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Firmenfitness und Steuern: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Firmenfitness kann steuerpflichtigen Arbeitslohn begründen. Das BayLfSt klärt, wie Vorteile bewertet werden und wann eine Steuerbefreiung möglich ist.
Firmenfitness und Steuern: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Firmenfitness und Steuern: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Immer mehr Unter­neh­men bie­ten ihren Beschäf­tig­ten Fir­men­fit­ness-Pro­gram­me an, etwa den Zugang zu Fit­ness­stu­di­os oder Online-Gesund­heits­kur­sen. Steu­er­lich wirft das kon­kre­te Fra­gen auf: Ent­steht dabei ein geld­wer­ter Vor­teil für die Arbeit­neh­mer, und kann der Arbeit­ge­ber eine Steu­er­be­frei­ung gel­tend machen? Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern (BayLfSt) hat hier­zu am 4. März 2026 eine Ver­fü­gung ver­öf­fent­licht (S 2334.1.1–64/13 St36), die für Arbeit­ge­ber in der Pra­xis wich­ti­ge Ori­en­tie­rung bietet.

Firmenfitness gilt grundsätzlich als Arbeitslohn

Wer sei­nen Mit­ar­bei­ten­den Zugang zu einem Fir­men­fit­ness-Pro­gramm ver­schafft, gewährt ihnen damit einen geld­wer­ten Vor­teil. Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ord­net sol­che Sach­leis­tun­gen dem steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn zu (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Als Wert gilt nor­ma­ler­wei­se der übli­che Markt­preis für ein ver­gleich­ba­res Angebot.

Gibt es aller­dings kein ver­gleich­ba­res öffent­lich zugäng­li­ches Ange­bot, weil die Fir­men­mit­glied­schaft aus­schließ­lich für Arbeit­ge­ber oder deren Beleg­schaft kon­zi­piert ist, lässt sich kein Markt­preis ermit­teln. In die­sem Fall sol­len laut BayLfSt die tat­säch­li­chen Kos­ten des Arbeit­ge­bers maß­geb­lich sein, ein­schließ­lich Umsatz­steu­er und Nebenkosten.

Wie werden die Kosten aufgeteilt?

Das BayLfSt unter­schei­det drei Kos­ten­ar­ten bei der Zurechnung:

  • Direkt zuor­den­ba­re Kos­ten wie indi­vi­du­el­le Mit­glieds­ge­büh­ren wer­den dem jewei­li­gen Arbeit­neh­mer direkt zugerechnet.
  • Pau­scha­le Gebüh­ren, die nicht einer ein­zel­nen Per­son zuge­ord­net wer­den kön­nen, ver­teilt der Arbeit­ge­ber gleich­mä­ßig auf alle regis­trier­ten Teilnehmenden.
  • All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­kos­ten wer­den auf alle Beschäf­tig­ten auf­ge­teilt, die das Ange­bot grund­sätz­lich nut­zen könnten.

Wich­tig dabei: Ein geld­wer­ter Vor­teil ent­steht bereits mit der Regis­trie­rung für das Pro­gramm, nicht erst bei tat­säch­li­cher Nut­zung. Wer sich anmel­det, aber nie ins Stu­dio geht, hat aus steu­er­li­cher Sicht trotz­dem einen Vor­teil erhalten.

Wann greift die Steuerbefreiung für Gesundheitsförderung?

Nach § 3 Nr. 34 EStG kön­nen Arbeit­ge­ber ihren Beschäf­tig­ten zusätz­li­che Leis­tun­gen zur betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung bis zu 600 Euro pro Jahr steu­er­frei gewäh­ren. Vor­aus­set­zung ist, dass die Ange­bo­te den Qua­li­täts­kri­te­ri­en der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ent­spre­chen (§§ 20 und 20b SGB V). Klas­si­sche Fit­ness­stu­dio-Mit­glied­schaf­ten fal­len jedoch nicht darunter.

Für Online-Prä­ven­ti­ons­kur­se zu The­men wie Ernäh­rung, Bewe­gung oder Stress­ab­bau kann die Befrei­ung gel­ten, aber nur wenn die Teil­nah­me auch nach­ge­wie­sen wird. Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen oder Zer­ti­fi­ka­te sind daher unbe­dingt auf­zu­be­wah­ren. Fehlt ein sol­cher Nach­weis, ent­fällt die Steu­er­frei­heit, selbst wenn der Kurs inhalt­lich alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt.

50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge beachten

Zusätz­lich zur gesund­heits­spe­zi­fi­schen Rege­lung kann unter Umstän­den auch die all­ge­mei­ne Sach­be­zugs­frei­gren­ze von 50 Euro monat­lich (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) Anwen­dung fin­den. Liegt der geld­wer­te Vor­teil aus dem Fir­men­fit­ness-Pro­gramm unter­halb die­ser Gren­ze und sind die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, bleibt er steuerfrei.

Arbeit­ge­ber, die ihren Beschäf­tig­ten Fir­men­fit­ness anbie­ten oder pla­nen, soll­ten die steu­er­li­che Behand­lung sorg­fäl­tig prü­fen und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten ernst neh­men. Im Ein­zel­fall emp­fiehlt sich eine steu­er­li­che Bera­tung, um sowohl die kor­rek­te Bewer­tung des geld­wer­ten Vor­teils als auch mög­li­che Steu­er­be­frei­un­gen rich­tig abzubilden.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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