Wer in einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde, kann nach dem Tod des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen Geschenke zurückfordern, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten an Dritte gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass dieses Recht auch dann besteht, wenn der Erblasser sich im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte, dieses aber nie ausgeübt hat. Das Urteil erging am 8. Juli 2026 (Aktenzeichen: IV ZR 256/25).
Worum ging es im Streit?
Ein Erblasser hatte mit seiner Ehefrau bereits 1969 einen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben und ihre beiden gemeinsamen Kinder zu Nacherben ein. In einem Nachtrag aus dem Jahr 2015 vereinbarten die Eheleute außerdem, dass der überlebende Ehepartner den gemeinsamen Nachlass unter den Kindern abweichend vom Erbvertrag aufteilen darf. Zusätzlich behielten sich beide das Recht vor, jederzeit vom Erbvertrag zurückzutreten.
Zu Lebzeiten übertrug der Erblasser seiner Tochter zwei Grundstücke und leistete ihr Geldzahlungen, wobei sie aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht in seinem Namen handelte. Nach dem Tod des Erblassers schlug die Ehefrau das Erbe aus. Beide Kinder traten die Erbschaft an. Der Sohn klagte anschließend auf Herausgabe eines hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken sowie auf Erstattung der Hälfte der Zahlungen, da er sich durch die Schenkungen benachteiligt sah.
Die entscheidende Rechtsfrage
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte die Klage abgewiesen. Seine Begründung: Weil der Erblasser sich ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vorbehalten hatte, könne der Sohn nicht darauf vertrauen, tatsächlich Erbe zu werden. Ein solcher Vertrauensschutz sei aber Voraussetzung dafür, geschenkte Gegenstände nach dem Tod zurückzuverlangen.
Der Bundesgerichtshof sah das anders. Solange ein Erblasser sein Rücktrittsrecht nicht tatsächlich ausübt, bleibt er an den Erbvertrag gebunden. Der als Erbe eingesetzte Vertragserbe darf daher weiterhin damit rechnen, das Erbe zu erhalten. Wäre das anders, könnte ein Erblasser seinen gesamten Nachlass zu Lebzeiten verschenken und so die erbvertragliche Bindung wirtschaftlich leerlaufen lassen, ohne jemals formal vom Vertrag zurückzutreten. Der vertraglich eingesetzte Erbe würde dadurch erheblich benachteiligt, ohne von den Schenkungen überhaupt erfahren zu haben.
Was bedeutet das in der Praxis?
Kern der Entscheidung ist der sogenannte Herausgabeanspruch des Vertragserben nach Paragraf 2287 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Anspruch greift, wenn der Erblasser Schenkungen in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu benachteiligen. Der BGH hat klargestellt, dass ein bloß vorbehaltenes, aber nie genutztes Rücktrittsrecht diesen Anspruch nicht ausschließt.
Für Privatpersonen, die einen Erbvertrag abgeschlossen haben, ist das eine wichtige Klarstellung. Insbesondere in Patchwork-Familien oder Konstellationen, in denen ein Elternteil zu Lebzeiten einzelne Kinder bevorzugt, kann dieser Anspruch erhebliche Bedeutung haben. Der Rechtsstreit wurde an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs im konkreten Fall erfüllt sind.
- Erbvertrag bindet den Erblasser so lange, wie er nicht zurückgetreten ist
- Lebzeitige Schenkungen können unter Umständen nach dem Tod zurückgefordert werden
- Ein nicht ausgeübter Rücktrittsvorbehalt ändert daran nichts
- Voraussetzung bleibt: Schenkung muss in Benachteitigungsabsicht gegenüber dem Vertragserben erfolgt sein
Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, also als Vertragserbe durch Schenkungen des Erblassers möglicherweise benachteiligt wurde, sollte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Ansprüche und ihre Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.
Quelle: BGH-Pressemitteilungen
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