Der Bundesfinanzhof hat am 9. Juli 2026 vier neue Urteile veröffentlicht. Die Entscheidungen betreffen Themen, die für Arbeitnehmer mit Auslandsbezug, Grundstückseigentümer sowie Familien mit grenzüberschreitenden Lebenssituationen praktische Bedeutung haben.
Kein Erstattungsanspruch bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Das wohl folgenschwerste Urteil betrifft Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten hat, obwohl dies nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder wegen fehlender beschränkter Steuerpflicht eigentlich nicht zulässig war. Bisher konnten diese Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer direkt beim Finanzamt zurückfordern. Damit ist nun Schluss.
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Ein direkter Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt besteht in solchen Konstellationen künftig nicht mehr (Urteil vom 9. April 2026, Aktenzeichen VI R 12/24).
Wichtig: Wer einen solchen Erstattungsanspruch bis zum Tag der Urteilsveröffentlichung, also dem 9. Juli 2026, beim Finanzamt geltend gemacht hat, genießt Vertrauensschutz. Die alten Grundsätze gelten für diese Fälle weiter. Wer bisher noch keinen Antrag gestellt hat, sollte zeitnah steuerlichen Rat einholen.
Grenzgänger Schweiz: Einzelfallprüfung bei Nichtrückkehrtagen
Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten oder umgekehrt, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz besondere Besteuerungsregeln. Entscheidend ist dabei unter anderem, an wie vielen Tagen jemand aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.
Der BFH stellt klar: Ob eine Rückkehr unzumutbar war, lässt sich nicht allein an der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort festmachen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere arbeitsbezogene Besonderheiten. Pauschale Kilometerregeln genügen nicht (Urteil vom 9. April 2026, Aktenzeichen VI R 31/24).
Grunderwerbsteuer: Keine Vergünstigung für informelle Personengruppen
Das Grunderwerbsteuergesetz sieht in Paragraph 6a eine Steuervergünstigung vor, wenn Grundstücke innerhalb eines Konzernverbunds übertragen werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein herrschendes Unternehmen vorhanden ist.
Der BFH hat nun klargestellt, dass eine bloße Gruppe natürlicher Personen ohne gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss kein solches herrschendes Unternehmen sein kann. Wer die Vergünstigung beanspruchen will, braucht eine anerkannte Rechtsform wie eine GmbH, eine Personengesellschaft oder eine Erbengemeinschaft (Urteil vom 8. April 2026, Aktenzeichen II R 2/23).
Kindergeld nach Brexit: Bestandsschutz für bestehende Ansprüche
Das letzte Urteil betrifft Kindergeldfälle mit Bezug zum Vereinigten Königreich. Nach dem Brexit gibt es für bestimmte Familienleistungen Bestandsschutz, wenn der Anspruch bereits am Ende des Übergangszeitraums bestand.
Der BFH hat entschieden, dass dieser Schutz auch dann gilt, wenn sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden und nicht die Person, von der der Anspruch abgeleitet wird. Das kann für Familien mit britisch-deutschem Hintergrund relevant sein (Urteil vom 18. März 2026, Aktenzeichen III R 10/25).
Wer von einer dieser Entscheidungen betroffen sein könnte, sollte die eigene Situation durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen lassen.
Quelle: Haufe: Steuer
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