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Coronahilfen: VG Würzburg lehnt neue Fixkosten in der Schlussabrechnung ab

VG Würzburg lehnt neue Fixkosten in der Schlussabrechnung von Coronahilfen ab – und stützt sich auf eine NRW-Linie.
Coronahilfen: VG Würzburg lehnt neue Fixkosten in der Schlussabrechnung ab

Coronahilfen: VG Würzburg lehnt neue Fixkosten in der Schlussabrechnung ab

Vie­le Unter­neh­men, die wäh­rend der Coro­na­pan­de­mie Über­brü­ckungs­hil­fen erhal­ten haben, ste­hen der­zeit vor einer schwie­ri­gen Situa­ti­on: Im Rah­men der Schluss­ab­rech­nung tau­chen Fix­kos­ten­po­si­tio­nen auf, die im ursprüng­li­chen Antrag noch nicht ent­hal­ten waren. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Würz­burg hat nun in einem aktu­el­len Urteil ent­schie­den, dass sol­che nach­träg­lich gel­tend gemach­ten Kos­ten­po­si­tio­nen grund­sätz­lich nicht aner­kannt wer­den können.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Event-Cate­rer hat­te Anfang 2021 Über­brü­ckungs­hil­fe III bean­tragt und vor­läu­fig rund 6.800 Euro bewil­ligt bekom­men. In der Schluss­ab­rech­nung vom Juni 2023 setz­te der beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter erst­mals Kos­ten für eine soge­nann­te Anschub­hil­fe an und ver­lang­te ins­ge­samt knapp 17.000 Euro. Die Bewil­li­gungs­stel­le, die IHK für Mün­chen und Ober­bay­ern, erkann­te nur etwa 7.750 Euro an und lehn­te den Rest ab. Die dage­gen erho­be­ne Kla­ge blieb erfolg­los. Das VG Würz­burg wies sie mit Urteil vom 29. Juni 2026 ab (Az. W 8 K 25.160).

Wie begründete das Gericht seine Entscheidung?

Das Gericht stütz­te sich auf zwei von­ein­an­der unab­hän­gi­ge Begründungslinien.

Zunächst ver­wies es dar­auf, dass bei den Coro­na­hil­fen kein gesetz­li­cher Anspruch besteht. Was Antrag­stel­ler bean­spru­chen kön­nen, rich­tet sich allein nach der tat­säch­li­chen Ver­wal­tungs­pra­xis der jewei­li­gen Bewil­li­gungs­stel­le. Die Pra­xis der IHK für Mün­chen und Ober­bay­ern lässt neue Fix­kos­ten­po­si­tio­nen in der Schluss­ab­rech­nung nur in zwei Aus­nah­me­fäl­len zu: wenn die Posi­ti­on im Erst­an­trag zwar ange­setzt wur­de, aber an fal­scher Stel­le oder mit dem Betrag null, oder wenn der prü­fen­de Drit­te einen eige­nen Feh­ler pro­ak­tiv gemel­det und die Bewil­li­gungs­stel­le die Berück­sich­ti­gung zuge­si­chert hat.

Als zwei­te Begrün­dung zog das Gericht das EU-Bei­hil­fe­recht her­an. Es ori­en­tier­te sich dabei an der Recht­spre­chung nord­rhein-west­fä­li­scher Gerich­te, ins­be­son­de­re des OVG Müns­ter. Danach konn­ten För­de­run­gen auf Basis der Bun­des­re­ge­lung Klein­bei­hil­fen 2020 nur bis zum 30. Juni 2022 gewährt wer­den. Wer bis dahin noch kei­ne ver­bind­li­che Bewil­li­gung hat­te, kann nach­träg­lich kei­ne neu­en Kos­ten­po­si­tio­nen mehr gel­tend machen.

Warum ist die Entscheidung umstritten?

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Gegen die Ent­schei­dung kann Beru­fung beim Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof bean­tragt werden.

Fach­leu­te hal­ten die bei­hil­fe­recht­li­che Begrün­dung für angreif­bar. Im kon­kre­ten Fall lag der ursprüng­li­che Bewil­li­gungs­be­scheid bereits aus dem April 2021 vor, also mehr als ein Jahr vor dem Stich­tag. Die Fra­ge, wel­che Fix­kos­ten kon­kret ange­fal­len sind, betrifft die Berech­nung der För­der­hö­he, nicht den Zeit­punkt der Bewil­li­gung. Außer­dem erlaubt ein Schrei­ben des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums aus dem Jahr 2023 den Bewil­li­gungs­stel­len aus­drück­lich, neue Fix­kos­ten in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len anzu­er­ken­nen. Das wäre mit einer abso­lu­ten bei­hil­fe­recht­li­chen Sper­re kaum vereinbar.

Was bedeutet das für Betroffene?

Unter­neh­men und deren steu­er­li­che Bera­ter soll­ten im Streit­fall zunächst genau prü­fen, ob eine Kos­ten­po­si­ti­on wirk­lich neu ist oder ob es sich um eine Kor­rek­tur einer bereits bean­trag­ten Anga­be han­delt. Letz­te­res fällt nach der beschrie­be­nen Pra­xis nicht unter den Aus­schluss. Außer­dem kann es wich­tig sein, zu doku­men­tie­ren, war­um bestimm­te Kos­ten im Erst­an­trag schlicht noch nicht bekannt waren, etwa weil Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen oder Ver­si­che­rungs­prä­mi­en erst spä­ter feststanden.

Da das letz­te Wort noch nicht gespro­chen ist und auch der Euro­päi­sche Gerichts­hof sich auf Vor­la­ge des VG Ham­burg mit der bei­hil­fe­recht­li­chen Ein­ord­nung der Coro­na­hil­fen befasst, lohnt es sich, lau­fen­de Ver­fah­ren nicht vor­schnell auf­zu­ge­ben. Im Ein­zel­fall emp­fiehlt sich die Bera­tung durch einen auf Ver­wal­tungs­recht oder Steu­er­recht spe­zia­li­sier­ten Anwalt.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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