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Kindergeld nach dem Brexit: Wann gilt noch EU-Koordinierungsrecht?

BFH klärt, wann das EU-Koordinierungsrecht nach dem Brexit noch für Kindergeldfälle mit UK-Bezug gilt.
Kindergeld nach dem Brexit: Wann gilt noch EU-Koordinierungsrecht?

Kindergeld nach dem Brexit: Wann gilt noch EU-Koordinierungsrecht?

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat sich in einem Urteil vom 18. März 2026 mit einer prak­tisch wich­ti­gen Fra­ge befasst: Wel­che Regeln gel­ten beim Kin­der­geld, wenn ein Fall einen Bezug zum Ver­ei­nig­ten König­reich hat und der Über­gangs­zeit­raum nach dem Brexit bereits abge­lau­fen ist? Das Gericht hat dabei klar­ge­stellt, dass das EU-Koor­di­nie­rungs­recht nicht auto­ma­tisch wei­ter anwend­bar ist (Akten­zei­chen III R 10/25).

Worum geht es beim EU-Koordinierungsrecht?

Inner­halb der EU sorgt ein beson­de­res Regel­werk dafür, dass Fami­li­en­leis­tun­gen wie Kin­der­geld bei grenz­über­schrei­ten­den Sach­ver­hal­ten geord­net zuge­teilt wer­den. Die soge­nann­ten EU-Koor­di­nie­rungs­ver­ord­nun­gen bestim­men, wel­ches Land für die Zah­lung vor­ran­gig zustän­dig ist und wie Dop­pel­leis­tun­gen ver­mie­den wer­den. Nach dem Brexit und dem Ende des Über­gangs­zeit­raums am 31. Dezem­ber 2020 gilt das nicht mehr ohne Wei­te­res für Fäl­le mit Bezug zum Ver­ei­nig­ten Königreich.

Der konkrete Fall

Eine deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge war im Okto­ber 2019 mit ihrem eben­falls deut­schen Kind aus dem Ver­ei­nig­ten König­reich nach Deutsch­land gezo­gen. Für den Zeit­raum März bis August 2022 bean­trag­te sie in Deutsch­land vol­les Kin­der­geld. Der Vater des Kin­des leb­te wei­ter­hin im Ver­ei­nig­ten König­reich und arbei­te­te dort seit rund dem Jahr 2000 in der Gastronomie.

Die zustän­di­ge Fami­li­en­kas­se zahl­te nur einen redu­zier­ten Betrag. Sie sah das Ver­ei­nig­te König­reich als vor­ran­gig zustän­dig an, weil der Kin­des­va­ter dort als Arbeit­neh­mer tätig war, und zog die dort theo­re­tisch mög­li­chen Leis­tun­gen vom deut­schen Kin­der­geld ab. Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge auf unge­kürz­tes Kin­der­geld zunächst statt.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hob die­se Ent­schei­dung auf und ver­wies die Sache zurück an das Finanz­ge­richt. Das Gericht stell­te klar, dass das neue­re EU-Koor­di­nie­rungs­recht nach dem Ende des Über­gangs­zeit­raums nur in bestimm­ten Fall­grup­pen wei­ter gilt.

  • Bestands­schutz besteht für Ansprü­che, die bereits am Ende des Über­gangs­zeit­raums bestan­den. Das setzt vor­aus, dass die betrof­fe­ne Per­son sich zu die­sem Zeit­punkt noch in einer grenz­über­schrei­ten­den Situa­ti­on zwi­schen der EU und dem Ver­ei­nig­ten König­reich befand.
  • Ob das bei der Mut­ter der Fall war, hat­te das Finanz­ge­richt nicht hin­rei­chend geprüft.
  • Hin­sicht­lich des Vaters bestand die Mög­lich­keit, dass er aus­schließ­lich Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ger ist. Dann könn­te älte­res Koor­di­nie­rungs­recht aus der Zeit vor dem EU-Bei­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs zur Anwen­dung kom­men, das den Schutz von Wan­der­ar­beit­neh­mern bei grenz­über­schrei­ten­der Erwerbs­tä­tig­keit regelte.

Das Finanz­ge­richt muss nun den Sach­ver­halt genau­er auf­klä­ren, ins­be­son­de­re die Staats­an­ge­hö­rig­keit des Vaters und den Auf­ent­halts­ort der Mut­ter zum Ende des Übergangszeitraums.

Was bedeutet das für Betroffene?

Fami­li­en, bei denen ein Eltern­teil nach dem Brexit im Ver­ei­nig­ten König­reich lebt oder gear­bei­tet hat, soll­ten ihre Kin­der­geld­be­schei­de sorg­fäl­tig prü­fen. Die Fra­ge, ob EU-Recht noch anwend­bar ist, hängt von ganz kon­kre­ten Umstän­den ab: dem Zeit­punkt der grenz­über­schrei­ten­den Situa­ti­on, der Staats­an­ge­hö­rig­keit der Betei­lig­ten und dem Auf­ent­halts­ort zum Ende des Über­gangs­zeit­raums. Wer unsi­cher ist, ob die Fami­li­en­kas­se rich­tig gerech­net hat, soll­te recht­li­che oder steu­er­li­che Bera­tung in Anspruch nehmen.

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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