Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, wird steuerlich als sogenannter Grenzgänger behandelt. Das bedeutet: Deutschland behält das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn. Diese Einordnung entfällt jedoch, wenn jemand an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr beruflich bedingt nicht nach Hause zurückkehrt. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem wichtigen Urteil klargestellt, wie diese Grenze zu berechnen ist und welche Rolle die Fahrzeit zwischen Wohn- und Arbeitsort dabei wirklich spielt.
Der Fall: Pendler mit Teilzeitstelle und Zimmer am Arbeitsort
Ein in Deutschland lebender Arbeitnehmer war seit 2015 mit einem Beschäftigungsumfang von 90 Prozent in der Schweiz nichtselbständig tätig. Er hatte sich am Arbeitsort ein Zimmer gemietet, das er regelmäßig nutzte. Die Entfernung zwischen seinem deutschen Wohnort und dem Schweizer Tätigkeitsort lag bei rund 90 bis 97 Kilometern, die Fahrzeit bei bis zu zwei Stunden.
Für das Steuerjahr 2019 erklärte er, an 62 Tagen beruflich bedingt nicht nach Hause zurückgekehrt zu sein. Er behandelte seinen Lohn deshalb überwiegend als in der Schweiz steuerpflichtig und in Deutschland nur dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegend, also steuerfrei, aber den deutschen Steuersatz erhöhend. Das Finanzamt wollte den gesamten Lohn in Deutschland besteuern und verlor damit letztlich vor dem BFH.
Teilzeit mindert die 60-Tage-Grenze proportional
Eine zentrale Klarstellung des BFH betrifft Teilzeitbeschäftigte. Wer nicht Vollzeit arbeitet, für den gilt auch nicht die volle 60-Tage-Grenze. Bei einer 90-Prozent-Stelle reduziert sich die relevante Schwelle auf 54 Tage. Da der Kläger diese Grenze nachweislich überschritten hatte, entfiel seine Grenzgängereigenschaft.
Wichtig ist dabei: Eine Schätzung der Übernachtungstage ist nicht zulässig. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast und muss jeden einzelnen Nichtrückkehrtag konkret belegen. Im vorliegenden Fall wurden Kartenzahlungsbelege, Zeugenaussagen und Eigenangaben ausgewertet.
Fahrzeit allein entscheidet nicht über die Unzumutbarkeit der Rückreise
Besonders bedeutsam ist die Aussage des BFH zur Frage, wann eine Nichtrückkehr als beruflich veranlasst gilt. Das Gericht stellt klar: Die Entfernung oder Fahrzeit zwischen Wohn- und Arbeitsort kann nicht das alleinige Kriterium sein. Stattdessen kommt es auf den Einzelfall an, also auf konkrete arbeitsbezogene Umstände wie Arbeitsbeginn, Arbeitsende und die Art der Tätigkeit.
Damit widerspricht der BFH einer zwischen Deutschland und der Schweiz geschlossenen Konsultationsvereinbarung aus dem Jahr 2018. Diese sah vor, dass bei einer einfachen Wegstrecke von unter 100 Kilometern beziehungsweise einer Pendelzeit von unter 1,5 Stunden eine Rückkehr grundsätzlich als zumutbar gilt. Der BFH erklärt diese Regelung für nicht bindend, weil sie über den Wortlaut des Doppelbesteuerungsabkommens hinausgeht und nicht in eine Rechtsverordnung überführt wurde.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer als Grenzpendler zwischen Deutschland und der Schweiz tätig ist, sollte die steuerliche Einordnung als Grenzgänger sorgfältig prüfen lassen. Vor allem zwei Punkte sind praktisch bedeutsam:
- Beweisvorsorge: Jeder Übernachtungstag am Arbeitsort muss dokumentiert sein, zum Beispiel durch Hotelquittungen, Kartenzahlungsbelege oder ähnliche Nachweise.
- Teilzeitkorrektur: Die 60-Tage-Grenze ist bei Teilzeit anteilig zu kürzen. Wer also mit 80 Prozent beschäftigt ist, hat nur 48 Nichtrückkehrtage zur Verfügung.
Das Urteil zeigt außerdem, dass eine rein kilometerbasierte Betrachtung der Zumutbarkeit rechtlich nicht trägt. Auch kürzere Fahrtwege können beruflich bedingte Übernachtungen rechtfertigen, wenn die konkreten Arbeitszeiten eine Rückkehr nicht erlauben. Im Einzelfall empfiehlt sich eine steuerrechtliche Beratung.
BFH, Urteil vom 9. April 2026, Aktenzeichen VI R 31/24, veröffentlicht am 9. Juli 2026
Quelle: Haufe: Steuer
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