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Hurdle-Shares: Wann Mitarbeiterbeteiligungen zu Arbeitslohn werden

Das BayLfSt erklärt, wann Hurdle-Shares bei Mitarbeiterbeteiligungen zu Arbeitslohn führen und wann nicht.
Hurdle-Shares: Wann Mitarbeiterbeteiligungen zu Arbeitslohn werden

Hurdle-Shares: Wann Mitarbeiterbeteiligungen zu Arbeitslohn werden

Immer mehr Unter­neh­men bin­den ihre Mit­ar­bei­ter über ech­te Gesell­schafts­an­tei­le ans Unter­neh­men. Eine beson­de­re Form davon sind soge­nann­te Hurd­le-Shares. Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern (BayLfSt) hat nun in einer Ver­fü­gung vom 28. Mai 2026 klar­ge­stellt, wie die­se Betei­li­gun­gen steu­er­lich ein­zu­ord­nen sind.

Was sind Hurdle-Shares?

Hurd­le-Shares sind Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen mit einer soge­nann­ten nega­ti­ven Liqui­da­ti­ons­prä­fe­renz. Das klingt kom­pli­ziert, ist aber im Kern ein ein­fa­cher Gedan­ke: Der Arbeit­neh­mer soll nur an künf­ti­gen Wert­stei­ge­run­gen des Unter­neh­mens teil­ha­ben, nicht aber am bereits vor­han­de­nen Unternehmenswert.

Tech­nisch funk­tio­niert das so: Es wird der aktu­el­le Unter­neh­mens­wert als Hür­de fest­ge­legt. Bis zu die­ser Hür­de flie­ßen Aus­schüt­tun­gen und Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus­schließ­lich den ande­ren Gesell­schaf­tern zu. Erst wenn der Unter­neh­mens­ver­kauf oder eine Aus­schüt­tung die­sen Schwel­len­wert über­steigt, pro­fi­tiert der Mit­ar­bei­ter mit sei­nen Hurdle-Shares.

Ein konkretes Rechenbeispiel

Ein Arbeit­neh­mer erwirbt zehn Antei­le zu je 1 Euro, also ins­ge­samt 10 Euro. Der tat­säch­li­che Wert eines Anteils beträgt 10.000 Euro. Gleich­zei­tig wird eine nega­ti­ve Liqui­da­ti­ons­prä­fe­renz von 9.999 Euro je Anteil ver­ein­bart. Wird das Unter­neh­men spä­ter für 15.000 Euro je Anteil ver­kauft, erhält der Arbeit­neh­mer je Anteil nur den Betrag über der Hür­de, also 5.001 Euro. Bei zehn Antei­len sind das 50.010 Euro.

Kein Arbeitslohn bei der Ausgabe der Anteile

Ob bei der Aus­ga­be der Antei­le ein steu­er­pflich­ti­ger geld­wer­ter Vor­teil ent­steht, hängt davon ab, ob der Arbeit­neh­mer die Antei­le ver­bil­ligt erwor­ben hat. Ent­schei­dend ist dabei der tat­säch­li­che Wert der Antei­le unter Berück­sich­ti­gung der nega­ti­ven Liqui­da­ti­ons­prä­fe­renz. Die­se min­dert den gemei­nen Wert erheblich.

Im obi­gen Bei­spiel ergibt sich nach Abzug der Hür­de von 9.999 Euro ein gemei­ner Wert von genau 1 Euro je Anteil. Zahlt der Arbeit­neh­mer die­sen Betrag, liegt kei­ne Ver­bil­li­gung vor. Ein geld­wer­ter Vor­teil und damit Arbeits­lohn ent­ste­hen in die­sem Moment nicht.

Wann werden spätere Erlöse als Arbeitslohn besteuert?

Inter­es­san­ter ist die Fra­ge, wie spä­te­re Gewin­ne aus Divi­den­den oder einem Unter­neh­mens­ver­kauf zu behan­deln sind. Das BayLfSt stellt klar: Die nega­ti­ve Liqui­da­ti­ons­prä­fe­renz allein führt nicht dazu, dass die­se Erlö­se auto­ma­tisch als Arbeits­lohn gel­ten. Sie sind grund­sätz­lich Ein­künf­te aus der Kapitalbeteiligung.

Arbeits­lohn kann aber dann ent­ste­hen, wenn beson­de­re Umstän­de hin­zu­tre­ten. Das Amt nennt konkret:

  • Der Arbeit­neh­mer ist nicht wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer der Antei­le im Sin­ne von Para­graf 39 Absatz 2 Num­mer 1 der Abgabenordnung.
  • Die Betei­li­gung wur­de nicht rechts­wirk­sam begrün­det oder nicht tat­säch­lich so durch­ge­führt wie vereinbart.
  • Der Arbeit­neh­mer erhält mehr, als gesell­schafts­recht­lich ver­ein­bart war.
  • Der Ver­kauf der Betei­li­gung erfolgt nicht zum Marktpreis.
  • Die Betei­li­gung hat kei­nen eigen­stän­di­gen wirt­schaft­li­chen Gehalt, etwa weil Erlö­se aus­schließ­lich bei akti­ver Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung vor­ge­se­hen sind.

Letz­te­res spielt in der Pra­xis eine wich­ti­ge Rol­le. Ste­hen die Erlö­se aus der Betei­li­gung auch dann zu, wenn der Arbeit­neh­mer krank­heits­be­dingt aus­fällt, spricht das laut BayLfSt für einen eige­nen wirt­schaft­li­chen Gehalt der Betei­li­gung. Die Tat­sa­che allein, dass die Betei­li­gung bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses endet, macht die Erlö­se noch nicht zum Arbeitslohn.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer als Mit­ar­bei­ter oder Geschäfts­füh­rer an einem Hurd­le-Share-Pro­gramm betei­ligt ist oder ein sol­ches Pro­gramm für sein Unter­neh­men plant, soll­te die steu­er­li­che Ein­ord­nung sorg­fäl­tig prü­fen las­sen. Die Gren­ze zwi­schen steu­er­pflich­ti­gen Lohn­ein­künf­ten und begüns­tig­ten Kapi­tal­ge­win­nen hängt stark von den kon­kre­ten Ver­trags­ge­stal­tun­gen ab. Eine indi­vi­du­el­le steu­er­li­che Bera­tung ist in sol­chen Fäl­len unbe­dingt empfehlenswert.

Quel­le: BayLfSt, Ver­fü­gung vom 28.5.2026, S 2332.1.1–29/4 St36

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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