Wer in Deutschland Kindergeld beantragt, obwohl die Kinder in einem anderen EU-Staat leben, sieht sich häufig mit der Frage konfrontiert, ob im Ausland vorrangige Familienleistungen bestehen. Das Hessische Finanzgericht hat nun klargestellt, dass die Familienkasse in solchen Fällen nicht einfach das Kindergeld streichen darf, wenn sie das erforderliche Abstimmungsverfahren mit dem anderen Mitgliedstaat verschleppt oder gar vernachlässigt.
Der Sachverhalt
Ein polnischer Staatsangehöriger lebte abwechselnd in Deutschland und Polen und bezog hierzulande Arbeitslosengeld. Seine vier Kinder lebten bei ihrer Mutter in Polen; beide Elternteile waren nicht erwerbstätig. Für die Monate März bis September 2016 erhielt er zunächst Kindergeld, das die Familienkasse später wieder aufhob. Die Begründung: In Polen bestünden vorrangige Familienleistungsansprüche, die den deutschen Anspruch ganz oder teilweise verdrängen würden.
Das Problem dabei war, dass die Familienkasse diese Annahme nie ordnungsgemäß geprüft hatte. Zwar sieht die EU-Verordnung Nr. 883/2004 in Art. 68 Abs. 3 ein sogenanntes Koordinierungsverfahren vor, bei dem die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten miteinander klären, welche Leistungen vorrangig sind. Dieses Verfahren leitete die Familienkasse jedoch erst acht Jahre nach dem Kindergeldantrag ein, und zwar auch nur deshalb, weil das Klageverfahren bereits lief. Die polnische Behörde reagierte auf Rückfragen gar nicht.
Die Entscheidung des Finanzgerichts
Das Hessische Finanzgericht entschied zugunsten des Klägers (Gerichtsbescheid vom 19. November 2024, Az. 3 K 2306/16). Das Gericht stellte klar: Wer einem Bürger eine bereits bewilligte Leistung wieder entzieht, muss die Voraussetzungen dafür beweisen können. Die Familienkasse konnte nicht nachweisen, dass in Polen tatsächlich ein vorrangiger Anspruch bestanden hatte. Dieser Nachweis war auch deshalb nicht möglich, weil sie das vorgeschriebene Koordinierungsverfahren über Jahre hinweg nicht eingeleitet hatte.
Da die Sachverhaltsaufklärung an der Untätigkeit der Familienkasse gescheitert war, gingen die daraus resultierenden Zweifel nicht zulasten des Klägers, sondern zulasten der Behörde. Der deutsche Kindergeldanspruch blieb damit bestehen.
Revision beim BFH zugelassen
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen, weil der Fall grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen III R 42/24 anhängig. Der BFH muss nun abschließend entscheiden, wie weit die Ermittlungspflicht der Familienkasse in solchen Konstellationen reicht und welche Partei die Folgen einer gescheiterten Sachverhaltsaufklärung zu tragen hat.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer ein ähnliches Schreiben der Familienkasse erhalten hat, in dem Kindergeld mit dem Hinweis auf mögliche ausländische Vorrangansprüche aufgehoben oder abgelehnt wurde, sollte diese Entscheidung nicht einfach hinnehmen. Solange das BFH-Verfahren läuft, kann gegen entsprechende Bescheide Einspruch eingelegt und anschließend auf das gesetzliche Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung verwiesen werden. Dadurch wird der eigene Fall bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten.
Im Einzelfall empfiehlt sich eine steuerliche oder rechtliche Beratung, insbesondere wenn grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der EU betroffen sind.
Quelle: Haufe: Steuer
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