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Betriebsaufgabe erst bei Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen

FG Nürnberg: Ein ruhender Betrieb gilt steuerlich erst als aufgegeben, wenn die letzten wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden.
Betriebsaufgabe erst bei Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen

Betriebsaufgabe erst bei Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen

Wann gilt ein Betrieb steu­er­lich als auf­ge­ge­ben? Die­se Fra­ge hat erheb­li­che Kon­se­quen­zen, denn erst im Zeit­punkt der Betriebs­auf­ga­be ent­steht ein soge­nann­ter Auf­ga­be­ge­winn, der zu ver­steu­ern ist. Das Finanz­ge­richt Nürn­berg hat sich mit einem kom­ple­xen Erb­fall befasst und klar­ge­stellt: Solan­ge die wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen noch nicht ver­äu­ßert wur­den, gilt der Betrieb als ruhend, nicht als aufgegeben.

Der Sachverhalt

Ein Vater hat­te zu Leb­zei­ten einen akti­ven Gewer­be­be­trieb geführt, zu dem unter ande­rem zwei Immo­bi­li­en gehör­ten. Als er starb, ruh­te der Betrieb bereits. Die Mut­ter wur­de als Vor­er­bin ein­ge­setzt, die gemein­sa­men Kin­der als Nach­er­ben. Die Mut­ter grün­de­te 1988 eine GmbH & Co. KG und brach­te ihr Ein­zel­un­ter­neh­men mit­samt den Grund­stü­cken in die­se Gesell­schaft ein.

Nach dem Tod der Mut­ter ent­brann­te ein jah­re­lan­ger Erb­streit zwi­schen den Geschwis­tern. Der Sohn erhielt durch Tes­ta­ment der Mut­ter alle GmbH-Antei­le und damit die allei­ni­ge Geschäfts­füh­rung. Da bei­de Töch­ter dage­gen klag­ten, wur­de der Sohn schließ­lich Allein­er­be, wäh­rend die Töch­ter ledig­lich Pflicht­teils­an­sprü­che erhiel­ten. Im Zuge des Rechts­streits stell­te sich zudem her­aus, dass die GmbH unwirk­sam gegrün­det wor­den war, was die KG in die Liqui­da­ti­on trieb.

Im Jahr 2016 wur­den die Grund­stü­cke schließ­lich ver­kauft. Der Über­gang von Nut­zen und Las­ten erfolg­te 2017. In der Steu­er­erklä­rung für die­ses Jahr erklär­ten die Betei­lig­ten Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, aber kei­nen Auf­ga­be­ge­winn. Das Finanz­amt sah das anders und setz­te Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb sowie einen Auf­ga­be­ge­winn fest.

Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg

Die Kla­ge einer der Töch­ter blieb erfolg­los. Das Gericht stell­te klar, dass die Immo­bi­li­en wirk­sam in die KG ein­ge­bracht wor­den waren, weil alle Nach­er­ben der Ein­brin­gung zuge­stimmt hat­ten. Als Beleg dafür wer­te­te das Gericht unter ande­rem die von allen Nach­er­ben unter­zeich­ne­te Fest­stel­lungs­er­klä­rung der KG für das Jahr 2011.

Ent­schei­dend war für das Gericht, dass zu kei­nem Zeit­punkt nach außen hin erkenn­bar gemacht wor­den war, dass der Betrieb auf­ge­ge­ben wer­den soll­te. Eine Betriebs­auf­ga­be setzt nach stän­di­ger Recht­spre­chung eine aus­drück­li­che Wil­lens­be­kun­dung vor­aus, die nach außen erkenn­bar ist. Die­se lag hier nicht vor. Die Vor­aus­set­zun­gen für einen ruhen­den Gewer­be­be­trieb sei­en in all den Jah­ren erfüllt gewesen.

Erst mit dem Über­gang von Nut­zen und Las­ten an den Käu­fer im Jahr 2017 ende­te das Ruhen des Betriebs. Denn ab die­sem Moment gab es kei­ne wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen mehr. Der Auf­ga­be­ge­winn war damit für das Jahr 2017 zu ermitteln.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil zeigt, wel­che weit­rei­chen­den steu­er­li­chen Fol­gen ent­ste­hen kön­nen, wenn Erb­strei­tig­kei­ten über Jah­re hin­weg nicht gere­gelt wer­den und Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de im steu­er­li­chen Betriebs­ver­mö­gen ver­blei­ben. Wer ein Tes­ta­ment mit Vor- und Nach­erb­schaft plant und dabei Betriebs­ver­mö­gen vor­han­den ist, soll­te früh­zei­tig alle Betei­lig­ten über die spä­te­ren steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen aufklären.

  • Ein ruhen­der Gewer­be­be­trieb bleibt steu­er­lich ein Gewer­be­be­trieb, solan­ge wesent­li­che Betriebs­grund­la­gen noch vor­han­den sind.
  • Die Betriebs­auf­ga­be muss aus­drück­lich und nach außen erkenn­bar erklärt werden.
  • Erst mit der Ver­äu­ße­rung der letz­ten wesent­li­chen Betriebs­grund­la­ge ent­steht der steu­er­pflich­ti­ge Aufgabegewinn.

Das Urteil ist rechts­kräf­tig, eine Revi­si­on wur­de nicht ein­ge­legt. Im Ein­zel­fall emp­fiehlt sich eine steu­er­li­che Bera­tung, um ver­gleich­ba­re Über­ra­schun­gen zu vermeiden.

FG Nürn­berg, Urteil vom 10. April 2025, Az. 4 K 1176/23

Quel­le: Hau­fe: Steuer

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