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Neue Regeln für Stromkosten bei Dienstwagen: Was ab 2026 gilt

Das BMF regelt ab 2026 neu, wie Arbeitgeber Stromkosten für privat geladene Dienstwagen steuerfrei erstatten dürfen.
Neue Regeln für Stromkosten bei Dienstwagen: Was ab 2026 gilt

Neue Regeln für Stromkosten bei Dienstwagen: Was ab 2026 gilt

Wer als Arbeit­neh­mer einen betrieb­li­chen Elek­tro- oder Hybrid­wa­gen auch pri­vat nut­zen darf und das Fahr­zeug zu Hau­se lädt, kann vom Arbeit­ge­ber einen steu­er­frei­en Ersatz für die selbst gezahl­ten Strom­kos­ten erhal­ten. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat mit einem Schrei­ben vom 21. Juli 2026 klar­ge­stellt, wie die­ser Aus­la­gen­er­satz ab dem Jahr 2026 kon­kret zu berech­nen ist.

Warum sich die Regeln geändert haben

Bis­lang gab es monat­li­che Pau­schal­be­trä­ge, die Arbeit­ge­ber ihren Beschäf­tig­ten lohn­steu­er­frei erstat­ten konn­ten. Die­se Pau­schal­be­trä­ge ent­fal­len zum Jah­res­be­ginn 2026. Statt­des­sen kommt nun eine soge­nann­te Strom­preis­pau­scha­le zum Ein­satz, die sich an der tat­säch­lich gela­de­nen Strom­men­ge ori­en­tiert. Grund­la­ge ist ein Schrei­ben des BMF vom 11. Novem­ber 2025.

Pflicht zur Aufzeichnung des Stromverbrauchs

Eine zen­tra­le Bedin­gung für den steu­er­frei­en Ersatz ist ab 2026 die genaue Auf­zeich­nung der zu Hau­se gela­de­nen Strom­men­ge. Erfor­der­lich ist dafür ein sepa­ra­ter Strom­zäh­ler, der spe­zi­ell das Laden des Dienst­wa­gens erfasst. Das kann ein fest instal­lier­tes Gerät sein, etwa an der Wall­box, oder eine fahr­zeug­inter­ne Mes­sung. Der Zäh­ler muss dabei nicht die stren­gen Anfor­de­run­gen des Eich­rechts erfüllen.

Zwei Wege zur Berechnung der Stromkosten

Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer kön­nen zwi­schen zwei Metho­den wählen:

  • Tat­säch­li­che Strom­kos­ten: Die nach­ge­wie­se­ne Strom­men­ge wird mit dem indi­vi­du­el­len Strom­preis des Haus­halts­ta­rifs mul­ti­pli­ziert. Neben dem rei­nen Ver­brauchs­preis pro Kilo­watt­stun­de fließt dabei auch ein antei­li­ger Grund­preis ein. Bei einem dyna­mi­schen Strom­ta­rif darf auf den monat­li­chen Durch­schnitts­preis zurück­ge­grif­fen wer­den. Eine eige­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem Dach bleibt aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den unberücksichtigt.
  • Strom­preis­pau­scha­le: Wer den Auf­wand einer indi­vi­du­el­len Berech­nung ver­mei­den möch­te, kann den vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt halb­jähr­lich ver­öf­fent­lich­ten Durch­schnitts­strom­preis für pri­va­te Haus­hal­te anset­zen. Maß­geb­lich ist der Wert für das ers­te Halb­jahr des vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jah­res bei einem Jah­res­ver­brauch zwi­schen 5.000 und unter 15.000 Kilo­watt­stun­den. Die­ser Preis wird auf vol­le Cent abge­run­det und dann mit der nach­ge­wie­se­nen Lade­men­ge mul­ti­pli­ziert. Die Pau­scha­le deckt sämt­li­che hei­mi­schen Lade­kos­ten ab und gilt auch bei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen oder dyna­mi­schen Tarifen.

Einheitliche Wahl für das gesamte Wirtschaftsjahr

Wich­tig: Die Ent­schei­dung zwi­schen tat­säch­li­chen Kos­ten und Strom­preis­pau­scha­le muss ein­heit­lich für das gesam­te Wirt­schafts­jahr getrof­fen wer­den. Ein unter­jäh­ri­ger Wech­sel ist nicht zulässig.

Übergangsregelung bis Ende Juli 2026

Für den Zeit­raum bis zum 31. Juli 2026 dür­fen Arbeit­ge­ber noch nach den alten Regeln vor­ge­hen. Ab dem 1. August 2026 gel­ten die neu­en Vor­ga­ben ver­bind­lich für alle Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2025 begon­nen haben.

Für Unter­neh­men mit meh­re­ren Dienst­wa­gen oder einer gemisch­ten Flot­te aus Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­gen kann die Umstel­lung auf die neue Sys­te­ma­tik eini­gen admi­nis­tra­ti­ven Auf­wand bedeu­ten. Eine früh­zei­ti­ge Abstim­mung mit dem Steu­er­be­ra­ter emp­fiehlt sich, um die pas­sen­de Metho­de zu wäh­len und die Auf­zeich­nungs­pflich­ten kor­rekt umzu­set­zen. Grund­la­ge ist das BMF-Schrei­ben vom 21. Juli 2026, Akten­zei­chen V C 6 – S 2177/00016/042/056 und IV C 5 – S 2334/00087/015.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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