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Verluste aus Flugzeugvermietung steuerlich anerkannt: FG Düsseldorf stärkt Vermieter

FG Düsseldorf: Verluste aus Flugzeugvermietung können steuerlich anerkannt werden, wenn keine private Nutzung und wirtschaftliches Handeln nachweisbar sind.
Verluste aus Flugzeugvermietung steuerlich anerkannt: FG Düsseldorf stärkt Vermieter

Verluste aus Flugzeugvermietung steuerlich anerkannt: FG Düsseldorf stärkt Vermieter

Wer ein Wirt­schafts­gut ver­mie­tet und dabei über Jah­re hin­weg Ver­lus­te ein­fährt, muss damit rech­nen, dass das Finanz­amt die steu­er­li­che Aner­ken­nung die­ser Ver­lus­te ver­wei­gert. Das Stich­wort lau­tet Lieb­ha­be­rei: Wenn die Finanz­be­hör­de zu dem Schluss kommt, dass jemand eine Tätig­keit ohne ernst­haf­te Absicht betreibt, Ein­künf­te zu erzie­len, wer­den die Ver­lus­te steu­er­lich schlicht igno­riert. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat nun in einem inter­es­san­ten Fall ent­schie­den, dass die­se Gren­ze auch bei einem ver­char­ter­ten Pri­vat­jet nicht auto­ma­tisch über­schrit­ten ist.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Erb­las­ser hat­te im Jahr 2006 ein Flug­zeug für sechs bis neun Pas­sa­gie­re erwor­ben und die­ses über einen gewerb­li­chen Ver­char­te­rer am Markt ange­bo­ten. Über rund acht Jah­re ent­stan­den dabei erheb­li­che Ver­lus­te, die der Erb­las­ser in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten­über­schüs­se bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend mach­te. Das Finanz­amt erkann­te die Ver­lus­te für die Streit­jah­re 2012 bis 2014 nicht an. Es sah kei­ne Über­schuss­er­zie­lungs­ab­sicht und hielt die nach­träg­lich erstell­te Total­über­schuss­pro­gno­se für untauglich.

Die Klä­ger, die als Erben des Ver­stor­be­nen auf­tra­ten, wehr­ten sich gegen die­se Ein­schät­zung. Sie ver­wie­sen auf die Finanz­kri­se als wesent­li­che Ursa­che des wirt­schaft­li­chen Miss­erfolgs sowie auf die Tat­sa­che, dass der Erb­las­ser aktiv auf die schlech­te Ent­wick­lung reagiert hat­te: Zunächst wech­sel­te er den Ver­char­te­rer, spä­ter ver­kauf­te er das Flugzeug.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das FG Düs­sel­dorf gab den Klä­gern Recht und bejah­te eine Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht. Das Gericht stütz­te sei­ne Ent­schei­dung auf meh­re­re Umstän­de, die zusam­men ein kla­res Bild ergaben:

  • Das Flug­zeug wur­de zu kei­nem Zeit­punkt pri­vat genutzt.
  • Per­sön­li­che Moti­ve wie Reprä­sen­ta­ti­on, Hob­by oder steu­er­li­che Gestal­tungs­ab­sicht konn­ten nicht nach­ge­wie­sen werden.
  • Der Erb­las­ser hat­te wirt­schaft­lich nach­voll­zieh­bar auf die anhal­ten­den Ver­lus­te reagiert, indem er den Ver­char­te­rer wech­sel­te und das Flug­zeug schließ­lich veräußerte.
  • Bei einem Betrach­tungs­zeit­raum von 30 Jah­ren war ein Total­über­schuss nach Ein­schät­zung des Gerichts als mög­lich anzusehen.

Das Gericht ord­ne­te an, die Ein­kom­men­steu­er- und Ver­lust­fest­stel­lungs­be­schei­de ent­spre­chend zu ändern. Eine Revi­si­on wur­de nicht zuge­las­sen, und es wur­de auch kei­ne Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ein­ge­legt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Was bedeutet das für Vermieter und Investoren?

Der Fall zeigt, dass die Fra­ge der Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht immer eine Gesamt­be­trach­tung ist. Jah­re­lan­ge Ver­lus­te allein begrün­den noch kei­ne Lieb­ha­be­rei. Ent­schei­dend sind die kon­kre­ten Umstän­de: Wur­de das Wirt­schafts­gut aus­schließ­lich zur Ein­kunfts­er­zie­lung ein­ge­setzt? Hat der Ver­mie­ter auf wirt­schaft­li­che Rück­schlä­ge reagiert? Und lässt eine lang­fris­ti­ge Pro­gno­se über­haupt einen Gesamt­über­schuss zu?

Das gilt nicht nur für unge­wöhn­li­che Objek­te wie ein Flug­zeug, son­dern auch für Feri­en­woh­nun­gen, Segel­boo­te oder ande­re Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, bei denen das Finanz­amt ger­ne auf Lieb­ha­be­rei tippt. Wer in eine sol­che Aus­ein­an­der­set­zung gerät, soll­te früh­zei­tig eine belast­ba­re Total­über­schuss­pro­gno­se erstel­len und sorg­fäl­tig doku­men­tie­ren, dass kei­ne pri­va­te Nut­zung stattfindet.

Das Urteil erging am 21. Janu­ar 2026 unter dem Akten­zei­chen 9 K 1503/24 E,F vor dem Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf. Bei ver­gleich­ba­ren Sach­ver­hal­ten emp­fiehlt sich die indi­vi­du­el­le steu­er­li­che Bera­tung, da die Bewer­tung der Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht stets von den Beson­der­hei­ten des Ein­zel­falls abhängt.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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