Der Koffer ist gepackt, die Reise gebucht , und dann kommt die Grippe. Oder umgekehrt: Mitten im Urlaub legt eine Erkrankung alles lahm. Beides passiert, und beides hat arbeitsrechtliche Konsequenzen, die viele Beschäftigte nicht kennen.
Kranke Urlaubstage zählen nicht als Urlaub
Das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 9, dass Urlaubstage, an denen eine Arbeitsunfähigkeit besteht, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Der Urlaub geht also nicht verloren. Voraussetzung ist jedoch ein ärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Wichtig dabei: Nicht jede Krankheit macht automatisch arbeitsunfähig. Entscheidend ist, ob die Erkrankung den Arbeitnehmer konkret daran hindert, seine spezifische Arbeit auszuüben.
Besonderheiten bei Krankheit im Ausland
Das seit einigen Jahren geltende elektronische Verfahren zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vereinfacht vieles: Arztpraxen übermitteln die Daten direkt an die Krankenkassen, und Arbeitgeber rufen sie dort ab. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber keine Papierbescheinigung mehr vorlegen.
Für Erkrankungen im Ausland gilt diese Erleichterung jedoch nicht. Wer im Urlaub in Spanien, Italien oder anderswo außerhalb Deutschlands krank wird, muss dem Arbeitgeber gegenüber selbst aktiv werden. Konkret bedeutet das:
- Den Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren, am besten telefonisch oder per E‑Mail
- Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitteilen
- Die genaue Adresse am Aufenthaltsort nennen
- Ein ärztliches Attest vom Arzt vor Ort einholen
Die entstehenden Kommunikationskosten muss der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) tragen. Beim Rückflug oder der Rückreise gilt außerdem: Der Arbeitgeber und die Krankenkasse sind unverzüglich über die Rückkehr ins Inland zu informieren.
Entgeltfortzahlung statt Urlaubsentgelt
Wer während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, hat für diese Tage keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt, sondern auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG. Bereits gezahltes Urlaubsentgelt für diese Tage muss der Arbeitgeber entweder zurückzahlen oder mit der Entgeltfortzahlung verrechnen.
Die verlorenen Urlaubstage werden nachgewährt
Die wegen Krankheit ausgefallenen Urlaubstage sind nicht weg. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt nachzugewähren. Allerdings dürfen Beschäftigte die fehlenden Tage nicht einfach eigenmächtig an den genehmigten Urlaub anhängen. Wer am letzten genehmigten Urlaubstag wieder gesund ist, muss pünktlich zur Arbeit erscheinen.
Was gilt bei Krankheit vor dem Urlaubsantritt?
Wer bereits krank ist, bevor der Urlaub beginnt, darf grundsätzlich trotzdem reisen , wenn die Reise der Genesung nicht schadet. Arbeitnehmer lassen sich in solchen Fällen häufig vom Arzt schriftlich bestätigen, dass die geplante Reise die Heilung nicht beeinträchtigt. Transparenz gegenüber dem Arbeitgeber ist hier ratsam, um Misstrauen zu vermeiden.
Langzeiterkrankte und Urlaubsverfall
Wer über das gesamte Kalenderjahr hinweg krank ist und deshalb keinen Urlaub nehmen kann, verliert seine Urlaubsansprüche nicht sofort. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und einer EuGH-Entscheidung vom 22. September 2022 verfallen die Ansprüche erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Wer sich in einer dieser Situationen befindet, sollte die genauen Fristen und Pflichten im Einzelfall prüfen. Eine arbeitsrechtliche Beratung hilft, keine Ansprüche zu verlieren.
Quelle: Haufe: Recht
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