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Denkmal-AfA bei GbR-Auflösung: Verbliebener Gesellschafter darf voll abschreiben

Denkmal-AfA bei GbR-Auflösung: Wer ohne Abfindung Alleineigentümer wird, darf die volle Abschreibung fortführen.
Denkmal-AfA bei GbR-Auflösung: Verbliebener Gesellschafter darf voll abschreiben

Denkmal-AfA bei GbR-Auflösung: Verbliebener Gesellschafter darf voll abschreiben

Wer ein denk­mal­ge­schütz­tes Gebäu­de in einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) mit erhöh­ten Abschrei­bun­gen nach § 7i EStG saniert hat, steht vor einer steu­er­lich heik­len Fra­ge, wenn der Mit­ge­sell­schaf­ter aus­schei­det: Darf der ver­blie­be­ne Gesell­schaf­ter die soge­nann­te Denk­mal-AfA voll­stän­dig wei­ter­nut­zen oder nur noch zur Hälf­te? Das Finanz­ge­richt Sach­sen-Anhalt hat sich in einem aktu­el­len Urteil klar positioniert.

Was war passiert?

Zwei Geschäfts­part­ner grün­de­ten gemein­sam eine GbR, um ein als Ein­zel­denk­mal ein­ge­tra­ge­nes Gebäu­de in Sach­sen-Anhalt zu erwer­ben, zu sanie­ren und zu ver­mie­ten. Die Sanie­rung erfolg­te denk­mal­ge­recht, und der Land­kreis stell­te die för­de­rungs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen für die erhöh­te Abschrei­bung nach § 7i EStG fest. Vier Jah­re nach dem Erwerb kün­dig­te einer der bei­den Gesell­schaf­ter die GbR. Sein hälf­ti­ger Mit­ei­gen­tums­an­teil ging auf den ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter über. Eine Abfin­dung wur­de nicht gezahlt; der aus­schei­den­de Part­ner wur­de ledig­lich aus sei­ner gesamt­schuld­ne­ri­schen Haf­tung für die GbR-Ver­bind­lich­kei­ten entlassen.

Das Finanz­amt wer­te­te die­sen Vor­gang als Anschaf­fung und ließ die Denk­mal-AfA für den über­nom­me­nen Anteil nicht mehr zu. Statt­des­sen behan­del­te es die über­nom­me­nen Ver­bind­lich­kei­ten als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten, die über 45 Jah­re nach den all­ge­mei­nen Regeln abzu­schrei­ben sei­en. Der ver­blie­be­ne Gesell­schaf­ter klag­te dagegen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Finanz­ge­richt Sach­sen-Anhalt gab dem Klä­ger über­wie­gend recht. Das Gericht stell­te fest, dass beim Aus­schei­den des vor­letz­ten Gesell­schaf­ters aus einer zwei­glied­ri­gen GbR die Gesell­schaft von Geset­zes wegen erlischt. Ihr gesam­tes Ver­mö­gen geht im Wege der soge­nann­ten Gesamt­rechts­nach­fol­ge auf den letz­ten ver­blie­be­nen Gesell­schaf­ter über. Das gilt seit dem 1. Janu­ar 2024 aus­drück­lich auch nach dem neu­en § 712a Abs. 1 BGB, war aber nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH, Urteil vom 5. Juli 2018, Az. V ZB 10/18) bereits zuvor anerkannt.

Ent­schei­dend für die Denk­mal-AfA nach § 7i EStG ist, dass die­se Abschrei­bung eine Anschaf­fung im Wege der Ein­zel­rechts­nach­fol­ge vor­aus­setzt. Ein Über­gang durch Gesamt­rechts­nach­fol­ge ist kei­ne Anschaf­fung in die­sem steu­er­recht­li­chen Sin­ne. Da zudem kei­ne Abfin­dung geflos­sen ist, fehlt es nach Ansicht des Gerichts an einer ech­ten Gegen­leis­tung. Ver­gleich­ba­re Kon­stel­la­tio­nen, etwa die Ver­mö­gens­ver­tei­lung bei GmbH-Auf­lö­sung oder Umwand­lun­gen auf den Allein­ge­sell­schaf­ter, wur­den vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) frü­her schon nicht als Anschaf­fung eingestuft.

Der Klä­ger durf­te daher die erhöh­ten Abset­zun­gen auch für den zuvor auf den Mit­ge­sell­schaf­ter ent­fal­len­den Anteil voll­stän­dig fortführen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil ist für alle Eigen­tü­mer denk­mal­ge­schütz­ter Immo­bi­li­en in Gesell­schafts­struk­tu­ren rele­vant. Aller­dings ist gegen das Urteil inzwi­schen Revi­si­on beim BFH ein­ge­legt (Az. III R 19/25). Die end­gül­ti­ge Klä­rung durch das höchs­te deut­sche Steu­er­ge­richt steht also noch aus.

  • Wer von den Finanz­be­hör­den in einem ver­gleich­ba­ren Fall die vol­le Denk­mal-AfA ver­wei­gert bekommt, soll­te den Steu­er­be­scheid per Ein­spruch anfechten.
  • Im Ein­spruchs­schrei­ben soll­te auf das lau­fen­de BFH-Ver­fah­ren (Az. III R 19/25) hin­ge­wie­sen und das Ruhen des Ver­fah­rens bean­tragt werden.
  • Dadurch bleibt der Bescheid offen und kann von einer güns­ti­gen BFH-Ent­schei­dung profitieren.

Da es sich um eine kom­ple­xe Abschrei­bungs­fra­ge mit erheb­li­chen finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen han­delt, emp­fiehlt sich in jedem Fall eine indi­vi­du­el­le steu­er­li­che Beratung.

FG Sach­sen-Anhalt, Urteil vom 5. Dezem­ber 2023, Az. 5 K 871/18 (Revi­si­on beim BFH anhän­gig, Az. III R 19/25)

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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