Immer mehr Unternehmen bieten ihren Beschäftigten Firmenfitness-Programme an, etwa den Zugang zu Fitnessstudios oder Online-Gesundheitskursen. Steuerlich wirft das konkrete Fragen auf: Entsteht dabei ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer, und kann der Arbeitgeber eine Steuerbefreiung geltend machen? Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat hierzu am 4. März 2026 eine Verfügung veröffentlicht (S 2334.1.1–64/13 St36), die für Arbeitgeber in der Praxis wichtige Orientierung bietet.
Firmenfitness gilt grundsätzlich als Arbeitslohn
Wer seinen Mitarbeitenden Zugang zu einem Firmenfitness-Programm verschafft, gewährt ihnen damit einen geldwerten Vorteil. Das Einkommensteuergesetz ordnet solche Sachleistungen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zu (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Als Wert gilt normalerweise der übliche Marktpreis für ein vergleichbares Angebot.
Gibt es allerdings kein vergleichbares öffentlich zugängliches Angebot, weil die Firmenmitgliedschaft ausschließlich für Arbeitgeber oder deren Belegschaft konzipiert ist, lässt sich kein Marktpreis ermitteln. In diesem Fall sollen laut BayLfSt die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers maßgeblich sein, einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten.
Wie werden die Kosten aufgeteilt?
Das BayLfSt unterscheidet drei Kostenarten bei der Zurechnung:
- Direkt zuordenbare Kosten wie individuelle Mitgliedsgebühren werden dem jeweiligen Arbeitnehmer direkt zugerechnet.
- Pauschale Gebühren, die nicht einer einzelnen Person zugeordnet werden können, verteilt der Arbeitgeber gleichmäßig auf alle registrierten Teilnehmenden.
- Allgemeine Verwaltungskosten werden auf alle Beschäftigten aufgeteilt, die das Angebot grundsätzlich nutzen könnten.
Wichtig dabei: Ein geldwerter Vorteil entsteht bereits mit der Registrierung für das Programm, nicht erst bei tatsächlicher Nutzung. Wer sich anmeldet, aber nie ins Studio geht, hat aus steuerlicher Sicht trotzdem einen Vorteil erhalten.
Wann greift die Steuerbefreiung für Gesundheitsförderung?
Nach § 3 Nr. 34 EStG können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzliche Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass die Angebote den Qualitätskriterien der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (§§ 20 und 20b SGB V). Klassische Fitnessstudio-Mitgliedschaften fallen jedoch nicht darunter.
Für Online-Präventionskurse zu Themen wie Ernährung, Bewegung oder Stressabbau kann die Befreiung gelten, aber nur wenn die Teilnahme auch nachgewiesen wird. Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate sind daher unbedingt aufzubewahren. Fehlt ein solcher Nachweis, entfällt die Steuerfreiheit, selbst wenn der Kurs inhaltlich alle Voraussetzungen erfüllt.
50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge beachten
Zusätzlich zur gesundheitsspezifischen Regelung kann unter Umständen auch die allgemeine Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) Anwendung finden. Liegt der geldwerte Vorteil aus dem Firmenfitness-Programm unterhalb dieser Grenze und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, bleibt er steuerfrei.
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Firmenfitness anbieten oder planen, sollten die steuerliche Behandlung sorgfältig prüfen und Dokumentationspflichten ernst nehmen. Im Einzelfall empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, um sowohl die korrekte Bewertung des geldwerten Vorteils als auch mögliche Steuerbefreiungen richtig abzubilden.
Quelle: Haufe: Steuer
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.