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BMF klärt Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

BMF klärt Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags und Anforderungen an Personengesellschaften als Organträger.
BMF klärt Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

BMF klärt Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat mit Schrei­ben vom 17. Juli 2026 wich­ti­ge Fra­gen zur kör­per­schaft­steu­er­li­chen Organ­schaft beant­wor­tet. Im Mit­tel­punkt ste­hen zwei The­men­be­rei­che: die Min­dest­lauf­zeit des Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags sowie die Anfor­de­run­gen an eine Per­so­nen­ge­sell­schaft als Organträger.

Was ist eine Organschaft?

Bei einer Organ­schaft wer­den meh­re­re recht­lich selbst­stän­di­ge Unter­neh­men steu­er­lich wie ein ein­zi­ges Unter­neh­men behan­delt. Vor­aus­set­zung ist unter ande­rem ein soge­nann­ter Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag (GAV), durch den eine Toch­ter­ge­sell­schaft ihren Gewinn voll­stän­dig an die Mut­ter­ge­sell­schaft abführt. Die­se Struk­tur ist vor allem für Unter­neh­mens­grup­pen inter­es­sant, weil Ver­lus­te einer Gesell­schaft mit Gewin­nen einer ande­ren ver­rech­net wer­den können.

Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

Nach dem Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz muss der GAV auf min­des­tens fünf Jah­re abge­schlos­sen sein. Das BMF stellt nun klar, dass es dabei nicht auf das Datum der Ver­trags­un­ter­zeich­nung ankommt. Ent­schei­dend ist der Zeit­punkt der Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter, denn erst dann wird der Ver­trag zivil­recht­lich wirksam.

Kon­kret bedeu­tet das: Wird ein GAV im Dezem­ber eines Jah­res unter­zeich­net und erst im Fol­ge­jahr ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, beginnt die Fünf­jah­res­frist erst mit der Ein­tra­gung. Ein Ver­trag, der auf fünf Jah­re ab Unter­zeich­nung lau­tet, kann die Min­dest­lauf­zeit in einem sol­chen Fall also ver­feh­len. Nicht bean­stan­det wird hin­ge­gen eine Klau­sel, nach der die Lauf­zeit erst in dem Wirt­schafts­jahr star­tet, in dem die Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung erfolgt.

Personengesellschaft als Organträger

Nicht nur Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, son­dern auch Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kön­nen als soge­nann­ter Organ­trä­ger fun­gie­ren, also als Mut­ter­ge­sell­schaft in einer Organ­schaft. Das BMF prä­zi­siert nun, unter wel­chen Bedin­gun­gen das aner­kannt wird.

Finanzielle Eingliederung

Die Organ­ge­sell­schaft muss finan­zi­ell in die Per­so­nen­ge­sell­schaft ein­ge­glie­dert sein. Dafür muss die Mehr­heit der Stimm­rech­te an der Toch­ter­ge­sell­schaft im soge­nann­ten Gesamt­hand­sver­mö­gen der Per­so­nen­ge­sell­schaft lie­gen, also dem gemein­schaft­li­chen Ver­mö­gen aller Gesellschafter.

Eigene gewerbliche Tätigkeit

Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft als Organ­trä­ger muss selbst gewerb­lich tätig sein, und zwar nicht nur in gering­fü­gi­gem Umfang. Das BMF dif­fe­ren­ziert dabei ver­schie­de­ne Situationen:

  • Hol­ding­per­so­nen­ge­sell­schaft: Sie kann Organ­trä­ger sein, wenn sie tat­säch­lich geschäfts­füh­rend tätig ist und an meh­re­ren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten betei­ligt ist. Ein blo­ßer Beherr­schungs­ver­trag genügt nicht.
  • Kon­zern­in­ter­ne Dienst­leis­tun­gen: Erbringt die Per­so­nen­ge­sell­schaft Leis­tun­gen wie Buch­hal­tung oder IT-Sup­port aus­schließ­lich gegen­über Kon­zern­ge­sell­schaf­ten, kann das als gewerb­li­che Tätig­keit aner­kannt wer­den, sofern ein fremd­üb­li­ches Ent­gelt berech­net wird.
  • Gewerb­li­che Infek­ti­on: Die blo­ße Betei­li­gung an einer gewerb­lich täti­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft reicht für sich allein nicht aus, um die eige­ne gewerb­li­che Tätig­keit zu begründen.
  • Betriebs­auf­spal­tung: Eine Besitz­per­so­nen­ge­sell­schaft im Rah­men einer Betriebs­auf­spal­tung gilt als ori­gi­när gewerb­lich tätig und kann Organ­trä­ger sein.

Zeitliche Anforderungen

Grund­sätz­lich müs­sen alle Vor­aus­set­zun­gen der Organ­schaft vom Beginn des Wirt­schafts­jah­res an vor­lie­gen. Aus­nah­me: Die eige­ne gewerb­li­che Tätig­keit des Organ­trä­gers darf auch erst im lau­fen­den Jahr auf­ge­nom­men werden.

Bedeutung für die Praxis

Das neue BMF-Schrei­ben ersetzt das bis­he­ri­ge Schrei­ben aus dem Jahr 2005 und gilt für alle noch offe­nen Fäl­le. Unter­neh­men, die eine Organ­schafts­struk­tur nut­zen oder pla­nen, soll­ten ihre Ver­trags­ge­stal­tung und die Anfor­de­run­gen an den Organ­trä­ger sorg­fäl­tig prü­fen. Feh­ler bei der Lauf­zeit des GAV oder feh­len­de gewerb­li­che Tätig­keit kön­nen dazu füh­ren, dass die steu­er­lich vor­teil­haf­te Organ­schaft nicht aner­kannt wird. Im Zwei­fel emp­fiehlt sich eine steu­er­li­che Beratung.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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