Im Umsatzsteuerrecht klingt die Unterscheidung zwischen Werklieferung und Werkleistung zunächst wie ein technisches Detail. In der Praxis kann die falsche Einordnung jedoch erhebliche steuerliche Konsequenzen haben , für Auftragnehmer ebenso wie für Auftraggeber. Ein aktuell beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren zur Getränkeherstellung zeigt, wie streitanfällig diese Frage selbst bei scheinbar einfachen Sachverhalten ist.
Zwei Leistungstypen mit unterschiedlichen Regeln
Das Umsatzsteuergesetz kennt im Grundsatz nur zwei steuerbare Leistungsarten: die Lieferung und die sonstige Leistung. Werklieferung und Werkleistung sind Sonderformen, die beide entstehen, wenn ein fremder Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet wird und dabei Liefer- sowie Dienstleistungselemente zusammenkommen.
Die entscheidende Frage ist, welche dieser beiden Leistungsarten letztlich vorliegt. Denn danach richtet sich der Leistungsort, die Steuerpflicht und unter Umständen auch die Anwendung von Steuerbefreiungen oder Sonderregelungen wie dem Reverse-Charge-Verfahren, bei dem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet statt des Leistungserbringers.
Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal
Gemäß Paragraf 3 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes liegt eine Werklieferung vor, wenn die vom Unternehmer selbst beschafften Stoffe dem gesamten Umsatz das Gepräge geben. Sie ist dann steuerrechtlich wie eine Lieferung zu behandeln. Gehen die selbst beschafften Stoffe dagegen nur als Zutaten oder Nebensachen in eine primär handwerkliche oder verarbeitende Tätigkeit ein, liegt eine Werkleistung vor, die als sonstige Leistung gilt.
Auf den Punkt gebracht: Wer überwiegend Material liefert und dieses auch verarbeitet, erbringt eine Werklieferung. Wer hauptsächlich seine Arbeitskraft und Fachkenntnis einsetzt und nur untergeordnet eigenes Material verwendet, erbringt eine Werkleistung.
Der aktuelle Fall: Wasser als Haupt- oder Nebenstoff?
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte sich mit einem Unternehmen zu befassen, das Getränke herstellte. Das Wasser für die Produktion beschaffte der Hersteller selbst, während der Auftraggeber die übrigen Zutaten beisteuerte. Strittig war, ob das Wasser als prägender Hauptstoff anzusehen ist oder lediglich als untergeordnete Zutat untergeht.
Das Finanzgericht entschied mit Urteil vom 21. November 2024 (Aktenzeichen 2 K 458/21) in der Sache. Der Bundesfinanzhof ließ jedoch auf Beschwerde der Klägerin die Revision zu (BFH, Beschluss vom 29. Juli 2026, Aktenzeichen V B 43/25). Das höchste deutsche Steuergericht wird damit grundsätzlich klären müssen, aus wessen Perspektive die Frage zu beurteilen ist: aus Sicht des unternehmerischen Empfängers oder des nicht unternehmerischen Endverbrauchers.
Warum die Abgrenzung in der Praxis so schwierig ist
Obwohl das Gesetz einen klaren Rahmen vorgibt, bleibt bei der konkreten Prüfung oft erheblicher Spielraum. Besonders bei gemischten Bau‑, Reparatur- und Bearbeitungsleistungen, bei denen Material vom Auftraggeber beigestellt wird oder nur zum Teil, sind folgende Fragen häufig streitig:
- Liegt überhaupt eine einheitliche Leistung vor, oder müssen einzelne Teile separat beurteilt werden?
- Werden fremde Gegenstände tatsächlich be- oder verarbeitet?
- Sind die selbst beschafften Stoffe qualitativ prägend oder spielen sie nur eine untergeordnete Rolle?
Was bedeutet das für Unternehmer?
Wer Leistungen erbringt oder in Auftrag gibt, bei denen Material und Arbeitsleistung zusammenkommen, sollte die umsatzsteuerliche Einordnung nicht dem Zufall überlassen. Fehler bei der Qualifikation können dazu führen, dass der falsche Steuersatz angewendet, der Leistungsort falsch bestimmt oder das Reverse-Charge-Verfahren übersehen wird. In allen diesen Fällen drohen Nachzahlungen und Zinsen.
Die anstehende BFH-Entscheidung wird in diesem Bereich für mehr Rechtssicherheit sorgen. Bis dahin empfiehlt es sich, bei entsprechenden Fallgestaltungen frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen.
Quelle: Haufe: Steuer
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