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BFH: Rettungssanitäter-Ausbildung gilt nicht als Erstausbildung beim Kindergeld

BFH-Urteil: Die Rettungssanitäter-Ausbildung dauert zu kurz, um als Erstausbildung zu gelten. Kindergeld bleibt trotz Vollzeittätigkeit.
BFH: Rettungssanitäter-Ausbildung gilt nicht als Erstausbildung beim Kindergeld

BFH: Rettungssanitäter-Ausbildung gilt nicht als Erstausbildung beim Kindergeld

Wer sein voll­jäh­ri­ges Kind beim Kin­der­geld berück­sich­ti­gen las­sen möch­te, muss eini­ge Regeln ken­nen. Eine davon betrifft die soge­nann­te Erst­aus­bil­dung. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat nun in einem aktu­el­len Urteil klar­ge­stellt, dass die Aus­bil­dung zum Ret­tungs­sa­ni­tä­ter nicht als abge­schlos­se­ne Erst­aus­bil­dung im Sin­ne des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes gilt. Die Fol­ge: Das Kin­der­geld bleibt auch dann wei­ter zu zah­len, wenn das Kind anschlie­ßend in Voll­zeit als Ret­tungs­sa­ni­tä­ter arbeitet.

Worum geht es beim Begriff der Erstausbildung?

Das Kin­der­geld für voll­jäh­ri­ge Kin­der ist an bestimm­te Bedin­gun­gen geknüpft. Solan­ge ein Kind sei­ne ers­te Berufs­aus­bil­dung oder sein Erst­stu­di­um absol­viert, spielt es kei­ne Rol­le, wie vie­le Stun­den es dane­ben arbei­tet. Anders sieht es aus, sobald die Erst­aus­bil­dung abge­schlos­sen ist. Ab die­sem Zeit­punkt ent­fällt der Kin­der­geld­an­spruch, wenn das Kind mehr als 20 Stun­den pro Woche erwerbs­tä­tig ist. Die­se Rege­lung fin­det sich in Para­graf 32 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes.

Ent­schei­dend ist also, wel­che Qua­li­fi­ka­tio­nen als Erst­aus­bil­dung zäh­len und wel­che nicht. Genau dar­um dreh­te sich der Fall vor dem BFH.

Der Fall: Tochter arbeitete nach der Rettungssanitäter-Ausbildung in Vollzeit

Die 21-jäh­ri­ge Toch­ter des Klä­gers hat­te nach Abitur und Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst von Febru­ar bis Mai 2023 eine Aus­bil­dung zur Ret­tungs­sa­ni­tä­te­rin durch­lau­fen. Weil ihre eigent­lich geplan­te Berufs­aus­bil­dung noch nicht begin­nen konn­te, nahm sie im Anschluss eine Voll­zeit­tä­tig­keit als Ret­tungs­sa­ni­tä­te­rin auf. Für die Mona­te Juni bis August 2023 ver­wei­ger­te die Fami­li­en­kas­se das Kin­der­geld mit der Begrün­dung, die Erst­aus­bil­dung sei bereits abgeschlossen.

Das Finanz­ge­richt gab dem Vater recht, und der BFH bestä­tig­te die­ses Urteil nun im Revisionsverfahren.

BFH: Mindestdauer von einem Jahr erforderlich

Der BFH stell­te klar, dass eine Aus­bil­dung nur dann als abge­schlos­se­ne Erst­aus­bil­dung gilt, wenn sie min­des­tens ein Jahr dau­ert. Die Ret­tungs­sa­ni­tä­ter-Aus­bil­dung umfasst ledig­lich 520 Stun­den und dau­ert in Voll­zeit­form etwa drei Mona­te. Sie erfüllt damit die­se Min­dest­an­for­de­rung nicht.

Das Gericht beton­te aus­drück­lich, dass die Aus­bil­dung durch­aus berufs­qua­li­fi­zie­rend ist, also zu einem aner­kann­ten Beruf befä­higt. Allein das reicht aber nicht aus, um die Erst­aus­bil­dung im steu­er­li­chen Sin­ne zu ver­brau­chen. Wäre es anders, könn­ten selbst sehr kur­ze Qua­li­fi­ka­tio­nen dazu füh­ren, dass Eltern ihren Kin­der­geld­an­spruch für ein Kind ver­lie­ren, das eigent­lich noch am Beginn sei­ner Aus­bil­dungs­bio­gra­fie steht.

Zum Ver­gleich nann­te der BFH die Not­fall­sa­ni­tä­ter-Aus­bil­dung. Sie dau­ert nach dem Not­fall­sa­ni­tä­ter­ge­setz in Voll­zeit­form drei Jah­re und wür­de daher als Erst­aus­bil­dung gelten.

Was bedeutet das für Eltern?

Das Urteil ist für Eltern rele­vant, deren Kin­der nach dem Schul­ab­schluss zunächst kür­ze­re Qua­li­fi­ka­tio­nen erwer­ben, bevor sie mit ihrer eigent­li­chen Aus­bil­dung begin­nen. Sol­che Über­gangs­pha­sen füh­ren nicht auto­ma­tisch zum Ver­lust des Kin­der­gel­des, auch wenn das Kind in die­ser Zeit voll arbeitet.

  • Kin­der­geld bleibt erhal­ten, solan­ge kei­ne abge­schlos­se­ne Erst­aus­bil­dung vorliegt.
  • Eine Aus­bil­dung gilt erst dann als Erst­aus­bil­dung, wenn sie min­des­tens ein Jahr dauert.
  • Kur­ze Qua­li­fi­ka­tio­nen wie die Ret­tungs­sa­ni­tä­ter-Aus­bil­dung zäh­len nicht dazu.

Ob die Rege­lung im Ein­zel­fall greift, hängt von den genau­en Umstän­den ab. Eltern, die unsi­cher sind, ob ihr Kin­der­geld­an­spruch zu Recht abge­lehnt wur­de, soll­ten recht­li­chen Rat einholen.

BFH, Urteil vom 22. April 2026, Akten­zei­chen III R 7/24, ver­öf­fent­licht am 30. Juli 2026

Quel­le: Hau­fe: Steuer

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