Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird im August 2026 in zwei Verfahren mündlich über die Verfassungsmäßigkeit der deutschen Erbschaftsteuer verhandeln. Die Entscheidungen selbst werden voraussichtlich erst einige Monate später ergehen. Für Privatpersonen und Unternehmer, die erben oder vererben wollen, sind die Verfahren von erheblicher praktischer Bedeutung.
Erstes Verfahren: Hat der Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz?
Die mündliche Verhandlung im Verfahren 1 BvF 1/23 findet am 12. August 2026 statt. Antragstellerin ist die Bayerische Staatsregierung. Sie hält das Erbschaftsteuergesetz schon aus formellen Gründen für verfassungswidrig: Der Bund dürfe die Erbschaftsteuer nur dann bundeseinheitlich regeln, wenn das zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich sei. Diese Voraussetzung nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes sehe Bayern als nicht erfüllt an.
Darüber hinaus greift Bayern die geltenden Freibeträge nach Paragraf 16 ErbStG und die Steuersätze nach Paragraf 19 ErbStG inhaltlich an. Konkret wird gerügt, dass der Gesetzgeber diese Beträge seit Jahren nicht an die gestiegenen Preise angepasst hat. Außerdem berücksichtigten die Freibeträge nicht, dass Immobilien in München oder Hamburg ein Vielfaches dessen kosten, was sie etwa in ländlichen Regionen wert sind. Verfassungsrechtlich stützt Bayern dies auf die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 GG, den Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 GG sowie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG.
Zweites Verfahren: Ist die Bevorzugung von Betriebsvermögen verfassungsgemäß?
Am 13. August 2026 verhandelt das Gericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Ein Erbe, der nach dem Tod seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt hat, darunter ein Wertpapierdepot und Grundbesitz, hält die steuerliche Ungleichbehandlung gegenüber Erben von Betriebsvermögen für verfassungswidrig.
Hintergrund: Das Erbschaftsteuergesetz sieht weitreichende Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen vor. Wer ein Unternehmen erbt, kann unter bestimmten Bedingungen von erheblichen Steuerbefreiungen profitieren. Wer hingegen Geldvermögen, Wertpapiere oder eine vermietete Immobilie erbt, zahlt vollen Steuersatz ohne vergleichbare Erleichterungen. Der Beschwerdeführer sieht darin eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung und zog erfolglos durch die Fachgerichte, bevor er das BVerfG anrief.
Was bedeutet das für Erben und Schenker?
Beide Verfahren könnten die Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Form grundlegend in Frage stellen. Denkbar sind folgende Szenarien nach einem Urteil:
- Der Gesetzgeber müsste die Freibeträge erhöhen und an Preissteigerungen anpassen.
- Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen könnten neu gestaltet oder eingeschränkt werden.
- Im Extremfall müsste das gesamte Gesetz neu gefasst werden.
Bis zu den Urteilen bleibt das geltende Recht anwendbar. Wer derzeit größere Erbschaften oder Schenkungen plant oder bereits mit einem laufenden Erbschaftsteuerbescheid konfrontiert ist, sollte die weitere Entwicklung im Blick behalten. In laufenden Verfahren kann es sinnvoll sein, einen Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, um von einer möglichen günstigen Entscheidung des BVerfG zu profitieren. Eine individuelle steuer- oder erbrechtliche Beratung ist dabei in jedem Fall empfehlenswert.
Quelle: Haufe: Steuer
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