Wer als Unternehmer regelmäßig freischaffende Künstler, Texter, Grafikdesigner oder Musiker beauftragt, muss eine besondere Abgabe zahlen: die Künstlersozialabgabe. Ab dem Jahr 2027 soll diese Abgabe von derzeit 4,9 Prozent auf 5,0 Prozent steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt. Die endgültige Entscheidung liegt noch bei der Bundesregierung und dem Bundesrat.
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbstständige Kreative in Deutschland pflichtversichert. Sie erhalten damit Zugang zur gesetzlichen Kranken‑, Pflege- und Rentenversicherung, zahlen aber nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte teilen sich der Bund mit einem Zuschuss von 20 Prozent und die abgabepflichtigen Unternehmen mit 30 Prozent über die Künstlersozialabgabe.
Für Unternehmen bedeutet das: Wer Honorare an selbstständige Künstler und Publizisten zahlt, muss auf diese Summe die Künstlersozialabgabe abführen. Bemessungsgrundlage ist die Gesamtsumme der im Kalenderjahr gezahlten Honorare.
Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterscheidet drei Gruppen von abgabepflichtigen Unternehmen:
- Typische Verwerter: Unternehmen, deren Kerngeschäft auf der Nutzung künstlerischer oder publizistischer Werke beruht, zum Beispiel Verlage, Galerien oder Veranstaltungsagenturen.
- Eigenwerber: Unternehmen, die für ihre eigene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit kreative Leistungen beauftragen.
- Generalklausel: Unternehmen, die Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Leistungen für eigene Zwecke zu nutzen, und dabei Einnahmen erzielen wollen. Wer allerdings im Kalenderjahr nicht mehr als drei solcher Veranstaltungen durchführt, fällt nicht unter diese Klausel.
Für die Generalklausel gilt zudem eine Bagatellgrenze: Im Jahr 2026 setzt die Abgabepflicht voraus, dass die gezahlten Honorare insgesamt mehr als 1.000 Euro im Kalenderjahr betragen. Ob diese Grenze für 2027 angepasst wird, steht noch nicht fest.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte klingt zunächst gering. Wer jedoch größere Summen an Kreative zahlt, etwa für regelmäßige Texterstellung, Logodesign oder Musikproduktionen, merkt den Unterschied im Jahresverlauf durchaus. Gleichzeitig unterschätzen viele Unternehmen, dass sie überhaupt abgabepflichtig sind. Das betrifft längst nicht nur Medienhäuser oder Agenturen. Auch ein Handwerksbetrieb, der regelmäßig einen freien Fotografen für seinen Webauftritt engagiert, kann unter die Abgabepflicht fallen.
Die Künstlersozialabgabe wird von der Künstlersozialkasse geprüft. Wer die Abgabe nicht oder zu niedrig abführt, riskiert Nachzahlungen. Wer unsicher ist, ob sein Unternehmen betroffen ist, sollte die konkrete Situation rechtlich oder steuerlich prüfen lassen.
Quelle: Haufe: Steuer
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.