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Gebäudemodernisierungsgesetz: Das neue Heizungsrecht gilt ab sofort

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz ist seit 29.7.2026 in Kraft. Die 65-Prozent-Regel fällt weg, Öl- und Gasheizungen bleiben erlaubt.
Gebäudemodernisierungsgesetz: Das neue Heizungsrecht gilt ab sofort

Gebäudemodernisierungsgesetz: Das neue Heizungsrecht gilt ab sofort

Das bis­he­ri­ge Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG), das vor allem durch die soge­nann­te 65-Pro­zent-Regel für Schlag­zei­len gesorgt hat­te, gehört der Ver­gan­gen­heit an. An sei­ne Stel­le tritt das Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG), das am 29. Juli 2026 in Kraft getre­ten ist. Der Bun­des­tag hat­te das Gesetz bereits am 10. Juli 2026 ver­ab­schie­det, der Bun­des­rat ließ es passieren.

Was sich grundlegend ändert

Das Herz­stück der bis­he­ri­gen Rege­lung, näm­lich der berühm­te Para­graph 71 GEG mit der 65-Pro­zent-Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Pflicht beim Hei­zungs­tausch, wur­de voll­stän­dig gestri­chen. Auch das Betriebs­ver­bot für älte­re Heiz­kes­sel und die Bera­tungs­pflicht beim Ein­bau von Öl- oder Gas­hei­zun­gen ent­fal­len. Der Ein­bau und Wei­ter­be­trieb von Gas- und Ölhei­zun­gen bleibt damit zunächst erlaubt.

Lang­fris­tig sol­len jedoch alle Hei­zungs­brenn­stof­fe bis 2045 kli­ma­neu­tral sein. Der Weg dort­hin wird schritt­wei­se über die soge­nann­te Bio­trep­pe geregelt.

Die Biotreppe: Steigende Bioanteile ab 2029

Wer ab 2029 eine neue Gas- oder Ölhei­zung ein­baut, muss sicher­stel­len, dass die ver­wen­de­ten Brenn­stof­fe einen wach­sen­den Anteil bio­ge­ner Stof­fe oder Was­ser­stoff ent­hal­ten. Die Vor­ga­ben im Überblick:

  • Ab 2029: min­des­tens 10 Pro­zent bio­ge­ner Anteil
  • Ab 2030: min­des­tens 15 Prozent
  • Ab 2035: min­des­tens 30 Prozent
  • Ab 2040: min­des­tens 60 Prozent

Hybrid­hei­zun­gen, die eine Wär­me­pum­pe, Solar­ther­mie oder Bio­mas­se mit einer Gas- oder Ölkom­po­nen­te kom­bi­nie­ren, kön­nen die Anfor­de­run­gen der Bio­trep­pe unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bis 2035 eben­falls erfül­len. Ab 2035 ist dafür ein Nach­weis durch eine Fach­kraft erforderlich.

Neue Regelung für Mieter und Vermieter

Beson­ders rele­vant für Miet­ver­hält­nis­se ist eine neue Kos­ten­tei­lungs­re­ge­lung. Das Koh­len­di­oxid­kos­ten­auf­tei­lungs­ge­setz wird durch zwei neue Para­gra­fen ergänzt. Danach wer­den die Betriebs­kos­ten einer nach den neu­en Vor­schrif­ten neu ein­ge­bau­ten Gas- oder Ölhei­zung, ins­be­son­de­re Mehr­kos­ten durch den CO2-Preis, Netz­ent­gel­te und Bio­gas­an­tei­le, hälf­tig zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter auf­ge­teilt. Wer als Ver­mie­ter also eine neue Hei­zungs­an­la­ge ein­baut, trägt damit künf­tig einen Teil der lau­fen­den Brenn­stoff­mehr­kos­ten selbst.

Evaluierung und offene Fragen

Das Gesetz sieht vor, dass die Rege­lun­gen im Jahr 2030 im Hin­blick auf die Kli­ma­schutz­zie­le im Gebäu­de­sek­tor über­prüft wer­den. Außer­dem plant die Bun­des­re­gie­rung, noch bis Ende 2026 ein wei­te­res Gesetz vor­zu­le­gen, das den Hoch­lauf erneu­er­ba­rer Gase wie Bio­me­than und Was­ser­stoff unter­stüt­zen soll.

Recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen um das GModG sind bereits ange­kün­digt. Die Deut­sche Umwelt­hil­fe hat das Gesetz als ver­fas­sungs­recht­lich zwei­fel­haft bezeich­net. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat­te aller­dings eine Kla­ge der Lin­ken, die die Ver­ab­schie­dung noch vor der Som­mer­pau­se ver­hin­dern woll­te, am 9. Juli 2026 zurückgewiesen.

Für Ver­mie­ter, Haus­be­sit­zer und Mie­ter gilt es nun, die neu­en Anfor­de­run­gen im Blick zu behal­ten, ins­be­son­de­re wenn ein Hei­zungs­tausch oder Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men geplant sind. Im Zwei­fel emp­fiehlt sich eine recht­li­che Bera­tung, um die eige­ne Situa­ti­on kor­rekt einzuordnen.

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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