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Krank im Urlaub: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Krank im Urlaub? Urlaubstage verfallen nicht automatisch. Was Arbeitnehmer beachten müssen – auch bei Krankheit im Ausland.
Krank im Urlaub: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Krank im Urlaub: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Der Kof­fer ist gepackt, die Rei­se gebucht , und dann kommt die Grip­pe. Oder umge­kehrt: Mit­ten im Urlaub legt eine Erkran­kung alles lahm. Bei­des pas­siert, und bei­des hat arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen, die vie­le Beschäf­tig­te nicht kennen.

Kranke Urlaubstage zählen nicht als Urlaub

Das Bun­des­ur­laubs­ge­setz regelt in § 9, dass Urlaubs­ta­ge, an denen eine Arbeits­un­fä­hig­keit besteht, nicht auf den Jah­res­ur­laub ange­rech­net wer­den. Der Urlaub geht also nicht ver­lo­ren. Vor­aus­set­zung ist jedoch ein ärzt­li­ches Attest, das die Arbeits­un­fä­hig­keit beschei­nigt. Wich­tig dabei: Nicht jede Krank­heit macht auto­ma­tisch arbeits­un­fä­hig. Ent­schei­dend ist, ob die Erkran­kung den Arbeit­neh­mer kon­kret dar­an hin­dert, sei­ne spe­zi­fi­sche Arbeit auszuüben.

Besonderheiten bei Krankheit im Ausland

Das seit eini­gen Jah­ren gel­ten­de elek­tro­ni­sche Ver­fah­ren zur Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) ver­ein­facht vie­les: Arzt­pra­xen über­mit­teln die Daten direkt an die Kran­ken­kas­sen, und Arbeit­ge­ber rufen sie dort ab. Beschäf­tig­te müs­sen dem Arbeit­ge­ber kei­ne Papier­be­schei­ni­gung mehr vorlegen.

Für Erkran­kun­gen im Aus­land gilt die­se Erleich­te­rung jedoch nicht. Wer im Urlaub in Spa­ni­en, Ita­li­en oder anders­wo außer­halb Deutsch­lands krank wird, muss dem Arbeit­ge­ber gegen­über selbst aktiv wer­den. Kon­kret bedeu­tet das:

  • Den Arbeit­ge­ber so schnell wie mög­lich infor­mie­ren, am bes­ten tele­fo­nisch oder per E‑Mail
  • Die vor­aus­sicht­li­che Dau­er der Erkran­kung mitteilen
  • Die genaue Adres­se am Auf­ent­halts­ort nennen
  • Ein ärzt­li­ches Attest vom Arzt vor Ort einholen

Die ent­ste­hen­den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten muss der Arbeit­ge­ber nach § 5 Abs. 2 des Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­set­zes (EFZG) tra­gen. Beim Rück­flug oder der Rück­rei­se gilt außer­dem: Der Arbeit­ge­ber und die Kran­ken­kas­se sind unver­züg­lich über die Rück­kehr ins Inland zu informieren.

Entgeltfortzahlung statt Urlaubsentgelt

Wer wäh­rend des Urlaubs arbeits­un­fä­hig erkrankt, hat für die­se Tage kei­nen Anspruch auf Urlaubs­ent­gelt, son­dern auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall nach § 3 EFZG. Bereits gezahl­tes Urlaubs­ent­gelt für die­se Tage muss der Arbeit­ge­ber ent­we­der zurück­zah­len oder mit der Ent­gelt­fort­zah­lung verrechnen.

Die verlorenen Urlaubstage werden nachgewährt

Die wegen Krank­heit aus­ge­fal­le­nen Urlaubs­ta­ge sind nicht weg. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Urlaub zu einem ande­ren Zeit­punkt nach­zu­ge­wäh­ren. Aller­dings dür­fen Beschäf­tig­te die feh­len­den Tage nicht ein­fach eigen­mäch­tig an den geneh­mig­ten Urlaub anhän­gen. Wer am letz­ten geneh­mig­ten Urlaubs­tag wie­der gesund ist, muss pünkt­lich zur Arbeit erscheinen.

Was gilt bei Krankheit vor dem Urlaubsantritt?

Wer bereits krank ist, bevor der Urlaub beginnt, darf grund­sätz­lich trotz­dem rei­sen , wenn die Rei­se der Gene­sung nicht scha­det. Arbeit­neh­mer las­sen sich in sol­chen Fäl­len häu­fig vom Arzt schrift­lich bestä­ti­gen, dass die geplan­te Rei­se die Hei­lung nicht beein­träch­tigt. Trans­pa­renz gegen­über dem Arbeit­ge­ber ist hier rat­sam, um Miss­trau­en zu vermeiden.

Langzeiterkrankte und Urlaubsverfall

Wer über das gesam­te Kalen­der­jahr hin­weg krank ist und des­halb kei­nen Urlaub neh­men kann, ver­liert sei­ne Urlaubs­an­sprü­che nicht sofort. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts und einer EuGH-Ent­schei­dung vom 22. Sep­tem­ber 2022 ver­fal­len die Ansprü­che erst 15 Mona­te nach Ende des Urlaubsjahres.

Wer sich in einer die­ser Situa­tio­nen befin­det, soll­te die genau­en Fris­ten und Pflich­ten im Ein­zel­fall prü­fen. Eine arbeits­recht­li­che Bera­tung hilft, kei­ne Ansprü­che zu verlieren.

Quel­le: Hau­fe: Recht

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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