Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmern an Bord deutscher Schiffe auf hoher See grundlegend geändert. Das betrifft die Frage, ob eine solche Tätigkeit für Zwecke der Einkommensteuer als im Inland ausgeübt gilt.
Worum geht es?
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der deutschen Besteuerung, wenn die Arbeit im Inland ausgeübt wird. Die entscheidende Frage lautet also: Gilt ein deutsches Schiff auf hoher See steuerlich als Inland?
Der Bundesfinanzhof hatte das in einem Urteil vom 5. Oktober 1977 (Aktenzeichen I R 250/75) noch bejaht. Er sah Schiffe unter deutscher Flagge als sogenannte schwimmende Gebietsteile Deutschlands an. Diese Sichtweise entsprach jedoch nicht mehr der heute geltenden völkerrechtlichen Praxis.
Was ändert das BMF jetzt?
Mit seinem Schreiben vom 6. Juli 2026 (IV B 6 – S 2300/00151/004/111) weicht das BMF ausdrücklich von der bisherigen BFH-Rechtsprechung ab. Künftig soll die Ausübung nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffs unter deutscher Flagge auf hoher See steuerlich nicht mehr als im Inland ausgeübt gelten.
Das hat direkte Auswirkungen auf die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland ansässig sind und auf solchen Schiffen arbeiten, könnten damit unter Umständen nicht mehr der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sofern kein anderer Anknüpfungspunkt besteht.
Ab wann gilt die neue Regelung?
Die geänderte Verwaltungsauffassung gilt erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Für das laufende Jahr 2026 bleibt es also noch bei der alten Behandlung.
Was ändert sich nicht?
Das BMF stellt klar, dass die Änderung ausschließlich steuerrechtlicher Natur ist. Die seerechtliche Staatszugehörigkeit eines Schiffs und das auf ihm geltende Rechtsregime richten sich weiterhin nach dessen Flagge, also nach dem Seevölkerrecht. Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und andere Rechtsbereiche sind von dieser Anpassung nicht berührt.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Arbeitgeber in der Schifffahrtsbranche, aber auch für Steuerberater, die entsprechende Arbeitnehmer oder Unternehmen betreuen, lohnt sich ein genauerer Blick auf die Auswirkungen dieser Neuausrichtung. Insbesondere bei Arbeitnehmern ohne Wohnsitz in Deutschland, die auf deutschen Hochseeschiffen tätig sind, sollte die Lohnsteuer-Behandlung ab 2027 neu bewertet werden.
Wer grenzüberschreitende Sachverhalte mit Doppelbesteuerungsabkommen verknüpft, findet ergänzende Hinweise im BMF-Schreiben vom 15. April 2025 (BStBl 2025 I S. 1008). Im Zweifel empfiehlt sich fachkundige steuerrechtliche Beratung, da die Einzelheiten je nach Herkunftsland des Arbeitnehmers und dem anwendbaren Abkommen sehr unterschiedlich ausfallen können.
Quelle: Haufe: Steuer
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