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Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen aus Drittländern

Digitale Leistungen aus UK oder der Schweiz an EU-Kunden: Wann fällt Umsatzsteuer an, wer schuldet sie und was ist das OSS-Verfahren?
Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen aus Drittländern

Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen aus Drittländern

Wer als Unter­neh­men im Ver­ei­nig­ten König­reich oder in der Schweiz sitzt und digi­ta­le Leis­tun­gen an Kun­den in der EU erbringt, muss sich mit einem spe­zi­el­len Bereich des Umsatz­steu­er­rechts aus­ein­an­der­set­zen. Die Regeln sind kom­plex, aber sie fol­gen einer kla­ren Grundlogik.

Was gilt als elektronische Dienstleistung?

Elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen im Sin­ne des Umsatz­steu­er­rechts sind Leis­tun­gen, die auto­ma­ti­siert über das Inter­net erbracht wer­den und ohne Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie nicht mög­lich wären. Dazu zäh­len unter anderem:

  • Soft­ware-Down­loads und Cloud-Anwendungen
  • Web­site-Hos­ting und Online-Speicherplatz
  • Strea­ming-Ange­bo­te, Musik- und E‑Book-Down­loads
  • Apps, Online-Spie­le und auto­ma­ti­sier­te Datenbankzugänge
  • Fern­war­tung von IT-Systemen

Wich­tig: Nicht jede Leis­tung, die online statt­fin­det, fällt in die­se Kate­go­rie. Ein live durch­ge­führ­tes Semi­nar oder eine indi­vi­du­el­le Bera­tung per Video­kon­fe­renz gilt in der Regel nicht als elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tung, weil dabei ein erheb­li­cher mensch­li­cher Bei­trag erfor­der­lich ist.

Wo liegt der Ort der Leistung?

Die ent­schei­den­de Fra­ge lau­tet: Wer ist der Emp­fän­ger der Leistung?

Leis­tun­gen an Unter­neh­mer (B2B): Der Leis­tungs­ort liegt dort, wo der Emp­fän­ger sein Unter­neh­men betreibt. Für einen deut­schen Unter­neh­mer, der eine Cloud-Soft­ware aus der Schweiz bezieht, bedeu­tet das: Die Leis­tung gilt als in Deutsch­land aus­ge­führt. In sol­chen Fäl­len kommt das soge­nann­te Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren zur Anwen­dung. Der leis­ten­de Unter­neh­mer stellt eine Rech­nung ohne Umsatz­steu­er aus, und der Emp­fän­ger schul­det die Steu­er selbst gegen­über sei­nem Finanzamt.

Leis­tun­gen an Pri­vat­per­so­nen (B2C): Hier gilt das Bestim­mungs­land­prin­zip. Der Leis­tungs­ort befin­det sich dort, wo der Kun­de wohnt. Ein bri­ti­sches Unter­neh­men, das Musik-Down­loads an Pri­vat­per­so­nen in Deutsch­land ver­kauft, schul­det also deut­sche Umsatzsteuer.

Nachweis und Dokumentation

Für Unter­neh­men aus Dritt­län­dern ent­ste­hen dar­aus kon­kre­te Pflich­ten. Bei B2B-Leis­tun­gen soll­te die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft des Kun­den doku­men­tiert wer­den, inner­halb der EU übli­cher­wei­se über die Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer. Fehlt die­ser Nach­weis, kann das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren nicht ange­wen­det werden.

Bei Leis­tun­gen an Pri­vat­per­so­nen muss der Wohn­ort des Kun­den nach­ge­wie­sen wer­den. In der Pra­xis wer­den dafür meh­re­re Bele­ge kom­bi­niert, etwa Rech­nungs­adres­se, Bank­ver­bin­dung oder IP-Adresse.

Das Nicht-EU-OSS-Verfahren als Vereinfachung

Dritt­lands­un­ter­neh­mer, die digi­ta­le Leis­tun­gen an Pri­vat­per­so­nen in ver­schie­de­nen EU-Staa­ten erbrin­gen, ste­hen vor einem Pro­blem: Ohne beson­de­re Rege­lung müss­ten sie sich in jedem betrof­fe­nen Mit­glied­staat umsatz­steu­er­lich regis­trie­ren las­sen. Das Nicht-EU-OSS-Ver­fah­ren (Non-Uni­on One-Stop-Shop) löst die­ses Pro­blem. Es erlaubt eine zen­tra­le Regis­trie­rung in einem ein­zi­gen EU-Staat, zum Bei­spiel beim deut­schen Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern, und die Abga­be einer ein­heit­li­chen Erklä­rung für alle EU-Umsätze.

Die Mel­dun­gen sind quar­tals­wei­se ein­zu­rei­chen, und zwar jeweils bis zum Ende des Fol­ge­mo­nats nach Ablauf des Quar­tals. Auch wenn in einem Quar­tal kei­ne Umsät­ze erzielt wur­den, ist eine soge­nann­te Null­mel­dung frist­ge­recht abzugeben.

Was bedeutet das praktisch?

Für Man­dan­ten, die digi­ta­le Pro­duk­te oder Soft­ware-Diens­te aus dem Aus­land bezie­hen, ist das The­ma unmit­tel­bar rele­vant. Sie müs­sen prü­fen, ob sie Umsatz­steu­er im Wege des Rever­se-Char­ge selbst abfüh­ren müs­sen. Wer als Unter­neh­mer Kun­den im EU-Aus­land mit digi­ta­len Leis­tun­gen belie­fert, soll­te den Leis­tungs­ort immer vor der Rech­nungs­stel­lung klä­ren. Indi­vi­du­el­le Fra­gen zur kor­rek­ten Behand­lung sol­cher Sach­ver­hal­te soll­ten mit steu­er­li­chem Rat beglei­tet werden.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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