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Künstlersozialabgabe steigt 2027 auf 5 Prozent

Künstlersozialabgabe steigt 2027 auf 5 Prozent

Wer als Unter­neh­mer regel­mä­ßig frei­schaf­fen­de Künst­ler, Tex­ter, Gra­fik­de­si­gner oder Musi­ker beauf­tragt, muss eine beson­de­re Abga­be zah­len: die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be. Ab dem Jahr 2027 soll die­se Abga­be von der­zeit 4,9 Pro­zent auf 5,0 Pro­zent stei­gen. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les hat dazu einen ent­spre­chen­den Ver­ord­nungs­ent­wurf vor­ge­legt. Die end­gül­ti­ge Ent­schei­dung liegt noch bei der Bun­des­re­gie­rung und dem Bundesrat.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Über die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung sind aktu­ell rund 185.000 selbst­stän­di­ge Krea­ti­ve in Deutsch­land pflicht­ver­si­chert. Sie erhal­ten damit Zugang zur gesetz­li­chen Kranken‑, Pfle­ge- und Ren­ten­ver­si­che­rung, zah­len aber nur die Hälf­te der Bei­trä­ge selbst. Die ande­re Hälf­te tei­len sich der Bund mit einem Zuschuss von 20 Pro­zent und die abga­be­pflich­ti­gen Unter­neh­men mit 30 Pro­zent über die Künstlersozialabgabe.

Für Unter­neh­men bedeu­tet das: Wer Hono­ra­re an selbst­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten zahlt, muss auf die­se Sum­me die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be abfüh­ren. Bemes­sungs­grund­la­ge ist die Gesamt­sum­me der im Kalen­der­jahr gezahl­ten Honorare.

Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Das Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz (KSVG) unter­schei­det drei Grup­pen von abga­be­pflich­ti­gen Unternehmen:

  • Typi­sche Ver­wer­ter: Unter­neh­men, deren Kern­ge­schäft auf der Nut­zung künst­le­ri­scher oder publi­zis­ti­scher Wer­ke beruht, zum Bei­spiel Ver­la­ge, Gale­rien oder Veranstaltungsagenturen.
  • Eigen­wer­ber: Unter­neh­men, die für ihre eige­ne Wer­bung und Öffent­lich­keits­ar­beit krea­ti­ve Leis­tun­gen beauftragen.
  • Gene­ral­klau­sel: Unter­neh­men, die Auf­trä­ge an selbst­stän­di­ge Künst­ler oder Publi­zis­ten ertei­len, um deren Leis­tun­gen für eige­ne Zwe­cke zu nut­zen, und dabei Ein­nah­men erzie­len wol­len. Wer aller­dings im Kalen­der­jahr nicht mehr als drei sol­cher Ver­an­stal­tun­gen durch­führt, fällt nicht unter die­se Klausel.

Für die Gene­ral­klau­sel gilt zudem eine Baga­tell­gren­ze: Im Jahr 2026 setzt die Abga­be­pflicht vor­aus, dass die gezahl­ten Hono­ra­re ins­ge­samt mehr als 1.000 Euro im Kalen­der­jahr betra­gen. Ob die­se Gren­ze für 2027 ange­passt wird, steht noch nicht fest.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Erhö­hung um 0,1 Pro­zent­punk­te klingt zunächst gering. Wer jedoch grö­ße­re Sum­men an Krea­ti­ve zahlt, etwa für regel­mä­ßi­ge Tex­terstel­lung, Logo­de­sign oder Musik­pro­duk­tio­nen, merkt den Unter­schied im Jah­res­ver­lauf durch­aus. Gleich­zei­tig unter­schät­zen vie­le Unter­neh­men, dass sie über­haupt abga­be­pflich­tig sind. Das betrifft längst nicht nur Medi­en­häu­ser oder Agen­tu­ren. Auch ein Hand­werks­be­trieb, der regel­mä­ßig einen frei­en Foto­gra­fen für sei­nen Web­auf­tritt enga­giert, kann unter die Abga­be­pflicht fallen.

Die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be wird von der Künst­ler­so­zi­al­kas­se geprüft. Wer die Abga­be nicht oder zu nied­rig abführt, ris­kiert Nach­zah­lun­gen. Wer unsi­cher ist, ob sein Unter­neh­men betrof­fen ist, soll­te die kon­kre­te Situa­ti­on recht­lich oder steu­er­lich prü­fen lassen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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