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Überbrückungshilfe: Wenn die 51-Prozent-Grenze zur Rückzahlung zwingt

Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen: Soloselbstständige riskieren Rückforderungen wegen der 51-Prozent-Haupterwerbsgrenze.
Überbrückungshilfe: Wenn die 51-Prozent-Grenze zur Rückzahlung zwingt

Überbrückungshilfe: Wenn die 51-Prozent-Grenze zur Rückzahlung zwingt

Solo­selbst­stän­di­ge, die Über­brü­ckungs­hil­fen in der Coro­na-Zeit bean­tragt haben, gera­ten in den lau­fen­den Schluss­ab­rech­nun­gen zuneh­mend unter Druck. Der Grund ist eine För­der­vor­aus­set­zung, die bei der Antrag­stel­lung oft nicht im Mit­tel­punkt stand: die soge­nann­te Haupt­er­werbs­gren­ze. Wer sie ver­fehlt, dem droht die voll­stän­di­ge Rück­for­de­rung der erhal­te­nen Mit­tel nebst Zinsen.

Was ist die Haupterwerbsgrenze?

Solo­selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler ohne Beschäf­tig­te durf­ten Über­brü­ckungs­hil­fen nur bean­tra­gen, wenn sie ihre selbst­stän­di­ge Tätig­keit im Haupt­er­werb aus­üb­ten. Die Bewil­li­gungs­stel­len defi­nie­ren das kon­kret: Min­des­tens 51 Pro­zent der gesam­ten Ein­künf­te müs­sen aus gewerb­li­cher oder frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit stam­men, also aus den Ein­kunfts­ar­ten nach Para­graf 15 oder 18 des Einkommensteuergesetzes.

Maß­geb­lich sind dabei die steu­er­recht­li­chen Ein­künf­te, nicht der Umsatz. In die Ver­gleichs­rech­nung flie­ßen alle ande­ren Ein­kunfts­quel­len ein: Arbeits­lohn aus einer Anstel­lung, Ren­ten­zah­lun­gen, Miet­ein­nah­men. Kapi­tal­ein­künf­te blei­ben nach den maß­geb­li­chen FAQ außen vor. Als Bezugs­zeit­raum gilt grund­sätz­lich das Kalen­der­jahr 2019, wahl­wei­se auch der Janu­ar oder Febru­ar 2020.

Warum trifft das viele erst jetzt?

Bei der Antrag­stel­lung reich­te eine schlich­te Erklä­rung, im Haupt­er­werb tätig zu sein. Die Aus­zah­lung erfolg­te als Vor­schuss. Die tat­säch­li­che Prü­fung fin­det erst in der Schluss­ab­rech­nung statt, bei der die Bewil­li­gungs­stel­le die Anga­ben mit dem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2019 abgleicht.

Wer neben sei­ner Selbst­stän­dig­keit eine klei­ne Ren­te bezieht, eine Woh­nung ver­mie­tet oder zeit­wei­se ange­stellt war, kann die 51-Pro­zent-Schwel­le unbe­merkt unter­schrit­ten haben. Auch ein schwa­ches Geschäfts­jahr 2019 mit gerin­gem oder nega­ti­vem Gewinn kann die Quo­te unter die Gren­ze drü­cken, obwohl die Selbst­stän­dig­keit tat­säch­lich den Lebens­mit­tel­punkt bil­de­te. Die Fol­ge: Der vor­läu­fi­ge Bewil­li­gungs­be­scheid wird auf­ge­ho­ben, die gesam­te För­de­rung zurückgefordert.

Wie urteilen die Gerichte?

Die bis­lang bekann­te Recht­spre­chung stützt die stren­ge Ver­wal­tungs­pra­xis. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ham­burg wies im Juli 2025 die Kla­ge eines Rei­se­ver­an­stal­ters ab, des­sen selbst­stän­di­ge Ein­künf­te 2019 unter 51 Pro­zent lagen, weil er dane­ben Ren­te und Miet­ein­nah­men bezo­gen hat­te (Urteil vom 8. Juli 2025, Az. 16 K 6134/24). Auch das Ver­wal­tungs­ge­richt Würz­burg bestä­tig­te die Abgren­zung anhand der 51-Pro­zent-Schwel­le (Urteil vom 17. April 2023, Az. W 8 K 22.1233). Eine höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung steht noch aus.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?

Trotz der schwie­ri­gen Rechts­la­ge sind eini­ge Ansät­ze prüfenswert:

  • Alter­na­ti­ver Bezugs­zeit­raum: War das Jahr 2019 durch Son­der­ef­fek­te ver­zerrt, kön­nen statt­des­sen Janu­ar oder Febru­ar 2020 her­an­ge­zo­gen wer­den. Die­ses Wahl­recht soll­te früh­zei­tig gel­tend gemacht wer­den, da Gerich­te eine nach­träg­li­che Aus­übung im Kla­ge­ver­fah­ren nicht immer zulassen.
  • Steu­er­li­che Zuord­nung prü­fen: War ein Zufluss fälsch­lich dem Jahr 2019 zuge­rech­net wor­den, kann eine Kor­rek­tur des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids die Quo­te verschieben.
  • Ver­trau­ens­schutz: Wer bei Antrag­stel­lung ver­tret­bar davon aus­ge­hen durf­te, im Haupt­er­werb tätig zu sein, kann sich in Grenz­fäl­len auf Ver­trau­ens­schutz beru­fen. War die Anga­be jedoch objek­tiv unzu­tref­fend, greift die­ser Ein­wand nach den Regeln des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­rechts in der Regel nicht.

Fristen beachten

Wer einen Schluss- und Rück­for­de­rungs­be­scheid erhält, muss unbe­dingt die Rechts­be­helfs­frist ein­hal­ten. In meh­re­ren Bun­des­län­dern ist unmit­tel­bar Kla­ge zu erhe­ben, ohne vor­he­ri­ges Wider­spruchs­ver­fah­ren. Ein ver­säum­ter Frist­ab­lauf schließt jede wei­te­re Gegen­wehr aus.

Betrof­fe­ne soll­ten ihren Fall zeit­nah durch einen auf Ver­wal­tungs- oder Steu­er­recht spe­zia­li­sier­ten Anwalt prü­fen las­sen, da die recht­li­chen und steu­er­li­chen Aspek­te eng mit­ein­an­der ver­knüpft sind.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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