Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. April 2026 (Aktenzeichen VI R 12/24) eine wichtige Kehrtwende vollzogen: Arbeitnehmer können sich bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nicht mehr auf einen direkten Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) berufen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder ohne jede Rechtsgrundlage einbehalten und abgeführt hat.
Worum ging es im Fall?
Ein Schweizer Wohnsitzinhaber war im Jahr 2018 bei einer deutschen GmbH beschäftigt. Im Mai 2018 wurde sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag zum Jahresende beendet. Ab dem 18. Mai 2018 war er unwiderruflich freigestellt, erhielt aber weiterhin sein Gehalt. Vor der Freistellung hatte er an 47 Tagen tatsächlich in Deutschland gearbeitet, davon an 35 Tagen ohne Rückkehr in die Schweiz.
Der Arbeitgeber behielt für das gesamte Jahr Lohnsteuer ein und führte sie ab. Der Arbeitnehmer beantragte die Erstattung eines Großteils dieser Steuer mit der Begründung, er sei als Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz einzustufen. Als Grenzgänger stünde das Besteuerungsrecht grundsätzlich nur der Schweiz zu, sodass Deutschland allenfalls eine Quellensteuer von 4,5 Prozent erheben dürfe.
Was hat der BFH entschieden?
Das Gericht stellte zunächst klar: Deutschland hat das Besteuerungsrecht nur für die 47 Tage, an denen der Kläger tatsächlich in Deutschland gearbeitet hat. Für die restliche Zeit, insbesondere die Freistellungsphase sowie die Tage im Homeoffice und im Urlaub, besteht kein deutsches Besteuerungsrecht. Zudem war der Kläger kein Grenzgänger im abkommensrechtlichen Sinne, weil er an mehr als der zulässigen Anzahl von Arbeitstagen nicht nach Hause in die Schweiz zurückgekehrt war.
Trotzdem konnte er die zu viel einbehaltene Lohnsteuer nicht ohne Weiteres zurückfordern. Der BFH gab ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung auf, nach der in solchen Fällen ein unmittelbarer Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung des § 50d EStG anerkannt worden war. Eine solche analoge Anwendung kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.
Ausnahme: Vertrauensschutz für bereits gestellte Anträge
Der BFH machte jedoch eine wichtige Ausnahme. Wer seinen Erstattungsantrag bis zum Tag der Veröffentlichung dieser Entscheidung (9. Juli 2026) gestellt hatte, darf noch auf die alten Grundsätze vertrauen. Im konkreten Fall erhielt der Kläger daher zumindest teilweise Recht und bekam die Lohnsteuer erstattet, die auf den über die 47 Arbeitstage hinausgehenden Lohnanteil entfiel.
Welchen Weg müssen Arbeitnehmer künftig gehen?
Wer zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer zurückhaben möchte, muss nach dieser Entscheidung einen anderen Weg einschlagen. Der BFH weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers beim zuständigen Finanzamt anfechten oder deren Änderung beantragen kann. Erst wenn diese Anmeldung erfolgreich angefochten wurde, entsteht ein Erstattungsanspruch. Ein isolierter Erstattungsantrag reicht dagegen verfahrensrechtlich nicht aus.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer mit Auslandsbezug?
Wer im Grenzbereich arbeitet oder in Deutschland beschäftigt ist, aber im Ausland wohnt, sollte die steuerliche Behandlung seines Arbeitslohns sorgfältig prüfen lassen. Die korrekte Zuordnung von Arbeitstagen, die Frage der Grenzgängereigenschaft und der richtige Verfahrensweg bei falschem Lohnsteuereinbehalt sind komplexe Fragen, bei denen steuerrechtliche Beratung im Einzelfall wichtig ist.
Quelle: Haufe: Steuer
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