Wer ein Wirtschaftsgut vermietet und dabei über Jahre hinweg Verluste einfährt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die steuerliche Anerkennung dieser Verluste verweigert. Das Stichwort lautet Liebhaberei: Wenn die Finanzbehörde zu dem Schluss kommt, dass jemand eine Tätigkeit ohne ernsthafte Absicht betreibt, Einkünfte zu erzielen, werden die Verluste steuerlich schlicht ignoriert. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun in einem interessanten Fall entschieden, dass diese Grenze auch bei einem vercharterten Privatjet nicht automatisch überschritten ist.
Worum ging es in dem Verfahren?
Ein Erblasser hatte im Jahr 2006 ein Flugzeug für sechs bis neun Passagiere erworben und dieses über einen gewerblichen Vercharterer am Markt angeboten. Über rund acht Jahre entstanden dabei erhebliche Verluste, die der Erblasser in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Verluste für die Streitjahre 2012 bis 2014 nicht an. Es sah keine Überschusserzielungsabsicht und hielt die nachträglich erstellte Totalüberschussprognose für untauglich.
Die Kläger, die als Erben des Verstorbenen auftraten, wehrten sich gegen diese Einschätzung. Sie verwiesen auf die Finanzkrise als wesentliche Ursache des wirtschaftlichen Misserfolgs sowie auf die Tatsache, dass der Erblasser aktiv auf die schlechte Entwicklung reagiert hatte: Zunächst wechselte er den Vercharterer, später verkaufte er das Flugzeug.
Die Entscheidung des Finanzgerichts
Das FG Düsseldorf gab den Klägern Recht und bejahte eine Einkunftserzielungsabsicht. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere Umstände, die zusammen ein klares Bild ergaben:
- Das Flugzeug wurde zu keinem Zeitpunkt privat genutzt.
- Persönliche Motive wie Repräsentation, Hobby oder steuerliche Gestaltungsabsicht konnten nicht nachgewiesen werden.
- Der Erblasser hatte wirtschaftlich nachvollziehbar auf die anhaltenden Verluste reagiert, indem er den Vercharterer wechselte und das Flugzeug schließlich veräußerte.
- Bei einem Betrachtungszeitraum von 30 Jahren war ein Totalüberschuss nach Einschätzung des Gerichts als möglich anzusehen.
Das Gericht ordnete an, die Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheide entsprechend zu ändern. Eine Revision wurde nicht zugelassen, und es wurde auch keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Was bedeutet das für Vermieter und Investoren?
Der Fall zeigt, dass die Frage der Einkunftserzielungsabsicht immer eine Gesamtbetrachtung ist. Jahrelange Verluste allein begründen noch keine Liebhaberei. Entscheidend sind die konkreten Umstände: Wurde das Wirtschaftsgut ausschließlich zur Einkunftserzielung eingesetzt? Hat der Vermieter auf wirtschaftliche Rückschläge reagiert? Und lässt eine langfristige Prognose überhaupt einen Gesamtüberschuss zu?
Das gilt nicht nur für ungewöhnliche Objekte wie ein Flugzeug, sondern auch für Ferienwohnungen, Segelboote oder andere Vermögensgegenstände, bei denen das Finanzamt gerne auf Liebhaberei tippt. Wer in eine solche Auseinandersetzung gerät, sollte frühzeitig eine belastbare Totalüberschussprognose erstellen und sorgfältig dokumentieren, dass keine private Nutzung stattfindet.
Das Urteil erging am 21. Januar 2026 unter dem Aktenzeichen 9 K 1503/24 E,F vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Bei vergleichbaren Sachverhalten empfiehlt sich die individuelle steuerliche Beratung, da die Bewertung der Einkunftserzielungsabsicht stets von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt.
Quelle: Haufe: Steuer
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