Jeden Monat veröffentlicht der Bundesfinanzhof (BFH) eine Liste der neu anhängigen Revisionsverfahren. Diese Verfahren sind noch nicht entschieden, zeigen aber, mit welchen Steuerfragen sich Deutschlands oberstes Steuergericht demnächst befassen wird. Für Unternehmer, Arbeitnehmer und Kapitalanleger kann es sich lohnen, eigene Steuerverfahren offen zu halten, bis der BFH Klarheit schafft. Hier sind die wichtigsten neuen Verfahren aus dem Juli 2026.
Alleinerziehende im Nestmodell: Entlastungsbetrag fraglich
Getrennte Eltern, die das sogenannte Nestmodell praktizieren, also bei dem das Kind in der gemeinsamen Wohnung bleibt und die Elternteile abwechselnd einziehen, streiten darüber, ob der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG in diesem Fall überhaupt anwendbar ist. Der BFH muss klären, ob diese Wohnform die Voraussetzungen erfüllt (Az. III R 14/25).
Forschungszulage für kleine und mittlere Unternehmen
Für KMU besonders interessant: Das Wachstumschancengesetz hat den Bemessungssatz der Forschungszulage für kleine und mittlere Unternehmen auf 35 Prozent erhöht. Offen ist nun, ob diese Erhöhung auch rückwirkend für bereits festgesetzte Bescheide der Jahre 2021 und 2022 beantragt werden kann (Az. III R 24/25).
Fahrtenbuch für Anwälte: Wie weit reicht die Schweigepflicht?
Ein Rechtsanwalt hat sein Fahrtenbuch geschwärzt eingereicht, um die Identität seiner Mandanten zu schützen. Das Finanzamt setzte daraufhin die private Kfz-Nutzung pauschal nach der Einprozent-Regelung an. Der BFH prüft, ob Berufsgeheimnisträger ein geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen dürfen und ob der darauf gestützte Steuerbescheid überhaupt rechtmäßig ist (Az. V R 22/26).
Vorsteuerabzug bei Umfirmierung
Wer eine Rechnung erhält, auf der der Lieferant bereits seinen neuen Firmennamen verwendet, obwohl die Umbenennung zum Zeitpunkt der Leistung noch nicht abgeschlossen war, könnte den Vorsteuerabzug verlieren. Der BFH klärt, ob allein dieser formale Fehler ausreicht, um den Vorsteuerabzug zu versagen (Az. V R 18/26).
Scheinrechnungen per E‑Mail und GmbH-Haftung
Zwei praxisnahe Fragen beschäftigen den BFH im Bereich der Umsatzsteuer: Erstens, ob ein bereits abberufener Geschäftsführer noch für eine Steuerhinterziehung haften kann, wenn er nach seiner Abberufung noch eine Steuererklärung unterschreibt. Zweitens, ob Rechnungen, die nur per E‑Mail verschickt werden, die sogenannte Gefährdungshaftung nach § 14c UStG auslösen können (Az. V R 50/25).
Gewerbesteuer bei ambulant betreutem Wohnen
Betriebe, die im Bereich der Eingliederungshilfe tätig sind, fragen sich oft, ob sie gewerbesteuerpflichtig sind. Der BFH entscheidet, ob ein vom Heilerziehungspfleger geleitetes Unternehmen des ambulant betreuten Wohnens unter die Gewerbesteuerbefreiung für Pflegeeinrichtungen fällt, auch wenn es nicht alle Bereiche der häuslichen Pflege abdeckt (Az. X R 20/25).
Was bedeutet das für Mandanten?
Wer in einem der genannten Bereiche einen laufenden Steuerstreit mit dem Finanzamt führt, sollte prüfen, ob der eigene Bescheid verfahrensrechtlich offengehalten werden kann. Dafür kann ein Einspruch unter Hinweis auf das jeweilige Aktenzeichen beim BFH sinnvoll sein. In jedem Fall empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.
Quelle: Haufe: Steuer
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