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Versäumte Klagefrist beim Finanzgericht: Wann das Gericht selbst Mitschuld trägt

BFH: Versäumt ein Finanzgericht den Hinweis auf einen Formfehler, kann Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt werden.
Versäumte Klagefrist beim Finanzgericht: Wann das Gericht selbst Mitschuld trägt

Versäumte Klagefrist beim Finanzgericht: Wann das Gericht selbst Mitschuld trägt

Wer eine Kla­ge vor dem Finanz­ge­richt ein­reicht, muss dabei stren­ge Form­vor­schrif­ten beach­ten. Pas­siert dabei ein Feh­ler, droht die Kla­ge als unzu­läs­sig zu schei­tern, noch bevor sie inhalt­lich geprüft wird. Ein aktu­el­les Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs zeigt jedoch, dass Steu­er­pflich­ti­ge nicht immer allein das Nach­se­hen haben, wenn etwas schiefläuft.

Was war passiert?

Eine Klä­ge­rin hat­te sich für ihr Kla­ge­ver­fah­ren anwalt­lich ver­tre­ten las­sen. Der Rechts­an­walt fer­tig­te die Kla­ge­schrift und über­mit­tel­te sie elek­tro­nisch über das soge­nann­te EGVP an das Finanz­ge­richt. Das EGVP ist ein all­ge­mei­nes elek­tro­ni­sches Gerichts- und Ver­wal­tungs­post­fach. Das Pro­blem: Nach § 52a Abs. 3 der Finanz­ge­richts­ord­nung müs­sen Schrift­sät­ze zwin­gend über einen der dort vor­ge­schrie­be­nen siche­ren Über­mitt­lungs­we­ge ein­ge­reicht wer­den. Dazu gehört vor allem das beson­de­re elek­tro­ni­sche Anwalts­post­fach, kurz beA. Das EGVP ohne qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tur erfüllt die­se Anfor­de­rung nicht.

Der Senats­vor­sit­zen­de des Finanz­ge­richts nahm die Kla­ge­schrift den­noch ent­ge­gen, bestä­tig­te deren Ein­gang und for­der­te sogar zur Begrün­dung der Kla­ge auf. Der Anwalt reich­te die Kla­ge­be­grün­dung frist­ge­recht über sein beA ein. Erst deut­lich nach Ablauf der Kla­ge­frist wies das Finanz­ge­richt dar­auf hin, dass die ursprüng­li­che Ein­rei­chung form­un­wirk­sam gewe­sen sein könn­te. Das Gericht wies die Kla­ge schließ­lich als unzu­läs­sig ab.

Der BFH stärkt die Rechte der Klägerin

Der Bun­des­fi­nanz­hof gab der Klä­ge­rin mit sei­nem Urteil vom 24. Febru­ar 2026 Recht (Az. VII R 34/24, ver­öf­fent­licht am 2. Juli 2026). Der BFH bestä­tig­te zwar, dass die Kla­ge­schrift for­mal unwirk­sam ein­ge­reicht wor­den war. Aller­dings kön­ne dies nicht allein dem Anwalt oder der Klä­ge­rin ange­las­tet werden.

Ent­schei­dend war ein ande­rer Gesichts­punkt: Das Finanz­ge­richt hat­te sei­ne soge­nann­te pro­zes­sua­le Für­sor­ge­pflicht ver­letzt. Die­se Pflicht ver­pflich­tet Gerich­te dazu, Ver­fah­rens­be­tei­lig­te auf erkenn­ba­re for­ma­le Feh­ler hin­zu­wei­sen, wenn noch aus­rei­chend Zeit besteht, die­se zu behe­ben. Im kon­kre­ten Fall hat­te der Senats­vor­sit­zen­de den Ein­gang der Kla­ge­schrift tat­säch­lich geprüft und sogar posi­tiv bestä­tigt. Bis zum Ablauf der Kla­ge­frist wäre noch genug Zeit gewe­sen, den Rechts­an­walt auf den Form­feh­ler hin­zu­wei­sen. Genau das unter­blieb jedoch.

Der BFH ent­schied des­halb, dass der Klä­ge­rin Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand zu gewäh­ren ist. Das bedeu­tet: Sie wird recht­lich so behan­delt, als hät­te sie die Kla­ge­frist recht­zei­tig ein­ge­hal­ten, und das Ver­fah­ren kann inhalt­lich wei­ter­ge­führt werden.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Die­ses Urteil ist in mehr­fa­cher Hin­sicht bedeut­sam. Ers­tens zeigt es, dass Gerich­te nicht nur pas­si­ve Emp­fän­ger von Schrift­sät­zen sind. Sie tra­gen eine akti­ve Mit­ver­ant­wor­tung, wenn sie erkenn­ba­re Feh­ler nicht recht­zei­tig anzei­gen. Zwei­tens macht es deut­lich, wie streng die Form­vor­schrif­ten im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren sind. Die Wahl des rich­ti­gen elek­tro­ni­schen Über­mitt­lungs­wegs ist kei­ne Klei­nig­keit, son­dern kann über Zuläs­sig­keit oder Unzu­läs­sig­keit einer Kla­ge entscheiden.

Für alle, die einen Steu­er­streit gericht­lich füh­ren wol­len, gilt: Die Ein­hal­tung der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Ein­rei­chungs­we­ge ist unbe­dingt zu prü­fen. Läuft den­noch etwas schief, kann es im Ein­zel­fall dar­auf ankom­men, ob und wann das Gericht einen ent­spre­chen­den Hin­weis erteilt hat. Wer sich in einer ähn­li­chen Situa­ti­on befin­det, soll­te früh­zei­tig anwalt­li­chen oder steu­er­recht­li­chen Rat einholen.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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