Die Bundesregierung hat Anfang Juli 2026 ein umfangreiches Wirtschaftsprogramm mit dem Titel “Programm für Aufschwung und Beschäftigung” beschlossen. Es umfasst 34 Punkte und enthält eine Reihe von steuerlichen Änderungen, die vor allem Arbeitnehmer, Familien und Unternehmen betreffen. Die gesetzliche Umsetzung ist noch für 2026 geplant, sodass viele Regelungen ab 2027 greifen sollen.
Entlastungen bei Lohn- und Einkommensteuer
Kernstück des Programms ist eine Entlastung für kleine und mittlere Einkommen. Geplant ist eine schrittweise Anhebung des Grundfreibetrags von aktuell 12.348 Euro auf voraussichtlich 12.900 Euro bis 2028. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem kein Einkommensteuer anfällt. Gleichzeitig soll der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf dann 1.430 Euro steigen. Das ist der Betrag, den Arbeitnehmer pauschal für Werbungskosten absetzen können, ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen.
Auch beim Kindergeld ist eine Erhöhung vorgesehen. Es soll in zwei Schritten von derzeit 259 Euro auf 272 Euro monatlich pro Kind angehoben werden. Das gesamte Entlastungsvolumen dieser Maßnahmen liegt laut Bundesregierung bei rund zehn Milliarden Euro jährlich.
Höhere Steuern für Spitzenverdiener
Auf der anderen Seite sind Mehrbelastungen für hohe Einkommen geplant. Ab einem Jahreseinkommen von 250.000 Euro soll künftig ein Steuersatz von 45 Prozent gelten, bisher lag diese Grenze bei 277.826 Euro. Für Einkommen ab 280.000 Euro im Jahr ist sogar ein neuer Spitzensteuersatz von 47 Prozent vorgesehen. Das ist eine spürbare Verschärfung gegenüber dem bisherigen Recht.
Minijobs: Pauschalsteuer wird erhöht
Zur Gegenfinanzierung der Entlastungen soll der Pauschalsteuersatz für Minijobs ab 2027 von zwei auf fünf Prozent angehoben werden. Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, sollten diese Änderung in ihrer Planung berücksichtigen. Zusätzlich sind im Rahmen der Rentenreform-Diskussion weitere Anpassungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen für Minijobs möglich.
Sonn- und Feiertagszuschläge: Neue Obergrenzen
Für steuerlich begünstigte Lohnzuschläge an Sonn- und Feiertagen sollen die Freigrenzen nach Paragraf 3b des Einkommensteuergesetzes angehoben werden. Die Begünstigung soll künftig bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro gelten, statt wie bisher bis 50 Euro. Zuschläge im Rahmen eines Tarifvertrags sollen zudem vollständig sozialversicherungsfrei gestellt werden, was bisher nur bis zu einem Stundenlohn von 25 Euro der Fall war.
Abfindungen bei schnellem Jobwechsel steuerlich begünstigt
Neu und bisher ohne konkrete gesetzliche Ausgestaltung ist eine geplante steuerliche Vergünstigung für Abfindungszahlungen. Die Idee: Wer nach einer Kündigung schnell wieder eine neue Stelle antritt, soll steuerlich besser gestellt werden. Je schneller die neue Beschäftigung beginnt, desto größer soll der steuerliche Vorteil sein. Details fehlen noch.
Was bedeutet das konkret?
Die Regelungen sind noch nicht in Kraft. Die genauen Beträge sollen erst im Herbst 2026 im Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. Für Arbeitgeber und Lohnbuchhaltungen bedeutet das kurzfristigen Anpassungsbedarf, sobald die Gesetze beschlossen sind. Wer als Arbeitnehmer, Minijob-Arbeitgeber oder Spitzenverdiener betroffen ist, sollte die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Für konkrete steuerliche Auswirkungen im Einzelfall empfiehlt sich eine Beratung.
Quelle: Haufe: Personal
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