Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

BFH-Entscheidungen vom 9. Juli 2026: Was Arbeitnehmer, Grenzgänger und Unternehmen wissen sollten

BFH veröffentlicht vier neue Urteile zu Lohnsteuererstattung, Grenzgängern, Grunderwerbsteuer und Kindergeld nach Brexit.
BFH-Entscheidungen vom 9. Juli 2026: Was Arbeitnehmer, Grenzgänger und Unternehmen wissen sollten

BFH-Entscheidungen vom 9. Juli 2026: Was Arbeitnehmer, Grenzgänger und Unternehmen wissen sollten

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat am 9. Juli 2026 vier neue Urtei­le ver­öf­fent­licht. Die Ent­schei­dun­gen betref­fen The­men, die für Arbeit­neh­mer mit Aus­lands­be­zug, Grund­stücks­ei­gen­tü­mer sowie Fami­li­en mit grenz­über­schrei­ten­den Lebens­si­tua­tio­nen prak­ti­sche Bedeu­tung haben.

Kein Erstattungsanspruch bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Das wohl fol­gen­schwers­te Urteil betrifft Arbeit­neh­mer, bei denen der Arbeit­ge­ber Lohn­steu­er ein­be­hal­ten hat, obwohl dies nach einem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men oder wegen feh­len­der beschränk­ter Steu­er­pflicht eigent­lich nicht zuläs­sig war. Bis­her konn­ten die­se Arbeit­neh­mer die zu viel gezahl­te Lohn­steu­er direkt beim Finanz­amt zurück­for­dern. Damit ist nun Schluss.

Der BFH hat sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung aus­drück­lich auf­ge­ge­ben. Ein direk­ter Erstat­tungs­an­spruch des Arbeit­neh­mers gegen­über dem Finanz­amt besteht in sol­chen Kon­stel­la­tio­nen künf­tig nicht mehr (Urteil vom 9. April 2026, Akten­zei­chen VI R 12/24).

Wich­tig: Wer einen sol­chen Erstat­tungs­an­spruch bis zum Tag der Urteils­ver­öf­fent­li­chung, also dem 9. Juli 2026, beim Finanz­amt gel­tend gemacht hat, genießt Ver­trau­ens­schutz. Die alten Grund­sät­ze gel­ten für die­se Fäl­le wei­ter. Wer bis­her noch kei­nen Antrag gestellt hat, soll­te zeit­nah steu­er­li­chen Rat einholen.

Grenzgänger Schweiz: Einzelfallprüfung bei Nichtrückkehrtagen

Für Arbeit­neh­mer, die in Deutsch­land woh­nen und in der Schweiz arbei­ten oder umge­kehrt, regelt das Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwi­schen Deutsch­land und der Schweiz beson­de­re Besteue­rungs­re­geln. Ent­schei­dend ist dabei unter ande­rem, an wie vie­len Tagen jemand aus beruf­li­chen Grün­den nicht an sei­nen Wohn­sitz zurück­ge­kehrt ist.

Der BFH stellt klar: Ob eine Rück­kehr unzu­mut­bar war, lässt sich nicht allein an der Ent­fer­nung zwi­schen Wohn- und Arbeits­ort fest­ma­chen. Maß­geb­lich sind die kon­kre­ten Umstän­de des Ein­zel­falls, ins­be­son­de­re arbeits­be­zo­ge­ne Beson­der­hei­ten. Pau­scha­le Kilo­me­ter­re­geln genü­gen nicht (Urteil vom 9. April 2026, Akten­zei­chen VI R 31/24).

Grunderwerbsteuer: Keine Vergünstigung für informelle Personengruppen

Das Grund­er­werb­steu­er­ge­setz sieht in Para­graph 6a eine Steu­er­ver­güns­ti­gung vor, wenn Grund­stü­cke inner­halb eines Kon­zern­ver­bunds über­tra­gen wer­den. Vor­aus­set­zung ist unter ande­rem, dass ein herr­schen­des Unter­neh­men vor­han­den ist.

Der BFH hat nun klar­ge­stellt, dass eine blo­ße Grup­pe natür­li­cher Per­so­nen ohne gesell­schafts­recht­li­chen Zusam­men­schluss kein sol­ches herr­schen­des Unter­neh­men sein kann. Wer die Ver­güns­ti­gung bean­spru­chen will, braucht eine aner­kann­te Rechts­form wie eine GmbH, eine Per­so­nen­ge­sell­schaft oder eine Erben­ge­mein­schaft (Urteil vom 8. April 2026, Akten­zei­chen II R 2/23).

Kindergeld nach Brexit: Bestandsschutz für bestehende Ansprüche

Das letz­te Urteil betrifft Kin­der­geld­fäl­le mit Bezug zum Ver­ei­nig­ten König­reich. Nach dem Brexit gibt es für bestimm­te Fami­li­en­leis­tun­gen Bestands­schutz, wenn der Anspruch bereits am Ende des Über­gangs­zeit­raums bestand.

Der BFH hat ent­schie­den, dass die­ser Schutz auch dann gilt, wenn sich nur die Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen in einer grenz­über­schrei­ten­den Situa­ti­on befin­den und nicht die Per­son, von der der Anspruch abge­lei­tet wird. Das kann für Fami­li­en mit bri­tisch-deut­schem Hin­ter­grund rele­vant sein (Urteil vom 18. März 2026, Akten­zei­chen III R 10/25).

Wer von einer die­ser Ent­schei­dun­gen betrof­fen sein könn­te, soll­te die eige­ne Situa­ti­on durch einen Steu­er­be­ra­ter oder Rechts­an­walt prü­fen lassen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren