Eltern volljähriger Kinder kennen das Problem: Ab wann entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach einer Ausbildung arbeiten geht? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu am 22. April 2026 eine wichtige Entscheidung getroffen, die Familien mit Kindern im Rettungsdienst direkt betrifft (Az.: III R 7/24).
Worum geht es beim Kindergeld nach Ausbildungsende?
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen zwei Situationen: Befindet sich ein Kind noch in seiner ersten Berufsausbildung oder seinem Erststudium, bleibt es kindergeldberechtigt, egal wie viele Stunden es nebenbei arbeitet. Hat es diese erste Ausbildung aber abgeschlossen, gibt es Kindergeld nur noch, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Diese Grenze ist entscheidend, denn viele junge Menschen arbeiten nach einem Ausbildungsabschluss in Vollzeit, bevor sie eine weiterführende Ausbildung beginnen.
Der konkrete Fall: Tochter zwischen Rettungssanitäter-Ausbildung und Notfallsanitäter-Ausbildung
Im entschiedenen Fall hatte eine 21-jährige Tochter nach ihrem Abitur und einem Bundesfreiwilligendienst von Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert. Diese Ausbildung umfasst lediglich 520 Stunden und dauert in Vollzeitform rund drei Monate. Danach arbeitete sie als Rettungssanitäterin in Vollzeit, weil ihre eigentlich geplante Folgeausbildung zur Notfallsanitäterin erst später beginnen konnte.
Die Familienkasse verweigerte für die Monate Juni bis August 2023 das Kindergeld mit dem Argument, die Erstausbildung sei abgeschlossen und die Tochter arbeite mehr als 20 Stunden wöchentlich. Der Vater klagte dagegen, das Finanzgericht gab ihm recht und der BFH bestätigte dieses Ergebnis.
Die Begründung des BFH: Mindestdauer von einem Jahr
Der BFH stellte klar, dass eine Ausbildung nur dann als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes gilt, wenn sie mindestens ein Jahr dauert. Die Rettungssanitäter-Ausbildung erfüllt dieses Kriterium nicht. Damit hatte die Tochter in den Streitmonaten ihre erste Berufsausbildung noch gar nicht abgeschlossen, obwohl sie die Rettungssanitäter-Prüfung bereits bestanden hatte.
Der Kindergeldanspruch blieb deshalb bestehen, auch wenn die Tochter in Vollzeit arbeitete. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin stand dem Anspruch nicht entgegen.
Abgrenzung: Notfallsanitäter ist anders zu bewerten
Der BFH betonte ausdrücklich, dass die Ausbildung zur Notfallsanitäterin nach dem Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert und damit eine erstmalige Berufsausbildung darstellt. Nach deren Abschluss würde die 20-Stunden-Grenze gelten.
Was bedeutet das für Familien?
Die Entscheidung ist praktisch relevant für alle Eltern, deren Kinder kurze Qualifizierungsmaßnahmen im Rettungsdienst, im sozialen Bereich oder in anderen Feldern abschließen, die zwar beruflich nutzbar sind, aber unter einem Jahr dauern. Solche Kurzzeitausbildungen beenden den Kindergeldanspruch nicht, solange das Kind anschließend eine weitere, längere Ausbildung anstrebt.
Im Einzelfall ist die Abgrenzung oft schwierig. Wer unsicher ist, ob die Ausbildung seines Kindes die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, sollte steuerrechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um keine Rückforderungen der Familienkasse zu riskieren.
Quelle: BFH-Pressemitteilungen
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