Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

Wertpapiere im Betriebsvermögen: Wann eine steuerliche Abschreibung mehr schadet als nützt

Wertpapiere im Betriebsvermögen: Warum eine steuerliche Abschreibung bei Kursverlusten oft mehr schadet als nützt.
Wertpapiere im Betriebsvermögen: Wann eine steuerliche Abschreibung mehr schadet als nützt

Wertpapiere im Betriebsvermögen: Wann eine steuerliche Abschreibung mehr schadet als nützt

Wer als Unter­neh­mer oder GmbH Wert­pa­pie­re im Betriebs­ver­mö­gen hält, steht am Jah­res­en­de vor einer wich­ti­gen Fra­ge: Was pas­siert steu­er­lich, wenn die Kur­se gefal­len sind? Die Ant­wort ist weni­ger ein­deu­tig, als vie­le ver­mu­ten. Denn wäh­rend das Han­dels­recht in bestimm­ten Fäl­len zwin­gend zur Abschrei­bung ver­pflich­tet, räumt das Steu­er­recht ein Wahl­recht ein. Und die­ses Wahl­recht ist nicht immer vorteilhaft.

Teilwert statt Börsenkurs: Der steuerliche Bewertungsmaßstab

Das Ein­kom­men­steu­er­recht bewer­tet Wirt­schafts­gü­ter im Betriebs­ver­mö­gen nach dem soge­nann­ten Teil­wert. Das ist ver­ein­facht der Wert, den ein gedach­ter Erwer­ber des gesam­ten Unter­neh­mens für das ein­zel­ne Wirt­schafts­gut anset­zen wür­de. Bei bör­sen­no­tier­ten Wert­pa­pie­ren ent­spricht der Teil­wert in der Regel dem Bör­sen­kurs am Bilanzstichtag.

Ent­schei­dend ist jedoch: Eine steu­er­li­che Abschrei­bung auf den nied­ri­ge­ren Teil­wert ist nur dann mög­lich, wenn die Wert­min­de­rung vor­aus­sicht­lich dau­er­haft ist. Liegt kei­ne dau­er­haf­te Wert­min­de­rung vor, ist eine Teil­wert­ab­schrei­bung sogar verboten.

Die 5‑Prozent-Grenze als Orientierung

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat für bör­sen­no­tier­te Wert­pa­pie­re eine Faust­for­mel ent­wi­ckelt: Liegt der Bör­sen­kurs am Bilanz­stich­tag mehr als fünf Pro­zent unter dem Anschaf­fungs­preis, spricht das grund­sätz­lich für eine dau­ern­de Wert­min­de­rung. Die­se Gren­ze ist aller­dings kein star­res Gesetz, son­dern ein gewich­ti­ges Indiz. Im Ein­zel­fall kön­nen ande­re Umstän­de das Bild verändern.

Bei fest­ver­zins­li­chen Anlei­hen gel­ten zudem Beson­der­hei­ten. Wird erwar­tet, dass der Emit­tent den Nomi­nal­be­trag bei Fäl­lig­keit voll­stän­dig zurück­zahlt, begrün­det ein vor­über­ge­hen­der Kurs­rück­gang auf­grund gestie­ge­ner Markt­zin­sen grund­sätz­lich kei­ne dau­ern­de Wert­min­de­rung. Eine Teil­wert­ab­schrei­bung kommt hier eher in Betracht, wenn sich die Boni­tät des Schuld­ners ver­schlech­tert hat.

Das besondere Risiko bei Kapitalgesellschaften

Für GmbHs und ande­re Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gilt ein wich­ti­ger Son­der­fall. Zwar kön­nen sie bei dau­ern­den Wert­min­de­run­gen grund­sätz­lich eine Teil­wert­ab­schrei­bung auf Akti­en vor­neh­men. Doch nach Para­graf 8b des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes bleibt die­se Abschrei­bung bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten steu­er­lich in der Regel wir­kungs­los. Die erhoff­te Steu­er­ent­las­tung tritt also gar nicht ein.

Beson­ders pro­ble­ma­tisch wird das, wenn die Kur­se spä­ter wie­der stei­gen. Denn dann besteht sowohl han­dels- als auch steu­er­recht­lich eine Zuschrei­bungs­pflicht bis zur Höhe der ursprüng­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten. In der Pra­xis spricht man von der soge­nann­ten Zuschrei­bungs­fal­le: Die frü­he­re Abschrei­bung hat steu­er­lich nichts gebracht, die spä­te­re Zuschrei­bung löst aber mög­li­cher­wei­se steu­er­pflich­ti­ge Erträ­ge aus.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Eine GmbH kauft Akti­en für 100.000 Euro. Am Bilanz­stich­tag liegt der Kurs bei 90.000 Euro. Han­dels­recht­lich muss geprüft wer­den, ob die Wert­min­de­rung dau­er­haft ist, gege­be­nen­falls besteht Abschrei­bungs­pflicht. Steu­er­lich wäre eine Teil­wert­ab­schrei­bung zwar mög­lich, aber auf­grund von Para­graf 8b KStG steu­er­lich ohne Effekt. Erholt sich der Kurs spä­ter wie­der auf 100.000 Euro, muss zuge­schrie­ben wer­den, was steu­er­li­che Kon­se­quen­zen haben kann. Das Wahl­recht nicht zu nut­zen, wäre in die­sem Fall die klü­ge­re Ent­schei­dung gewesen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die ent­schei­den­de Fra­ge lau­tet nicht nur, ob eine steu­er­li­che Abschrei­bung zuläs­sig ist, son­dern ob sie im kon­kre­ten Ein­zel­fall auch sinn­voll ist. Gera­de bei Betei­li­gun­gen und Akti­en im Betriebs­ver­mö­gen von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten soll­te die Ent­schei­dung sorg­fäl­tig und mit Blick auf spä­te­re Geschäfts­jah­re abge­wo­gen wer­den. Wer heu­te eine Abschrei­bung vor­nimmt, die steu­er­lich nichts bringt, ris­kiert mor­gen eine uner­war­te­te Steu­er­last. Eine früh­zei­ti­ge Bera­tung durch den Steu­er­be­ra­ter hilft, sol­che Fall­stri­cke zu vermeiden.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren