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BFH: Keine Grunderwerbsteuer-Befreiung bei Erbauseinandersetzung ohne herrschendes Unternehmen

BFH: Erben ohne gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss können keine Grunderwerbsteuer-Befreiung nach § 6a GrEStG beanspruchen.
BFH: Keine Grunderwerbsteuer-Befreiung bei Erbauseinandersetzung ohne herrschendes Unternehmen

BFH: Keine Grunderwerbsteuer-Befreiung bei Erbauseinandersetzung ohne herrschendes Unternehmen

Wer im Rah­men einer Erbaus­ein­an­der­set­zung Antei­le an grund­be­sit­zen­den Gesell­schaf­ten in eine neu gegrün­de­te Per­so­nen­ge­sell­schaft ein­bringt, hofft manch­mal auf die Steu­er­be­frei­ung nach § 6a Grund­er­werb­steu­er­ge­setz (GrEStG). Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun in einem aktu­el­len Urteil klar­ge­stellt: Die­se Befrei­ung greift nicht, wenn der Ein­brin­gen­de ledig­lich eine Grup­pe natür­li­cher Per­so­nen ist, die sich nicht in einer Gesell­schaft zusam­men­ge­schlos­sen hat.

Worum geht es bei § 6a GrEStG?

Grund­er­werb­steu­er fällt nicht nur beim klas­si­schen Immo­bi­li­en­kauf an. Auch wenn jemand min­des­tens 95 Pro­zent der Antei­le an einer Gesell­schaft erwirbt, der ein Grund­stück gehört, löst das Grund­er­werb­steu­er aus. Der Gedan­ke dahin­ter: Wer so vie­le Antei­le hält, steht einem Grund­stücks­ei­gen­tü­mer wirt­schaft­lich gleich.

§ 6a GrEStG sieht für bestimm­te Umstruk­tu­rie­run­gen inner­halb eines Kon­zerns eine Steu­er­be­frei­ung vor. Sie greift, wenn an dem Vor­gang ein herr­schen­des Unter­neh­men und min­des­tens eine abhän­gi­ge Gesell­schaft betei­ligt sind. Das herr­schen­de Unter­neh­men muss dabei vor und nach dem Vor­gang über fünf Jah­re hin­weg zu min­des­tens 95 Pro­zent an der abhän­gi­gen Gesell­schaft betei­ligt sein.

Der Fall: Drei Erben gründen eine GmbH & Co. KG

Nach dem Tod eines Erb­las­sers einig­ten sich drei Erben dar­auf, den Nach­lass auf­zu­tei­len. Zum Nach­lass gehör­ten unter ande­rem Betei­li­gun­gen an zwei GmbHs, denen jeweils Grund­stü­cke gehör­ten. Um die Aus­ein­an­der­set­zung zu gestal­ten, grün­de­ten die drei Erben gemein­sam eine neue GmbH & Co. KG und brach­ten die GmbH-Antei­le in die­se neu gegrün­de­te Gesell­schaft ein.

Durch die Ein­brin­gung ver­ei­nig­te die neue GmbH & Co. KG erst­mals alle Antei­le an den bei­den GmbHs in ihrer Hand. Das Finanz­amt setz­te dar­auf­hin Grund­er­werb­steu­er fest. Die Erben wand­ten ein, die Befrei­ung nach § 6a GrEStG müs­se grei­fen, weil die Ein­brin­gung auf gesell­schafts­ver­trag­li­cher Grund­la­ge erfolgt sei.

Die Entscheidung des BFH

Der Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tig­te mit Urteil vom 8. April 2026 die Steu­er­fest­set­zung des Finanz­amts (Akten­zei­chen II R 2/23). Die Befrei­ung nach § 6a GrEStG war nicht anzu­wen­den, weil die zen­tra­len Vor­aus­set­zun­gen fehlten.

  • Die drei Erben als Grup­pe natür­li­cher Per­so­nen ohne gesell­schafts­recht­li­chen Zusam­men­schluss sind kein Rechts­trä­ger im zivil­recht­li­chen Sinne.
  • Eine blo­ße Per­so­nen­grup­pe kann des­halb kein herr­schen­des Unter­neh­men im Sin­ne des § 6a GrEStG sein.
  • Jeder ein­zel­ne Erbe war für sich betrach­tet nicht zu min­des­tens 95 Pro­zent an den ein­ge­brach­ten Gesell­schaf­ten beteiligt.
  • Die ursprüng­lich bestehen­de Erben­ge­mein­schaft schied eben­falls aus, weil sie vor der Ein­brin­gung aus­drück­lich aus­ein­an­der­ge­setzt wor­den war.

Der BFH beton­te dabei, dass der Anwen­dungs­be­reich des § 6a GrEStG grund­sätz­lich weit ist und auch Ein­zel­un­ter­neh­mer oder natür­li­che Per­so­nen als herr­schen­des Unter­neh­men in Fra­ge kom­men kön­nen. Ent­schei­dend ist aber, dass es sich um einen zivil­recht­lich aner­kann­ten Rechts­trä­ger han­delt, der wirt­schaft­lich tätig ist. Eine form­lo­se Grup­pe meh­re­rer Per­so­nen erfüllt die­se Anfor­de­rung nicht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil zeigt, wie wich­tig eine sorg­fäl­ti­ge Pla­nung bei Erbaus­ein­an­der­set­zun­gen ist, bei denen Betei­li­gun­gen an grund­be­sit­zen­den Gesell­schaf­ten eine Rol­le spie­len. Grund­er­werb­steu­er kann auch dann ent­ste­hen, wenn kei­ne Immo­bi­lie unmit­tel­bar den Eigen­tü­mer wech­selt. Wer sol­che Struk­tu­ren plant, soll­te die steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen früh­zei­tig prü­fen las­sen. Im Ein­zel­fall kann die Wahl der Gestal­tung über erheb­li­che Steu­er­be­trä­ge ent­schei­den. Eine indi­vi­du­el­le Bera­tung ist hier unbe­dingt empfehlenswert.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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