Wer eine Klage vor dem Finanzgericht einreicht, muss dabei strenge Formvorschriften beachten. Passiert dabei ein Fehler, droht die Klage als unzulässig zu scheitern, noch bevor sie inhaltlich geprüft wird. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt jedoch, dass Steuerpflichtige nicht immer allein das Nachsehen haben, wenn etwas schiefläuft.
Was war passiert?
Eine Klägerin hatte sich für ihr Klageverfahren anwaltlich vertreten lassen. Der Rechtsanwalt fertigte die Klageschrift und übermittelte sie elektronisch über das sogenannte EGVP an das Finanzgericht. Das EGVP ist ein allgemeines elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach. Das Problem: Nach § 52a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung müssen Schriftsätze zwingend über einen der dort vorgeschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Dazu gehört vor allem das besondere elektronische Anwaltspostfach, kurz beA. Das EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt diese Anforderung nicht.
Der Senatsvorsitzende des Finanzgerichts nahm die Klageschrift dennoch entgegen, bestätigte deren Eingang und forderte sogar zur Begründung der Klage auf. Der Anwalt reichte die Klagebegründung fristgerecht über sein beA ein. Erst deutlich nach Ablauf der Klagefrist wies das Finanzgericht darauf hin, dass die ursprüngliche Einreichung formunwirksam gewesen sein könnte. Das Gericht wies die Klage schließlich als unzulässig ab.
Der BFH stärkt die Rechte der Klägerin
Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin mit seinem Urteil vom 24. Februar 2026 Recht (Az. VII R 34/24, veröffentlicht am 2. Juli 2026). Der BFH bestätigte zwar, dass die Klageschrift formal unwirksam eingereicht worden war. Allerdings könne dies nicht allein dem Anwalt oder der Klägerin angelastet werden.
Entscheidend war ein anderer Gesichtspunkt: Das Finanzgericht hatte seine sogenannte prozessuale Fürsorgepflicht verletzt. Diese Pflicht verpflichtet Gerichte dazu, Verfahrensbeteiligte auf erkennbare formale Fehler hinzuweisen, wenn noch ausreichend Zeit besteht, diese zu beheben. Im konkreten Fall hatte der Senatsvorsitzende den Eingang der Klageschrift tatsächlich geprüft und sogar positiv bestätigt. Bis zum Ablauf der Klagefrist wäre noch genug Zeit gewesen, den Rechtsanwalt auf den Formfehler hinzuweisen. Genau das unterblieb jedoch.
Der BFH entschied deshalb, dass der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das bedeutet: Sie wird rechtlich so behandelt, als hätte sie die Klagefrist rechtzeitig eingehalten, und das Verfahren kann inhaltlich weitergeführt werden.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Dieses Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam. Erstens zeigt es, dass Gerichte nicht nur passive Empfänger von Schriftsätzen sind. Sie tragen eine aktive Mitverantwortung, wenn sie erkennbare Fehler nicht rechtzeitig anzeigen. Zweitens macht es deutlich, wie streng die Formvorschriften im finanzgerichtlichen Verfahren sind. Die Wahl des richtigen elektronischen Übermittlungswegs ist keine Kleinigkeit, sondern kann über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Klage entscheiden.
Für alle, die einen Steuerstreit gerichtlich führen wollen, gilt: Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Einreichungswege ist unbedingt zu prüfen. Läuft dennoch etwas schief, kann es im Einzelfall darauf ankommen, ob und wann das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hat. Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, sollte frühzeitig anwaltlichen oder steuerrechtlichen Rat einholen.
Quelle: Haufe: Steuer
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