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Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Zwei Verfahren im August 2026

Das BVerfG verhandelt im August 2026 über die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer. Zwei Verfahren könnten das Gesetz grundlegend verändern.
Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Zwei Verfahren im August 2026

Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Zwei Verfahren im August 2026

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) wird im August 2026 in zwei Ver­fah­ren münd­lich über die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der deut­schen Erb­schaft­steu­er ver­han­deln. Die Ent­schei­dun­gen selbst wer­den vor­aus­sicht­lich erst eini­ge Mona­te spä­ter erge­hen. Für Pri­vat­per­so­nen und Unter­neh­mer, die erben oder ver­er­ben wol­len, sind die Ver­fah­ren von erheb­li­cher prak­ti­scher Bedeutung.

Erstes Verfahren: Hat der Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz?

Die münd­li­che Ver­hand­lung im Ver­fah­ren 1 BvF 1/23 fin­det am 12. August 2026 statt. Antrag­stel­le­rin ist die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung. Sie hält das Erb­schaft­steu­er­ge­setz schon aus for­mel­len Grün­den für ver­fas­sungs­wid­rig: Der Bund dür­fe die Erb­schaft­steu­er nur dann bun­des­ein­heit­lich regeln, wenn das zur Her­stel­lung gleich­wer­ti­ger Lebens­ver­hält­nis­se erfor­der­lich sei. Die­se Vor­aus­set­zung nach Arti­kel 72 Absatz 2 des Grund­ge­set­zes sehe Bay­ern als nicht erfüllt an.

Dar­über hin­aus greift Bay­ern die gel­ten­den Frei­be­trä­ge nach Para­graf 16 ErbStG und die Steu­er­sät­ze nach Para­graf 19 ErbStG inhalt­lich an. Kon­kret wird gerügt, dass der Gesetz­ge­ber die­se Beträ­ge seit Jah­ren nicht an die gestie­ge­nen Prei­se ange­passt hat. Außer­dem berück­sich­tig­ten die Frei­be­trä­ge nicht, dass Immo­bi­li­en in Mün­chen oder Ham­burg ein Viel­fa­ches des­sen kos­ten, was sie etwa in länd­li­chen Regio­nen wert sind. Ver­fas­sungs­recht­lich stützt Bay­ern dies auf die Eigen­tums­ga­ran­tie aus Arti­kel 14 GG, den Schutz von Ehe und Fami­lie aus Arti­kel 6 GG sowie den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz aus Arti­kel 3 GG.

Zweites Verfahren: Ist die Bevorzugung von Betriebsvermögen verfassungsgemäß?

Am 13. August 2026 ver­han­delt das Gericht im Ver­fas­sungs­be­schwer­de­ver­fah­ren. Ein Erbe, der nach dem Tod sei­ner Tan­te aus­schließ­lich Pri­vat­ver­mö­gen geerbt hat, dar­un­ter ein Wert­pa­pier­de­pot und Grund­be­sitz, hält die steu­er­li­che Ungleich­be­hand­lung gegen­über Erben von Betriebs­ver­mö­gen für verfassungswidrig.

Hin­ter­grund: Das Erb­schaft­steu­er­ge­setz sieht weit­rei­chen­de Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen für betrieb­li­ches Ver­mö­gen vor. Wer ein Unter­neh­men erbt, kann unter bestimm­ten Bedin­gun­gen von erheb­li­chen Steu­er­be­frei­un­gen pro­fi­tie­ren. Wer hin­ge­gen Geld­ver­mö­gen, Wert­pa­pie­re oder eine ver­mie­te­te Immo­bi­lie erbt, zahlt vol­len Steu­er­satz ohne ver­gleich­ba­re Erleich­te­run­gen. Der Beschwer­de­füh­rer sieht dar­in eine ver­fas­sungs­recht­lich nicht gerecht­fer­tig­te Benach­tei­li­gung und zog erfolg­los durch die Fach­ge­rich­te, bevor er das BVerfG anrief.

Was bedeutet das für Erben und Schenker?

Bei­de Ver­fah­ren könn­ten die Erb­schaft­steu­er in ihrer der­zei­ti­gen Form grund­le­gend in Fra­ge stel­len. Denk­bar sind fol­gen­de Sze­na­ri­en nach einem Urteil:

  • Der Gesetz­ge­ber müss­te die Frei­be­trä­ge erhö­hen und an Preis­stei­ge­run­gen anpassen.
  • Die Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen für Betriebs­ver­mö­gen könn­ten neu gestal­tet oder ein­ge­schränkt werden.
  • Im Extrem­fall müss­te das gesam­te Gesetz neu gefasst werden.

Bis zu den Urtei­len bleibt das gel­ten­de Recht anwend­bar. Wer der­zeit grö­ße­re Erb­schaf­ten oder Schen­kun­gen plant oder bereits mit einem lau­fen­den Erb­schaft­steu­er­be­scheid kon­fron­tiert ist, soll­te die wei­te­re Ent­wick­lung im Blick behal­ten. In lau­fen­den Ver­fah­ren kann es sinn­voll sein, einen Ein­spruch ein­zu­le­gen und das Ruhen des Ver­fah­rens zu bean­tra­gen, um von einer mög­li­chen güns­ti­gen Ent­schei­dung des BVerfG zu pro­fi­tie­ren. Eine indi­vi­du­el­le steu­er- oder erb­recht­li­che Bera­tung ist dabei in jedem Fall empfehlenswert.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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