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Steuerreform 2027: Was das Regierungsprogramm für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet

Grundfreibetrag, Kindergeld, Minijobs, Zuschläge: Das Regierungsprogramm bringt ab 2027 spürbare Steueränderungen.
Steuerreform 2027: Was das Regierungsprogramm für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet

Steuerreform 2027: Was das Regierungsprogramm für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet

Die Bun­des­re­gie­rung hat Anfang Juli 2026 ein umfang­rei­ches Wirt­schafts­pro­gramm mit dem Titel “Pro­gramm für Auf­schwung und Beschäf­ti­gung” beschlos­sen. Es umfasst 34 Punk­te und ent­hält eine Rei­he von steu­er­li­chen Ände­run­gen, die vor allem Arbeit­neh­mer, Fami­li­en und Unter­neh­men betref­fen. Die gesetz­li­che Umset­zung ist noch für 2026 geplant, sodass vie­le Rege­lun­gen ab 2027 grei­fen sollen.

Entlastungen bei Lohn- und Einkommensteuer

Kern­stück des Pro­gramms ist eine Ent­las­tung für klei­ne und mitt­le­re Ein­kom­men. Geplant ist eine schritt­wei­se Anhe­bung des Grund­frei­be­trags von aktu­ell 12.348 Euro auf vor­aus­sicht­lich 12.900 Euro bis 2028. Der Grund­frei­be­trag ist der Betrag, bis zu dem kein Ein­kom­men­steu­er anfällt. Gleich­zei­tig soll der Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag um 200 Euro auf dann 1.430 Euro stei­gen. Das ist der Betrag, den Arbeit­neh­mer pau­schal für Wer­bungs­kos­ten abset­zen kön­nen, ohne Ein­zel­nach­wei­se erbrin­gen zu müssen.

Auch beim Kin­der­geld ist eine Erhö­hung vor­ge­se­hen. Es soll in zwei Schrit­ten von der­zeit 259 Euro auf 272 Euro monat­lich pro Kind ange­ho­ben wer­den. Das gesam­te Ent­las­tungs­vo­lu­men die­ser Maß­nah­men liegt laut Bun­des­re­gie­rung bei rund zehn Mil­li­ar­den Euro jährlich.

Höhere Steuern für Spitzenverdiener

Auf der ande­ren Sei­te sind Mehr­be­las­tun­gen für hohe Ein­kom­men geplant. Ab einem Jah­res­ein­kom­men von 250.000 Euro soll künf­tig ein Steu­er­satz von 45 Pro­zent gel­ten, bis­her lag die­se Gren­ze bei 277.826 Euro. Für Ein­kom­men ab 280.000 Euro im Jahr ist sogar ein neu­er Spit­zen­steu­er­satz von 47 Pro­zent vor­ge­se­hen. Das ist eine spür­ba­re Ver­schär­fung gegen­über dem bis­he­ri­gen Recht.

Minijobs: Pauschalsteuer wird erhöht

Zur Gegen­fi­nan­zie­rung der Ent­las­tun­gen soll der Pau­schal­steu­er­satz für Mini­jobs ab 2027 von zwei auf fünf Pro­zent ange­ho­ben wer­den. Arbeit­ge­ber, die Mini­job­ber beschäf­ti­gen, soll­ten die­se Ände­rung in ihrer Pla­nung berück­sich­ti­gen. Zusätz­lich sind im Rah­men der Ren­ten­re­form-Dis­kus­si­on wei­te­re Anpas­sun­gen bei den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen für Mini­jobs möglich.

Sonn- und Feiertagszuschläge: Neue Obergrenzen

Für steu­er­lich begüns­tig­te Lohn­zu­schlä­ge an Sonn- und Fei­er­ta­gen sol­len die Frei­gren­zen nach Para­graf 3b des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes ange­ho­ben wer­den. Die Begüns­ti­gung soll künf­tig bis zu einem Stun­den­lohn von 75 Euro gel­ten, statt wie bis­her bis 50 Euro. Zuschlä­ge im Rah­men eines Tarif­ver­trags sol­len zudem voll­stän­dig sozi­al­ver­si­che­rungs­frei gestellt wer­den, was bis­her nur bis zu einem Stun­den­lohn von 25 Euro der Fall war.

Abfindungen bei schnellem Jobwechsel steuerlich begünstigt

Neu und bis­her ohne kon­kre­te gesetz­li­che Aus­ge­stal­tung ist eine geplan­te steu­er­li­che Ver­güns­ti­gung für Abfin­dungs­zah­lun­gen. Die Idee: Wer nach einer Kün­di­gung schnell wie­der eine neue Stel­le antritt, soll steu­er­lich bes­ser gestellt wer­den. Je schnel­ler die neue Beschäf­ti­gung beginnt, des­to grö­ßer soll der steu­er­li­che Vor­teil sein. Details feh­len noch.

Was bedeutet das konkret?

Die Rege­lun­gen sind noch nicht in Kraft. Die genau­en Beträ­ge sol­len erst im Herbst 2026 im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren fest­ge­legt wer­den. Für Arbeit­ge­ber und Lohn­buch­hal­tun­gen bedeu­tet das kurz­fris­ti­gen Anpas­sungs­be­darf, sobald die Geset­ze beschlos­sen sind. Wer als Arbeit­neh­mer, Mini­job-Arbeit­ge­ber oder Spit­zen­ver­die­ner betrof­fen ist, soll­te die wei­te­ren Ent­wick­lun­gen auf­merk­sam ver­fol­gen. Für kon­kre­te steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen im Ein­zel­fall emp­fiehlt sich eine Beratung.

Quel­le: Hau­fe: Personal

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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