Wer in Deutschland Kindergeld beantragt und dabei einen Bezug zum Vereinigten Königreich hat, muss sich seit dem Brexit mit einer komplizierten Rechtslage auseinandersetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Voraussetzungen nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 noch europäisches Koordinierungsrecht angewendet werden darf.
Worum geht es beim EU-Koordinierungsrecht?
Das EU-Koordinierungsrecht regelt, welches Land bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für bestimmte Sozialleistungen zuständig ist. Dazu gehören auch Familienleistungen wie das Kindergeld. Die maßgeblichen Verordnungen legen fest, welcher Staat vorrangig zahlen muss, und verhindern, dass Familien doppelt profitieren oder leer ausgehen. Nach dem Brexit gelten diese Regeln für das Vereinigte Königreich grundsätzlich nicht mehr, es sei denn, das Austrittsabkommen sieht Ausnahmen vor.
Der konkrete Fall
Eine deutsche Mutter zog im Oktober 2019 mit ihrem ebenfalls deutschen Kind nach Deutschland. Das Kind war im Vereinigten Königreich geboren worden. Der Vater lebte und arbeitete dort weiterhin in der Gastronomie. Für den Zeitraum von März bis August 2022 beantragte die Mutter in Deutschland ungekürztes Kindergeld.
Die Familienkasse lehnte das ab und zahlte nur sogenanntes Differenzkindergeld. Das bedeutet: Sie erkannte das Vereinigte Königreich als vorrangig zuständig an und gewährte nur den Betrag, um den das deutsche Kindergeld die britischen Leistungen übersteigt. Anfragen in Großbritannien, warum dort kein Anspruch bestehe, blieben ohne klares Ergebnis.
Das Finanzgericht in erster Instanz gab der Mutter Recht und sprach ihr das volle Kindergeld zu. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf.
Die Entscheidung des BFH
Das Gericht stellte klar, dass das neue EU-Koordinierungsrecht nach dem Ende des Übergangszeitraums nur noch in bestimmten Fallgruppen greift. Entscheidend ist zum Beispiel, ob sich die betreffende Person am Stichtag 31. Dezember 2020 selbst noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand. Das hatte das Finanzgericht für die Mutter nicht geprüft.
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Sollte der Vater des Kindes kein EU-Bürger, sondern Staatsangehöriger eines Drittstaates sein, könnte sogar noch älteres EU-Koordinierungsrecht aus den 1970er Jahren zur Anwendung kommen. Auch das war nicht aufgeklärt worden.
Der BFH verwies den Fall deshalb an das Finanzgericht zurück, damit die fehlenden Tatsachen ermittelt werden können. Aktenzeichen: BFH, Urteil vom 18. März 2026, III R 10/25, veröffentlicht am 9. Juli 2026.
Was bedeutet das für Betroffene?
Familien mit grenzüberschreitenden Bezügen zum Vereinigten Königreich sollten genau prüfen lassen, welche Regelungen auf ihren Fall zutreffen. Die Frage, ob volles oder nur anteiliges Kindergeld zusteht, hängt von mehreren Faktoren ab: dem Aufenthaltsort und der Staatsangehörigkeit der Eltern sowie davon, ob am Ende des Übergangszeitraums noch eine grenzüberschreitende Verbindung bestand.
Wer in einer ähnlichen Situation ist und Fragen zum Kindergeldanspruch hat, sollte steuerliche oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Rechtslage ist nach dem Brexit ausgesprochen vielschichtig und im Einzelfall schwer zu überblicken.
Quelle: Haufe: Steuer
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