einigte sich das betroffene Unternehmen mit der Bundesrepublik Deutschland auf einen Schadensersatz von 243 Millionen Euro. Die Frage, ob die dabei angefallenen Beratungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigen, hat der BFH nun grundsätzlich bejaht.
Was bedeutet das für Unternehmen in der Praxis?
Diese Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Sie betrifft alle Unternehmen, die in der Gründungs- oder Anlaufphase stecken oder die Projekte planen, die letztlich nicht zustande kommen. Konkret relevant wird das Urteil in folgenden Situationen:
- Ein Vertrag wird gekündigt, bevor die unternehmerische Tätigkeit beginnt.
- Ein Unternehmen muss Schadensersatz einklagen, weil ein Auftraggeber oder Vertragspartner seine Pflichten verletzt hat.
- Anwalts- oder Beratungskosten entstehen im Zusammenhang mit einer geplanten, aber nie realisierten Geschäftstätigkeit.
In all diesen Fällen ist die Vorsteuer aus den Beratungsrechnungen grundsätzlich abzugsfähig, sofern die ursprünglich geplante Tätigkeit auf steuerpflichtige Umsätze ausgerichtet war. Im Einzelfall sollte die genaue steuerliche Einordnung mit einem Steuerberater abgestimmt werden, da die konkreten Umstände entscheidend sein können.
Quelle: Haufe: Steuer
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