Viele Unternehmen, die während der Coronapandemie Überbrückungshilfen erhalten haben, stehen derzeit vor einer schwierigen Situation: Im Rahmen der Schlussabrechnung tauchen Fixkostenpositionen auf, die im ursprünglichen Antrag noch nicht enthalten waren. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass solche nachträglich geltend gemachten Kostenpositionen grundsätzlich nicht anerkannt werden können.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Event-Caterer hatte Anfang 2021 Überbrückungshilfe III beantragt und vorläufig rund 6.800 Euro bewilligt bekommen. In der Schlussabrechnung vom Juni 2023 setzte der beauftragte Steuerberater erstmals Kosten für eine sogenannte Anschubhilfe an und verlangte insgesamt knapp 17.000 Euro. Die Bewilligungsstelle, die IHK für München und Oberbayern, erkannte nur etwa 7.750 Euro an und lehnte den Rest ab. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das VG Würzburg wies sie mit Urteil vom 29. Juni 2026 ab (Az. W 8 K 25.160).
Wie begründete das Gericht seine Entscheidung?
Das Gericht stützte sich auf zwei voneinander unabhängige Begründungslinien.
Zunächst verwies es darauf, dass bei den Coronahilfen kein gesetzlicher Anspruch besteht. Was Antragsteller beanspruchen können, richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis der jeweiligen Bewilligungsstelle. Die Praxis der IHK für München und Oberbayern lässt neue Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung nur in zwei Ausnahmefällen zu: wenn die Position im Erstantrag zwar angesetzt wurde, aber an falscher Stelle oder mit dem Betrag null, oder wenn der prüfende Dritte einen eigenen Fehler proaktiv gemeldet und die Bewilligungsstelle die Berücksichtigung zugesichert hat.
Als zweite Begründung zog das Gericht das EU-Beihilferecht heran. Es orientierte sich dabei an der Rechtsprechung nordrhein-westfälischer Gerichte, insbesondere des OVG Münster. Danach konnten Förderungen auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nur bis zum 30. Juni 2022 gewährt werden. Wer bis dahin noch keine verbindliche Bewilligung hatte, kann nachträglich keine neuen Kostenpositionen mehr geltend machen.
Warum ist die Entscheidung umstritten?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.
Fachleute halten die beihilferechtliche Begründung für angreifbar. Im konkreten Fall lag der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bereits aus dem April 2021 vor, also mehr als ein Jahr vor dem Stichtag. Die Frage, welche Fixkosten konkret angefallen sind, betrifft die Berechnung der Förderhöhe, nicht den Zeitpunkt der Bewilligung. Außerdem erlaubt ein Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums aus dem Jahr 2023 den Bewilligungsstellen ausdrücklich, neue Fixkosten in begründeten Einzelfällen anzuerkennen. Das wäre mit einer absoluten beihilferechtlichen Sperre kaum vereinbar.
Was bedeutet das für Betroffene?
Unternehmen und deren steuerliche Berater sollten im Streitfall zunächst genau prüfen, ob eine Kostenposition wirklich neu ist oder ob es sich um eine Korrektur einer bereits beantragten Angabe handelt. Letzteres fällt nach der beschriebenen Praxis nicht unter den Ausschluss. Außerdem kann es wichtig sein, zu dokumentieren, warum bestimmte Kosten im Erstantrag schlicht noch nicht bekannt waren, etwa weil Betriebskostenabrechnungen oder Versicherungsprämien erst später feststanden.
Da das letzte Wort noch nicht gesprochen ist und auch der Europäische Gerichtshof sich auf Vorlage des VG Hamburg mit der beihilferechtlichen Einordnung der Coronahilfen befasst, lohnt es sich, laufende Verfahren nicht vorschnell aufzugeben. Im Einzelfall empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Verwaltungsrecht oder Steuerrecht spezialisierten Anwalt.
Quelle: Haufe: Steuer
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.