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Betriebsprüfungsbericht übersehen: Finanzamt darf bestandskräftigen Bescheid trotzdem ändern

FG Köln: Das Übersehen eines Betriebsprüfungsberichts kann eine bestandskräftigen Bescheid noch nachträglich kippbar machen.
Betriebsprüfungsbericht übersehen: Finanzamt darf bestandskräftigen Bescheid trotzdem ändern

Betriebsprüfungsbericht übersehen: Finanzamt darf bestandskräftigen Bescheid trotzdem ändern

Ein bestands­kräf­ti­ger Steu­er­be­scheid gilt eigent­lich als abge­schlos­sen. Das Finanz­amt kann ihn nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen nach­träg­lich kor­ri­gie­ren. Das Finanz­ge­richt Köln hat nun ent­schie­den, dass das Über­se­hen eines Betriebs­prü­fungs­be­richts bei der Ver­an­la­gung eine sol­che Kor­rek­tur­grund­la­ge dar­stel­len kann.

Worum ging es in dem Fall?

Eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de GmbH & Co. KG hat­te ihre Steu­er­erklä­run­gen beim Finanz­amt ein­ge­reicht. Par­al­lel dazu war bei der Gesell­schaft eine Betriebs­prü­fung durch­ge­führt wor­den. Der fer­ti­ge Betriebs­prü­fungs­be­richt wur­de der zustän­di­gen Ver­an­la­gungs­stel­le des Finanz­amts zuge­lei­tet, damit die Ergeb­nis­se in den Steu­er­be­scheid ein­flie­ßen konnten.

Das Finanz­amt ver­an­lag­te die Gesell­schaft jedoch zunächst allein auf Grund­la­ge der ein­ge­reich­ten Steu­er­erklä­run­gen, ohne den bereits vor­lie­gen­den Betriebs­prü­fungs­be­richt zu berück­sich­ti­gen. Die so erlas­se­nen Beschei­de wur­den bestands­kräf­tig, weil dage­gen kein Ein­spruch ein­ge­legt wurde.

Erst danach bemerk­te das Finanz­amt den Feh­ler und teil­te der Klä­ge­rin mit, dass eine Ände­rung der Beschei­de erfor­der­lich sei. Als recht­li­che Grund­la­ge ver­wies das Amt auf § 129 der Abga­ben­ord­nung (AO). Die­se Vor­schrift erlaubt die Berich­ti­gung von Schreib­feh­lern, Rechen­feh­lern und ähn­li­chen offen­ba­ren Unrich­tig­kei­ten, die bei der Bear­bei­tung unter­lau­fen sind.

Was ist eine offenbare Unrichtigkeit?

Der Begriff der offen­ba­ren Unrich­tig­keit nach § 129 AO erfasst soge­nann­te mecha­ni­sche Feh­ler bei der Bear­bei­tung. Das kön­nen Tipp­feh­ler, Zah­len­dre­her oder eben das schlich­te Über­se­hen vor­han­de­ner Unter­la­gen sein. Ent­schei­dend ist, dass der Feh­ler nicht auf einer bewuss­ten recht­li­chen Ent­schei­dung oder einer inhalt­li­chen Tat­sa­chen­wür­di­gung beruht. Wer sich bei der steu­er­li­chen Beur­tei­lung eines Sach­ver­halts irrt, kann sich nicht auf § 129 AO beru­fen. Wer aber schlicht etwas über­sieht, schon.

Gericht bestätigt die Änderung

Die Klä­ge­rin wand­te sich gegen die Kor­rek­tur und argu­men­tier­te, die Vor­aus­set­zun­gen des § 129 AO sei­en nicht erfüllt. Das Finanz­ge­richt Köln folg­te die­ser Auf­fas­sung jedoch nicht. Aus den Akten war nicht ersicht­lich, dass der Bear­bei­ter den Betriebs­prü­fungs­be­richt bewusst außer Acht gelas­sen hat­te. Alles deu­te­te dar­auf hin, dass er die Unter­la­gen ein­fach über­se­hen hat­te. Das sei ein mecha­ni­scher Feh­ler, kein Rechts­irr­tum. Die Ände­rung der bestands­kräf­ti­gen Beschei­de war daher zuläs­sig. Das Urteil erging am 24. Febru­ar 2026 unter dem Akten­zei­chen 11 K 379/22.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Die Ent­schei­dung zeigt, dass Bestands­kraft eines Steu­er­be­scheids kei­ne abso­lu­te Sicher­heit bie­tet. Wenn dem Finanz­amt bei der Bear­bei­tung ein mecha­ni­scher Feh­ler unter­läuft, kann der Bescheid noch Jah­re spä­ter geän­dert wer­den. Für Unter­neh­men, bei denen eine Betriebs­prü­fung statt­ge­fun­den hat, bedeu­tet das: Auch wenn der ursprüng­li­che Bescheid ohne Berück­sich­ti­gung des Prü­fungs­er­geb­nis­ses ergan­gen ist und bereits bestands­kräf­tig wur­de, kann das Finanz­amt die Ergeb­nis­se nach­träg­lich umsetzen.

Der Kom­men­tar des Hau­fe-Fach­au­tors weist auf eine gewis­se Asym­me­trie hin: Ob Finanz­ge­richt und Finanz­ver­wal­tung bei Feh­lern auf Sei­ten der Steu­er­pflich­ti­gen mit ähn­li­cher Groß­zü­gig­keit bei Kor­rek­tur­vor­schrif­ten ver­fah­ren, sei nicht immer der Fall. Wer in einer ver­gleich­ba­ren Situa­ti­on ist, soll­te die genau­en Umstän­de anwalt­lich oder steu­er­lich prü­fen lassen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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