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A1-Bescheinigung: Was sich bei Auslandsentsendungen ab 2028 ändert

Ab 2028 entfällt die A1-Pflicht für kurze Dienstreisen bis drei Tage. Dafür gelten strengere Regeln bei echten Entsendungen.
A1-Bescheinigung: Was sich bei Auslandsentsendungen ab 2028 ändert

A1-Bescheinigung: Was sich bei Auslandsentsendungen ab 2028 ändert

Wer Arbeit­neh­mer vor­über­ge­hend ins Aus­land schickt oder selbst grenz­über­schrei­tend tätig ist, kennt das Pro­ce­de­re: Vor jeder Aus­lands­tä­tig­keit muss eine soge­nann­te A1-Beschei­ni­gung bean­tragt wer­den. Sie bestä­tigt, dass der Beschäf­tig­te wei­ter­hin dem deut­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht unter­liegt und nicht im Tätig­keits­staat ver­si­che­rungs­pflich­tig wird. Bis­lang ist die­se Pflicht aus­nahms­los zu erfül­len, auch für kur­ze Geschäfts­rei­sen. Das soll sich ändern.

EU reformiert die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme

Das Euro­päi­sche Par­la­ment und der Rat haben sich im April 2026 vor­läu­fig auf eine Über­ar­bei­tung der EU-Ver­ord­nun­gen zur Koor­di­nie­rung der sozia­len Sicher­heit geei­nigt. Kon­kret betrof­fen sind die Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, die seit ihrem Inkraft­tre­ten im Jahr 2010 nicht grund­le­gend ange­passt wur­den. Der for­mel­le Beschluss steht noch aus. Nach einer 24-mona­ti­gen Über­gangs­frist dürf­te die Mehr­heit der Neu­re­ge­lun­gen vor­aus­sicht­lich im Jahr 2028 wirk­sam werden.

Erleichterung bei kurzen Dienstreisen

Eine der pra­xis­re­le­van­tes­ten Neue­run­gen betrifft kur­ze Geschäfts­rei­sen. Künf­tig soll kei­ne A1-Beschei­ni­gung mehr erfor­der­lich sein, wenn die Tätig­keit im Aus­land maxi­mal drei Arbeits­ta­ge inner­halb eines 30-Tage-Zeit­raums beträgt. Für Unter­neh­men, die regel­mä­ßig Mit­ar­bei­ter zu Mee­tings, Mes­sen oder Kun­den­be­su­chen ins Aus­land schi­cken, bedeu­tet das eine erheb­li­che Ver­ein­fa­chung. Aus­ge­nom­men von die­ser Erleich­te­rung ist das Bau­ge­wer­be, das eige­nen Regeln unterliegt.

Strengere Voraussetzungen für echte Entsendungen

Wer Arbeit­neh­mer für län­ge­re Zeit­räu­me ins Aus­land ent­sen­det, muss künf­tig stren­ge­re Anfor­de­run­gen beachten.

  • Drei­mo­na­ti­ge Vor­ver­si­che­rung: Der zu ent­sen­den­de Arbeit­neh­mer muss vor Beginn der Ent­sen­dung bereits min­des­tens drei Mona­te im Ent­sen­de­staat, also in Deutsch­land, sozi­al­ver­si­chert gewe­sen sein. Für Neu­ein­stel­lun­gen mit geplan­tem Aus­lands­ein­satz ent­steht dadurch zusätz­li­cher Planungsaufwand.
  • Wie­der­hol­te Ent­sen­dung in den­sel­ben Staat: Eine erneu­te Ent­sen­dung in ein und das­sel­be Land ist nur mög­lich, wenn zwi­schen den Ent­sen­dun­gen eine Unter­bre­chungs­zeit von mehr als zwei Mona­ten liegt.
  • Ablö­sung bei vor­zei­ti­gem Abbruch: Kann ein Arbeit­neh­mer sei­ne Ent­sen­dung nicht abschlie­ßen, darf ein ande­rer Mit­ar­bei­ter die Tätig­keit fort­füh­ren. Der gesam­te Ent­sen­de­zeit­raum darf dabei 24 Kalen­der­mo­na­te nicht überschreiten.

Mehrfachbeschäftigung in verschiedenen Ländern

Arbeit­neh­mer, die gewöhn­lich in meh­re­ren EU-Staa­ten tätig sind, erhal­ten die Fest­le­gung des anzu­wen­den­den natio­na­len Rechts bis­lang auf unbe­stimm­te Zeit. Zukünf­tig gilt die­se Fest­le­gung nur noch für 24 Mona­te und muss danach erneut über­prüft und bestä­tigt wer­den. Das betrifft zum Bei­spiel Grenz­gän­ger oder Beschäf­tig­te im Fernverkehr.

Was bedeutet das für Unternehmen in der Praxis?

Für klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Betrie­be, die gele­gent­lich Mit­ar­bei­ter ins euro­päi­sche Aus­land ent­sen­den, brin­gen die Ände­run­gen sowohl Erleich­te­run­gen als auch neue Pflich­ten. Die Weg­fall der A1-Pflicht bei kur­zen Dienst­rei­sen redu­ziert den Ver­wal­tungs­auf­wand spür­bar. Gleich­zei­tig erfor­dert die Drei-Monats-Vor­ver­si­che­rungs­re­gel künf­tig eine früh­zei­ti­ge­re Per­so­nal­pla­nung bei inter­na­tio­na­len Projekten.

Die Neu­re­ge­lun­gen gel­ten zunächst nur inner­halb der EU. Für den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum, die Schweiz und das Ver­ei­nig­te König­reich sind geson­der­te Abkom­men not­wen­dig. Bis die Reform voll­stän­dig in Kraft tritt, bleibt noch Zeit zur Vor­be­rei­tung. Wer bereits jetzt Aus­lands­ein­sät­ze plant oder Fra­gen zur kor­rek­ten Hand­ha­bung der A1-Beschei­ni­gung hat, soll­te die Ent­wick­lung im Blick behal­ten und im Zwei­fels­fall recht­li­chen oder steu­er­li­chen Rat einholen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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