Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

BGH: Versehentlich an Ex-Kollegen gesendete Nachricht begründet DSGVO-Schadensersatz

Versehentlich an Ex-Kollegen: BGH bejaht DSGVO-Schadensersatz nach fehlgeleiteter Xing-Nachricht.
BGH: Versehentlich an Ex-Kollegen gesendete Nachricht begründet DSGVO-Schadensersatz

BGH: Versehentlich an Ex-Kollegen gesendete Nachricht begründet DSGVO-Schadensersatz

Ein seit 2019 andau­ern­der Rechts­streit zwi­schen einem Stel­len­be­wer­ber und einer Ber­li­ner Pri­vat­bank hat der Bun­des­ge­richts­hof nun durch Grund­ur­teil ent­schie­den. Das Ergeb­nis ist ein­deu­tig: Wer durch einen Feh­ler bei der Daten­ver­ar­bei­tung die Kon­trol­le über sei­ne per­sön­li­chen Daten ver­liert, kann imma­te­ri­el­len Scha­dens­er­satz nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung ver­lan­gen. Das gilt auch dann, wenn der tat­säch­li­che Scha­den ver­gleichs­wei­se gering erscheint.

Was war passiert?

Der Klä­ger hat­te sich bei einer Ber­li­ner Pri­vat­bank bewor­ben und dabei einen Gehalts­wunsch geäu­ßert. Die Bank hielt die­sen für zu hoch und woll­te dem Bewer­ber über die Platt­form Xing absa­gen und ein gerin­ge­res Gehalts­an­ge­bot unter­brei­ten. Durch einen ein­fa­chen Bear­bei­tungs­feh­ler lan­de­te die­se Nach­richt jedoch nicht beim Bewer­ber selbst, son­dern bei einem ehe­ma­li­gen Kol­le­gen von ihm. Die­ser lei­te­te die Nach­richt zwar wei­ter, doch der Scha­den war bereits ent­stan­den: Ein Drit­ter hat­te erfah­ren, dass der Klä­ger sich woan­ders bewor­ben hat­te und mit sei­nen Gehalts­vor­stel­lun­gen geschei­tert war.

Der Bewer­ber for­der­te dar­auf­hin von der Bank eine straf­be­wehr­te Unter­las­sungs­er­klä­rung, eine voll­stän­di­ge Aus­kunft über die Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten sowie imma­te­ri­el­len Scha­dens­er­satz in Höhe von min­des­tens 2.500 Euro.

EuGH und BGH stärken Betroffenenrechte

Da die Rechts­la­ge nicht ein­deu­tig war, leg­te der BGH dem Euro­päi­schen Gerichts­hof zunächst die Fra­ge vor, ob ein sol­cher Sach­ver­halt über­haupt einen Scha­dens­er­satz­an­spruch nach Art. 82 DSGVO begrün­den kann. Der EuGH bejah­te dies aus­drück­lich. Für einen imma­te­ri­el­len Scha­den im Sin­ne der DSGVO reicht es dem­nach aus, wenn die feh­ler­haf­te Daten­ver­ar­bei­tung beim Betrof­fe­nen nega­ti­ve Gefüh­le aus­löst, etwa das Gefühl, dass Unbe­fug­te Ein­blick in per­sön­li­che Infor­ma­tio­nen erhal­ten haben.

Gestützt auf die­se Aus­sa­ge des EuGH erließ der BGH nun ein Grund­ur­teil zuguns­ten des Klä­gers. Der Anwen­dungs­be­reich der DSGVO sei eröff­net, weil die ver­se­hent­lich wei­ter­ge­lei­te­te Nach­richt per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten aus dem lau­fen­den Bewer­bungs­ver­fah­ren ent­hielt. Beson­ders erschwe­rend wer­te­te der BGH den Umstand, dass die Daten aus­ge­rech­net an einen Ex-Kol­le­gen gerie­ten. Der Klä­ger habe sich mit sei­nen zurück­ge­wie­se­nen Gehalts­vor­stel­lun­gen vor einer ver­trau­ten Per­son bloß­ge­stellt gefühlt, was einem imma­te­ri­el­len Scha­den ein­deu­tig entspreche.

Über die kon­kre­te Höhe des Scha­dens­er­sat­zes hat der BGH noch nicht ent­schie­den. Die­se Bewer­tung über­trug er gemäß § 287 ZPO dem zustän­di­gen Ober­lan­des­ge­richt als Tatgericht.

Kein Unterlassungsanspruch aus der DSGVO

In einem Punkt blieb der Klä­ger aller­dings erfolg­los. Den gefor­der­ten Unter­las­sungs­an­spruch wies der BGH zurück. Die DSGVO selbst kennt kei­nen sol­chen Anspruch. Ein Unter­las­sungs­an­spruch auf Grund­la­ge der ana­lo­gen Anwen­dung der §§ 1004, 823 BGB schei­ter­te dar­an, dass nach Abschluss des Bewer­bungs­ver­fah­rens kei­ne Wie­der­ho­lungs­ge­fahr mehr bestand. Inter­es­sant ist dabei, dass der BGH Art. 6 DSGVO grund­sätz­lich als Schutz­ge­setz im Sin­ne des BGB aner­kann­te und einen Unter­las­sungs­an­spruch in ande­ren Kon­stel­la­tio­nen für mög­lich hält.

Was bedeutet das für Unternehmen und Betroffene?

Das Urteil zeigt, dass selbst schein­bar klei­ne Daten­pan­nen erheb­li­che recht­li­che Kon­se­quen­zen haben kön­nen. Unter­neh­men soll­ten ihre inter­nen Abläu­fe bei der digi­ta­len Kom­mu­ni­ka­ti­on sorg­fäl­tig orga­ni­sie­ren, um ver­se­hent­li­che Fehl­wei­ter­lei­tun­gen zu ver­mei­den. Für Betrof­fe­ne bedeu­tet die Ent­schei­dung, dass ein Kon­troll­ver­lust über eige­ne Daten bereits für sich genom­men einen Scha­dens­er­satz­an­spruch begrün­den kann, ohne dass ein kon­kre­ter wirt­schaft­li­cher Scha­den nach­ge­wie­sen wer­den muss.

Wer glaubt, von einem ähn­li­chen Daten­schutz­ver­stoß betrof­fen zu sein, soll­te anwalt­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men, um die eige­nen Ansprü­che ein­schät­zen zu lassen.

BGH, Urteil vom 23. Juni 2026, Az. VI ZR 97/22

Quel­le: Hau­fe: Recht

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren