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BGH stärkt Rechte des Vertragserben bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers

BGH: Ein nicht ausgeübter Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag hindert den Vertragserben nicht, lebzeitige Schenkungen zurückzufordern.
BGH stärkt Rechte des Vertragserben bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers

BGH stärkt Rechte des Vertragserben bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers

Wer in einem Erb­ver­trag als Erbe ein­ge­setzt wur­de, kann nach dem Tod des Erb­las­sers unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Geschen­ke zurück­for­dern, die der Erb­las­ser zu sei­nen Leb­zei­ten an Drit­te gemacht hat. Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun klar­ge­stellt, dass die­ses Recht auch dann besteht, wenn der Erb­las­ser sich im Erb­ver­trag ein Rück­tritts­recht vor­be­hal­ten hat­te, die­ses aber nie aus­ge­übt hat. Das Urteil erging am 8. Juli 2026 (Akten­zei­chen: IV ZR 256/25).

Worum ging es im Streit?

Ein Erb­las­ser hat­te mit sei­ner Ehe­frau bereits 1969 einen Erb­ver­trag geschlos­sen. Dar­in setz­ten sich die Ehe­leu­te gegen­sei­tig zu Vor­er­ben und ihre bei­den gemein­sa­men Kin­der zu Nach­er­ben ein. In einem Nach­trag aus dem Jahr 2015 ver­ein­bar­ten die Ehe­leu­te außer­dem, dass der über­le­ben­de Ehe­part­ner den gemein­sa­men Nach­lass unter den Kin­dern abwei­chend vom Erb­ver­trag auf­tei­len darf. Zusätz­lich behiel­ten sich bei­de das Recht vor, jeder­zeit vom Erb­ver­trag zurückzutreten.

Zu Leb­zei­ten über­trug der Erb­las­ser sei­ner Toch­ter zwei Grund­stü­cke und leis­te­te ihr Geld­zah­lun­gen, wobei sie auf­grund einer ihr erteil­ten Voll­macht in sei­nem Namen han­del­te. Nach dem Tod des Erb­las­sers schlug die Ehe­frau das Erbe aus. Bei­de Kin­der tra­ten die Erb­schaft an. Der Sohn klag­te anschlie­ßend auf Her­aus­ga­be eines hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teils an den Grund­stü­cken sowie auf Erstat­tung der Hälf­te der Zah­lun­gen, da er sich durch die Schen­kun­gen benach­tei­ligt sah.

Die entscheidende Rechtsfrage

Das Ober­lan­des­ge­richt Nürn­berg hat­te die Kla­ge abge­wie­sen. Sei­ne Begrün­dung: Weil der Erb­las­ser sich ein Rück­tritts­recht vom Erb­ver­trag vor­be­hal­ten hat­te, kön­ne der Sohn nicht dar­auf ver­trau­en, tat­säch­lich Erbe zu wer­den. Ein sol­cher Ver­trau­ens­schutz sei aber Vor­aus­set­zung dafür, geschenk­te Gegen­stän­de nach dem Tod zurückzuverlangen.

Der Bun­des­ge­richts­hof sah das anders. Solan­ge ein Erb­las­ser sein Rück­tritts­recht nicht tat­säch­lich aus­übt, bleibt er an den Erb­ver­trag gebun­den. Der als Erbe ein­ge­setz­te Ver­trags­er­be darf daher wei­ter­hin damit rech­nen, das Erbe zu erhal­ten. Wäre das anders, könn­te ein Erb­las­ser sei­nen gesam­ten Nach­lass zu Leb­zei­ten ver­schen­ken und so die erb­ver­trag­li­che Bin­dung wirt­schaft­lich leer­lau­fen las­sen, ohne jemals for­mal vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Der ver­trag­lich ein­ge­setz­te Erbe wür­de dadurch erheb­lich benach­tei­ligt, ohne von den Schen­kun­gen über­haupt erfah­ren zu haben.

Was bedeutet das in der Praxis?

Kern der Ent­schei­dung ist der soge­nann­te Her­aus­ga­be­an­spruch des Ver­trags­er­ben nach Para­graf 2287 Absatz 1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches. Die­ser Anspruch greift, wenn der Erb­las­ser Schen­kun­gen in der Absicht vor­ge­nom­men hat, den Ver­trags­er­ben zu benach­tei­li­gen. Der BGH hat klar­ge­stellt, dass ein bloß vor­be­hal­te­nes, aber nie genutz­tes Rück­tritts­recht die­sen Anspruch nicht ausschließt.

Für Pri­vat­per­so­nen, die einen Erb­ver­trag abge­schlos­sen haben, ist das eine wich­ti­ge Klar­stel­lung. Ins­be­son­de­re in Patch­work-Fami­li­en oder Kon­stel­la­tio­nen, in denen ein Eltern­teil zu Leb­zei­ten ein­zel­ne Kin­der bevor­zugt, kann die­ser Anspruch erheb­li­che Bedeu­tung haben. Der Rechts­streit wur­de an das Ober­lan­des­ge­richt Nürn­berg zurück­ver­wie­sen, das nun prü­fen muss, ob die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des Her­aus­ga­be­an­spruchs im kon­kre­ten Fall erfüllt sind.

  • Erb­ver­trag bin­det den Erb­las­ser so lan­ge, wie er nicht zurück­ge­tre­ten ist
  • Leb­zei­ti­ge Schen­kun­gen kön­nen unter Umstän­den nach dem Tod zurück­ge­for­dert werden
  • Ein nicht aus­ge­üb­ter Rück­tritts­vor­be­halt ändert dar­an nichts
  • Vor­aus­set­zung bleibt: Schen­kung muss in Benach­tei­ti­gungs­ab­sicht gegen­über dem Ver­trags­er­ben erfolgt sein

Wer sich in einer ähn­li­chen Situa­ti­on befin­det, also als Ver­trags­er­be durch Schen­kun­gen des Erb­las­sers mög­li­cher­wei­se benach­tei­ligt wur­de, soll­te recht­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men. Die Ansprü­che und ihre Vor­aus­set­zun­gen sind im Ein­zel­fall zu prüfen.

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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