Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat die Kirchensteuersätze für das Kalenderjahr 2026 bekanntgegeben. Für die meisten Kirchensteuerpflichtigen im Land bleibt es beim bekannten Satz von 8 Prozent der Bemessungsgrundlage. Eine Ausnahme gilt für Mitglieder der römisch-katholischen Kirche im badischen Teil der Diözese Mainz: Dort werden weiterhin 9 Prozent erhoben.
Bemessungsgrundlage und Lohnsteuerabzug
Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer beziehungsweise Lohnsteuer berechnet. Grundlage ist die nach den Regelungen des Paragrafen 51a EStG ermittelte Steuer. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Kirchenlohnsteuer ihrer Arbeitnehmer über das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM) einzubehalten und abzuführen.
Besonders wichtig für Arbeitgeber mit Standorten in ganz Baden-Württemberg: Auch wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Gebiets der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder Württemberg befindet, ist die Kirchenlohnsteuer einzubehalten, sofern das jeweilige Kirchensteuermerkmal aus den ELStAM-Daten hervorgeht.
Pauschalierung der Lohnsteuer: Vereinfachungsregelung und wichtige Änderung ab 2028
Arbeitgeber, die die Lohnsteuer pauschalieren, zum Beispiel bei Sachzuwendungen nach Paragraf 37b EStG oder Sachprämien nach Paragraf 37a EStG, können die Kirchensteuer ebenfalls pauschal abführen. Der ermäßigte Kirchensteuersatz bei der sogenannten Vereinfachungsregelung beträgt aktuell 4,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer.
Wer sich für das vereinfachte Verfahren entscheidet, muss es einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer anwenden. Die Aufteilung der Kirchensteuer auf die einzelnen Religionsgemeinschaften übernimmt dann die Finanzverwaltung.
Achtung: Ab dem 1. Januar 2028 sinkt dieser ermäßigte Satz auf 4,0 Prozent. Arbeitgeber sollten das bei der Planung ihrer Lohnabrechnung frühzeitig berücksichtigen.
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Ein eher wenig bekanntes Instrument ist das besondere Kirchgeld, das in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften erhoben wird. Es betrifft Paare, bei denen nur ein Partner einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, beide aber gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Das Kirchgeld richtet sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen des Paares und steigt stufenweise an. Es beginnt bei einem Einkommen ab 50.000 Euro mit 96 Euro jährlich und kann bei einem gemeinsamen Einkommen ab 320.000 Euro bis zu 3.600 Euro im Jahr betragen.
Wichtig: Das besondere Kirchgeld wird nicht zusätzlich zur Kircheneinkommensteuer festgesetzt. Stattdessen wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt und immer der höhere der beiden Beträge erhoben.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Für Kapitalerträge gilt: Banken und andere auszahlende Stellen erheben die Kirchensteuer automatisch als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer, sofern ein entsprechendes Kirchensteuerabzugsmerkmal beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt ist. Je nach Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft werden dabei 8 oder 9 Prozent der einbehaltenen Kapitalertragsteuer berechnet.
Der Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg trägt das Datum vom 22. Mai 2026, Aktenzeichen FM3 – S 2442 – 3/38. Steuerpflichtige mit Fragen zur konkreten Berechnung ihrer Kirchensteuer oder zur Anwendung der Pauschalierungsregeln sollten steuerlichen Rat einholen.
Quelle: Haufe: Steuer
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.