Der Koffer ist gepackt, der Urlaub genehmigt , und dann kommt die Grippe. Oder umgekehrt: Der Urlaub läuft, und plötzlich landet man im Ausland beim Arzt. Beides passiert häufiger als gedacht. Was in solchen Situationen gilt, ist arbeitsrechtlich klar geregelt, aber in der Praxis oft unklar.
Krankheitstage zählen nicht als Urlaub
Wer im Urlaub erkrankt, verliert diese Tage nicht einfach. Paragraph 9 des Bundesurlaubsgesetzes schreibt eindeutig vor: Tage, an denen ein Beschäftigter nachweislich arbeitsunfähig krank ist, werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachgewähren.
Wichtig dabei: Nicht jede Erkrankung bedeutet automatisch Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die Krankheit den Betroffenen konkret daran hindert, seine spezifische berufliche Tätigkeit auszuüben. Das muss ärztlich bescheinigt werden.
Attest im Ausland: Andere Regeln als im Inland
Im Inland läuft die Krankmeldung seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) weitgehend automatisch. Die Arztpraxis übermittelt die Daten direkt an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Eine Papier-AU muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mehr selbst vorlegen.
Anders sieht es bei Erkrankungen im Ausland aus. Dort gilt das eAU-Verfahren nicht. Wer im Auslandsurlaub krank wird und die Urlaubstage nicht angerechnet haben möchte, muss zwingend einen Arzt am Urlaubsort aufsuchen und sich ein Attest ausstellen lassen. Zusätzlich besteht nach Paragraph 5 Absatz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser muss so schnell wie möglich informiert werden, am besten telefonisch oder per E‑Mail, über:
- die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit,
- die voraussichtliche Dauer und
- die genaue Adresse am Aufenthaltsort.
Die Kommunikationskosten trägt in diesem Fall der Arbeitgeber.
Entgeltfortzahlung statt Urlaubsentgelt
Wer krank ist und deshalb die Urlaubsanrechnung vermeidet, hat für die Krankheitstage Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Paragraph 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Bereits gezahltes Urlaubsentgelt für diese Tage muss der Arbeitgeber zurückzahlen oder mit der Entgeltfortzahlung verrechnen.
Urlaub trotz bestehender Krankschreibung
Was gilt, wenn jemand bereits vor dem geplanten Urlaub arbeitsunfähig geschrieben wird? Grundsätzlich dürfen Kranke alles tun, was ihrer Genesung nicht schadet. Ob eine Reise dazu gehört, hängt vom Einzelfall ab. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigen, dass die Reise der Heilung nicht entgegensteht.
In der Praxis empfiehlt sich das offene Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bevor Missverständnisse entstehen. Denn ohne Kenntnis des Krankheitsbildes könnten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit aufkommen.
Langzeiterkrankung und Urlaubsverfall
Wer über Monate erkrankt ist und dadurch keinen Urlaub nehmen kann, verliert diesen nicht sofort. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. September 2022 verfallen Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung erst 15 Monate nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres. Außerdem darf Urlaub nicht einfach verfallen, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht, auf den Urlaubsanspruch hinzuweisen, nicht nachgekommen ist.
Bei Unsicherheiten im Einzelfall lohnt es sich, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Quelle: Haufe: Personal
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.