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Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Fünf Irrtümer, die Arbeitgeber teuer zu stehen kommen können

Hitzefrei, 35-Grad-Grenze, Homeoffice: Was beim Hitzeschutz am Arbeitsplatz wirklich gilt und was Mythos ist.
Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Fünf Irrtümer, die Arbeitgeber teuer zu stehen kommen können

Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Fünf Irrtümer, die Arbeitgeber teuer zu stehen kommen können

Som­mer­li­che Tem­pe­ra­tu­ren jen­seits der 35 Grad sind in Deutsch­land längst kei­ne Sel­ten­heit mehr. Für Unter­neh­men stellt sich damit eine prak­ti­sche Fra­ge, die vie­le unter­schät­zen: Was sind sie ihren Beschäf­tig­ten gegen­über eigent­lich schul­dig, wenn das Büro zur Hit­ze­kam­mer wird? Rund um die­ses The­ma kur­sie­ren hart­nä­cki­ge Irr­tü­mer, die sowohl Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­neh­mer in die Irre führen.

Irrtum 1: Ab einer bestimmten Temperatur gibt es Hitzefrei

Der bekann­tes­te Mythos hält sich beson­ders hart­nä­ckig: Ab einer bestimm­ten Tem­pe­ra­tur dür­fen Arbeit­neh­mer ein­fach zu Hau­se blei­ben. Das stimmt so nicht. Das deut­sche Arbeits­recht kennt kein gesetz­li­ches Recht auf Hit­ze­frei. Wer eigen­mäch­tig der Arbeit fern­bleibt, weil es ihm zu heiß ist, ris­kiert eine Abmah­nung. Einen auto­ma­ti­schen Anspruch auf Arbeits­be­frei­ung gibt es nicht.

Irrtum 2: Arbeitgeber müssen erst bei extremer Hitze reagieren

Vie­le Unter­neh­men war­ten ab, bis die Tem­pe­ra­tu­ren kaum noch erträg­lich sind. Tat­säch­lich setzt die Arbeits­stät­ten­re­gel ASR A3.5 bereits bei 26 Grad Cel­si­us an. Ab die­ser Schwel­le soll­ten Arbeit­ge­ber prü­fen, wel­che Gegen­maß­nah­men sinn­voll sind, etwa Son­nen­schutz, bes­se­re Belüf­tung oder die Ver­la­ge­rung belas­ten­der Auf­ga­ben in küh­le­re Tages­zei­ten. Ab 30 Grad wird aus einem Soll ein Muss: Dann sind kon­kre­te Maß­nah­men wie Ven­ti­la­to­ren, Geträn­ke oder fle­xi­ble­re Arbeits­zei­ten aus­drück­lich gefordert.

Irrtum 3: Bei mehr als 35 Grad im Freien darf nicht mehr gearbeitet werden

Die oft zitier­te 35-Grad-Gren­ze bezieht sich auf die tat­säch­li­che Raum­tem­pe­ra­tur am Arbeits­platz, nicht auf die Außen­tem­pe­ra­tur. Erst wenn im Raum selbst mehr als 35 Grad herr­schen, gilt der Arbeits­platz ohne wei­te­re Schutz­maß­nah­men als nicht mehr geeig­net. Arbeit­ge­ber müs­sen dann han­deln, zum Bei­spiel durch Aus­weich­räu­me, regel­mä­ßi­ge Auf­ent­hal­te in küh­le­ren Berei­chen oder tech­ni­sche Schutzvorrichtungen.

Irrtum 4: Wer zu heiß sitzt, hat Anspruch auf Homeoffice

Seit der Pan­de­mie erscheint das Arbei­ten von zu Hau­se als nahe­lie­gen­de Lösung bei Hit­ze. Recht­lich ist das aber kein Selbst­läu­fer. Ein ein­sei­ti­ger Anspruch auf Home­of­fice besteht nicht, sofern kei­ne Ver­ein­ba­rung im Arbeits­ver­trag oder in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung exis­tiert. Außer­dem löst das Home­of­fice das Tem­pe­ra­tur­pro­blem nicht auto­ma­tisch: Für die Bedin­gun­gen am hei­mi­schen Arbeits­platz ist in der Regel der Arbeit­neh­mer selbst ver­ant­wort­lich. Einen Anspruch auf einen vom Arbeit­ge­ber finan­zier­ten Ven­ti­la­tor gibt es dort grund­sätz­lich nicht.

Irrtum 5: Für alle Beschäftigten gelten dieselben Regeln

Hit­ze trifft Men­schen unter­schied­lich hart. Für Schwan­ge­re gel­ten beson­de­re Schutz­pflich­ten, die Arbeit­ge­ber aktiv prü­fen müs­sen. Wer im Frei­en arbei­tet, auf Bau­stel­len, Dächern oder im Gar­ten­bau, ist zusätz­li­chen Belas­tun­gen aus­ge­setzt, für die eige­ne Schutz­maß­nah­men vor­ge­se­hen sind. Das kön­nen Son­nen­se­gel, aus­rei­chend Trink­was­ser oder ver­län­ger­te Pau­sen sein.

Was das für die Praxis bedeutet

Die gel­ten­den Arbeits­schutz­re­geln stam­men größ­ten­teils aus den 1970er und 1980er Jah­ren. Damals waren wochen­lan­ge Hit­ze­pha­sen in Deutsch­land die Aus­nah­me. Heu­te sind sie es immer weni­ger. Wer als Arbeit­ge­ber früh­zei­tig han­delt, fle­xi­ble Lösun­gen ent­wi­ckelt und kla­re Pro­zes­se für hei­ße Tage eta­bliert, redu­ziert nicht nur arbeits­recht­li­che Risi­ken, son­dern schützt auch die Gesund­heit sei­ner Beleg­schaft nach­hal­tig. Bei kon­kre­ten Fra­gen zu Hit­ze­schutz­pflich­ten, Betriebs­ver­ein­ba­run­gen oder mög­li­chen Abmah­nun­gen emp­fiehlt sich anwalt­li­che Beratung.

Quel­le: Hau­fe: Personal

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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