Sommerliche Temperaturen jenseits der 35 Grad sind in Deutschland längst keine Seltenheit mehr. Für Unternehmen stellt sich damit eine praktische Frage, die viele unterschätzen: Was sind sie ihren Beschäftigten gegenüber eigentlich schuldig, wenn das Büro zur Hitzekammer wird? Rund um dieses Thema kursieren hartnäckige Irrtümer, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in die Irre führen.
Irrtum 1: Ab einer bestimmten Temperatur gibt es Hitzefrei
Der bekannteste Mythos hält sich besonders hartnäckig: Ab einer bestimmten Temperatur dürfen Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben. Das stimmt so nicht. Das deutsche Arbeitsrecht kennt kein gesetzliches Recht auf Hitzefrei. Wer eigenmächtig der Arbeit fernbleibt, weil es ihm zu heiß ist, riskiert eine Abmahnung. Einen automatischen Anspruch auf Arbeitsbefreiung gibt es nicht.
Irrtum 2: Arbeitgeber müssen erst bei extremer Hitze reagieren
Viele Unternehmen warten ab, bis die Temperaturen kaum noch erträglich sind. Tatsächlich setzt die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 bereits bei 26 Grad Celsius an. Ab dieser Schwelle sollten Arbeitgeber prüfen, welche Gegenmaßnahmen sinnvoll sind, etwa Sonnenschutz, bessere Belüftung oder die Verlagerung belastender Aufgaben in kühlere Tageszeiten. Ab 30 Grad wird aus einem Soll ein Muss: Dann sind konkrete Maßnahmen wie Ventilatoren, Getränke oder flexiblere Arbeitszeiten ausdrücklich gefordert.
Irrtum 3: Bei mehr als 35 Grad im Freien darf nicht mehr gearbeitet werden
Die oft zitierte 35-Grad-Grenze bezieht sich auf die tatsächliche Raumtemperatur am Arbeitsplatz, nicht auf die Außentemperatur. Erst wenn im Raum selbst mehr als 35 Grad herrschen, gilt der Arbeitsplatz ohne weitere Schutzmaßnahmen als nicht mehr geeignet. Arbeitgeber müssen dann handeln, zum Beispiel durch Ausweichräume, regelmäßige Aufenthalte in kühleren Bereichen oder technische Schutzvorrichtungen.
Irrtum 4: Wer zu heiß sitzt, hat Anspruch auf Homeoffice
Seit der Pandemie erscheint das Arbeiten von zu Hause als naheliegende Lösung bei Hitze. Rechtlich ist das aber kein Selbstläufer. Ein einseitiger Anspruch auf Homeoffice besteht nicht, sofern keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung existiert. Außerdem löst das Homeoffice das Temperaturproblem nicht automatisch: Für die Bedingungen am heimischen Arbeitsplatz ist in der Regel der Arbeitnehmer selbst verantwortlich. Einen Anspruch auf einen vom Arbeitgeber finanzierten Ventilator gibt es dort grundsätzlich nicht.
Irrtum 5: Für alle Beschäftigten gelten dieselben Regeln
Hitze trifft Menschen unterschiedlich hart. Für Schwangere gelten besondere Schutzpflichten, die Arbeitgeber aktiv prüfen müssen. Wer im Freien arbeitet, auf Baustellen, Dächern oder im Gartenbau, ist zusätzlichen Belastungen ausgesetzt, für die eigene Schutzmaßnahmen vorgesehen sind. Das können Sonnensegel, ausreichend Trinkwasser oder verlängerte Pausen sein.
Was das für die Praxis bedeutet
Die geltenden Arbeitsschutzregeln stammen größtenteils aus den 1970er und 1980er Jahren. Damals waren wochenlange Hitzephasen in Deutschland die Ausnahme. Heute sind sie es immer weniger. Wer als Arbeitgeber frühzeitig handelt, flexible Lösungen entwickelt und klare Prozesse für heiße Tage etabliert, reduziert nicht nur arbeitsrechtliche Risiken, sondern schützt auch die Gesundheit seiner Belegschaft nachhaltig. Bei konkreten Fragen zu Hitzeschutzpflichten, Betriebsvereinbarungen oder möglichen Abmahnungen empfiehlt sich anwaltliche Beratung.
Quelle: Haufe: Personal
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