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Kindergeld: Rettungssanitäter-Ausbildung gilt nicht als Erstausbildung

BFH: Die kurze Rettungssanitäter-Ausbildung gilt nicht als Erstausbildung – Kindergeld bleibt trotz Vollzeittätigkeit möglich.
Kindergeld: Rettungssanitäter-Ausbildung gilt nicht als Erstausbildung

Kindergeld: Rettungssanitäter-Ausbildung gilt nicht als Erstausbildung

Eltern voll­jäh­ri­ger Kin­der ken­nen das Pro­blem: Ab wann ent­fällt der Kin­der­geld­an­spruch, wenn das Kind nach einer Aus­bil­dung arbei­ten geht? Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat dazu am 22. April 2026 eine wich­ti­ge Ent­schei­dung getrof­fen, die Fami­li­en mit Kin­dern im Ret­tungs­dienst direkt betrifft (Az.: III R 7/24).

Worum geht es beim Kindergeld nach Ausbildungsende?

Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz unter­schei­det zwi­schen zwei Situa­tio­nen: Befin­det sich ein Kind noch in sei­ner ers­ten Berufs­aus­bil­dung oder sei­nem Erst­stu­di­um, bleibt es kin­der­geld­be­rech­tigt, egal wie vie­le Stun­den es neben­bei arbei­tet. Hat es die­se ers­te Aus­bil­dung aber abge­schlos­sen, gibt es Kin­der­geld nur noch, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stun­den pro Woche erwerbs­tä­tig ist. Die­se Gren­ze ist ent­schei­dend, denn vie­le jun­ge Men­schen arbei­ten nach einem Aus­bil­dungs­ab­schluss in Voll­zeit, bevor sie eine wei­ter­füh­ren­de Aus­bil­dung beginnen.

Der konkrete Fall: Tochter zwischen Rettungssanitäter-Ausbildung und Notfallsanitäter-Ausbildung

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te eine 21-jäh­ri­ge Toch­ter nach ihrem Abitur und einem Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst von Febru­ar bis Mai 2023 eine Aus­bil­dung zur Ret­tungs­sa­ni­tä­te­rin absol­viert. Die­se Aus­bil­dung umfasst ledig­lich 520 Stun­den und dau­ert in Voll­zeit­form rund drei Mona­te. Danach arbei­te­te sie als Ret­tungs­sa­ni­tä­te­rin in Voll­zeit, weil ihre eigent­lich geplan­te Fol­ge­aus­bil­dung zur Not­fall­sa­ni­tä­te­rin erst spä­ter begin­nen konnte.

Die Fami­li­en­kas­se ver­wei­ger­te für die Mona­te Juni bis August 2023 das Kin­der­geld mit dem Argu­ment, die Erst­aus­bil­dung sei abge­schlos­sen und die Toch­ter arbei­te mehr als 20 Stun­den wöchent­lich. Der Vater klag­te dage­gen, das Finanz­ge­richt gab ihm recht und der BFH bestä­tig­te die­ses Ergebnis.

Die Begründung des BFH: Mindestdauer von einem Jahr

Der BFH stell­te klar, dass eine Aus­bil­dung nur dann als erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung im Sin­ne des Geset­zes gilt, wenn sie min­des­tens ein Jahr dau­ert. Die Ret­tungs­sa­ni­tä­ter-Aus­bil­dung erfüllt die­ses Kri­te­ri­um nicht. Damit hat­te die Toch­ter in den Streit­mo­na­ten ihre ers­te Berufs­aus­bil­dung noch gar nicht abge­schlos­sen, obwohl sie die Ret­tungs­sa­ni­tä­ter-Prü­fung bereits bestan­den hatte.

Der Kin­der­geld­an­spruch blieb des­halb bestehen, auch wenn die Toch­ter in Voll­zeit arbei­te­te. Die Voll­zeit­tä­tig­keit als Ret­tungs­sa­ni­tä­te­rin stand dem Anspruch nicht entgegen.

Abgrenzung: Notfallsanitäter ist anders zu bewerten

Der BFH beton­te aus­drück­lich, dass die Aus­bil­dung zur Not­fall­sa­ni­tä­te­rin nach dem Not­fall­sa­ni­tä­ter­ge­setz in Voll­zeit­form drei Jah­re dau­ert und damit eine erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung dar­stellt. Nach deren Abschluss wür­de die 20-Stun­den-Gren­ze gelten.

Was bedeutet das für Familien?

Die Ent­schei­dung ist prak­tisch rele­vant für alle Eltern, deren Kin­der kur­ze Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men im Ret­tungs­dienst, im sozia­len Bereich oder in ande­ren Fel­dern abschlie­ßen, die zwar beruf­lich nutz­bar sind, aber unter einem Jahr dau­ern. Sol­che Kurz­zeit­aus­bil­dun­gen been­den den Kin­der­geld­an­spruch nicht, solan­ge das Kind anschlie­ßend eine wei­te­re, län­ge­re Aus­bil­dung anstrebt.

Im Ein­zel­fall ist die Abgren­zung oft schwie­rig. Wer unsi­cher ist, ob die Aus­bil­dung sei­nes Kin­des die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, soll­te steu­er­recht­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men, um kei­ne Rück­for­de­run­gen der Fami­li­en­kas­se zu riskieren.

Die­ser Bei­trag wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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