Wann gilt ein Betrieb steuerlich als aufgegeben? Diese Frage hat erhebliche Konsequenzen, denn erst im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe entsteht ein sogenannter Aufgabegewinn, der zu versteuern ist. Das Finanzgericht Nürnberg hat sich mit einem komplexen Erbfall befasst und klargestellt: Solange die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch nicht veräußert wurden, gilt der Betrieb als ruhend, nicht als aufgegeben.
Der Sachverhalt
Ein Vater hatte zu Lebzeiten einen aktiven Gewerbebetrieb geführt, zu dem unter anderem zwei Immobilien gehörten. Als er starb, ruhte der Betrieb bereits. Die Mutter wurde als Vorerbin eingesetzt, die gemeinsamen Kinder als Nacherben. Die Mutter gründete 1988 eine GmbH & Co. KG und brachte ihr Einzelunternehmen mitsamt den Grundstücken in diese Gesellschaft ein.
Nach dem Tod der Mutter entbrannte ein jahrelanger Erbstreit zwischen den Geschwistern. Der Sohn erhielt durch Testament der Mutter alle GmbH-Anteile und damit die alleinige Geschäftsführung. Da beide Töchter dagegen klagten, wurde der Sohn schließlich Alleinerbe, während die Töchter lediglich Pflichtteilsansprüche erhielten. Im Zuge des Rechtsstreits stellte sich zudem heraus, dass die GmbH unwirksam gegründet worden war, was die KG in die Liquidation trieb.
Im Jahr 2016 wurden die Grundstücke schließlich verkauft. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte 2017. In der Steuererklärung für dieses Jahr erklärten die Beteiligten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aber keinen Aufgabegewinn. Das Finanzamt sah das anders und setzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie einen Aufgabegewinn fest.
Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg
Die Klage einer der Töchter blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass die Immobilien wirksam in die KG eingebracht worden waren, weil alle Nacherben der Einbringung zugestimmt hatten. Als Beleg dafür wertete das Gericht unter anderem die von allen Nacherben unterzeichnete Feststellungserklärung der KG für das Jahr 2011.
Entscheidend war für das Gericht, dass zu keinem Zeitpunkt nach außen hin erkennbar gemacht worden war, dass der Betrieb aufgegeben werden sollte. Eine Betriebsaufgabe setzt nach ständiger Rechtsprechung eine ausdrückliche Willensbekundung voraus, die nach außen erkennbar ist. Diese lag hier nicht vor. Die Voraussetzungen für einen ruhenden Gewerbebetrieb seien in all den Jahren erfüllt gewesen.
Erst mit dem Übergang von Nutzen und Lasten an den Käufer im Jahr 2017 endete das Ruhen des Betriebs. Denn ab diesem Moment gab es keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr. Der Aufgabegewinn war damit für das Jahr 2017 zu ermitteln.
Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil zeigt, welche weitreichenden steuerlichen Folgen entstehen können, wenn Erbstreitigkeiten über Jahre hinweg nicht geregelt werden und Vermögensgegenstände im steuerlichen Betriebsvermögen verbleiben. Wer ein Testament mit Vor- und Nacherbschaft plant und dabei Betriebsvermögen vorhanden ist, sollte frühzeitig alle Beteiligten über die späteren steuerlichen Konsequenzen aufklären.
- Ein ruhender Gewerbebetrieb bleibt steuerlich ein Gewerbebetrieb, solange wesentliche Betriebsgrundlagen noch vorhanden sind.
- Die Betriebsaufgabe muss ausdrücklich und nach außen erkennbar erklärt werden.
- Erst mit der Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage entsteht der steuerpflichtige Aufgabegewinn.
Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht eingelegt. Im Einzelfall empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, um vergleichbare Überraschungen zu vermeiden.
FG Nürnberg, Urteil vom 10. April 2025, Az. 4 K 1176/23
Quelle: Haufe: Steuer
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